Child Support Allocation in Alternating Care Based on Care Percentages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case involving the alternating care of a child by never-married parents, the court ruled that the basic child support amount, including any increased amount, should be allocated between the parents proportionally to their respective care shares, which were determined to be 40% for the father and 60% for the mother based on the actual custody arrangement. Furthermore, the court reasoned that the child's entitlement to a share of the parents' surplus income should also be distributed according to these care percentages, resulting in neither parent owing the other child support for the period under review, as both parents could cover their own living expenses and the child's needs were met through the calculated surplus allocation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 276 Abs. 2 ZGB; Child Support Allocation in Alternating Care Based on Care Percentages: d) Einerseits wird damit klar, dass beide Eltern ihre Lebenshaltungskosten selber finanzieren können und deshalb – ab 1. Januar 2017 – entsprechend der anzuwendenden Lebenshaltungskostenmethode kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht (vgl. BGE 144 III 377 [= Pra 107, 2018, Nr. 104], E. 7.1.2.2).
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2017.6/3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 19.03.2019 Entscheiddatum: 19.03.2019
Entscheid Kantonsgericht, 19.03.2019 Art. 276 Abs. 2 ZGB: Bei der alternierenden Betreuung eines Kindes durch Eltern, die nie verheiratet waren, rechtfertigt es sich, den (je nach Verhältnissen erhöhten) Grundbetrag des Kindes im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile auf die Eltern aufzuteilen. Das Gleiche gilt für den dem Kind zukommenden Anteil am Überschuss (Kantonsgericht, II. Zivilkammer,
19. März 2019, FO.2017.6/3).
Aus den Erwägungen:
II.
8. a) – b) […]
c) […]
Angesichts der alternierenden Betreuung rechtfertigt es sich, den erhöhten Grundbetrag des [fünfjährigen] Sohnes von Fr. 420.00 im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile auf die Eltern aufzuteilen. In der Vereinbarung vom 20. März 2016 zwischen den Eltern wurde zwar festgehalten, der Sohn werde am Samstag jeweils vom Vater betreut, gleichzeitig aber vermerkt, da die Mutter zu jenem Zeitpunkt von
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Montag bis Freitag arbeite, habe sie das Kind vorübergehend alle zwei Wochen auch am Samstag zur Betreuung. An der vorinstanzlichen Verhandlung vom 28. November 2016 gab der Vater zudem an, der Sohn sei am Donnerstag und Freitag bei ihm und verbringe das Wochenende abwechselnd bei ihm und der Mutter, was die Mutter bestätigte. Damit ist von einer Betreuung von 40 Prozent durch den Vater und 60 Prozent durch die Mutter auszugehen, womit vom Grundbetrag des Sohnes Fr. 170.00 dem Vater und Fr. 250.00 der Mutter anzurechnen sind. Bei den Wohnkosten rechtfertigt es die alternierende Betreuung, jeweils den ganzen Betrag bei den Eltern einzusetzen, ohne einen Anteil für den Sohn auszuscheiden. Das Gleiche gilt für die Fremdbetreuungskosten; sie sind zum Bedarf des jeweiligen Elternteils zu schlagen und nicht beim Kind einzusetzen. Die Krankenkassenprämie von Fr. 85.00 des Sohnes hat weiterhin die Mutter zu bezahlen; sie sind ihr deshalb auch im Bedarf einzusetzen. Die Kinderzulage verbleibt bei der Mutter und ist ihr als Einkommen anzurechnen.
Dies ergibt beim Vater einen Überschuss von Fr. 700.00, bei der Mutter von Fr. 1'030.00.
d) Einerseits wird damit klar, dass beide Eltern ihre Lebenshaltungskosten selber finanzieren können und deshalb – ab 1. Januar 2017 – entsprechend der anzuwendenden Lebenshaltungskostenmethode kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht (vgl. BGE 144 III 377 [= Pra 107, 2018, Nr. 104], E. 7.1.2.2).
Andererseits hat der Sohn Anspruch auf einen Anteil an den Überschüssen der Eltern, wobei sich auch bei nicht ehelichen Kindern eine Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigt (vgl. KGer SG vom 26. September 2018, in: FamPra.ch 1/2019,
S. 333). Dem Sohn steht damit seitens des Vaters ein Überschussanteil von Fr. 235.00 (1/3 von Fr. 700.00) und seitens der Mutter von Fr. 345.00 (1/3 von Fr. 1'030.00), also insgesamt Fr. 580.00, zu. Dieser Überschuss sollte ihm im Verhältnis der
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Betreuungsanteile beim Vater bzw. bei der Mutter zugutekommen. Diese Anteile wiederum entsprechen den nach dem Verhältnis der Betreuungsanteile von Vater und Mutter (40 bzw. 60 Prozent) berechneten Anteilen am Gesamtüberschuss von Fr.
580.00 (rechnerisch Fr. 232.00 bzw. Fr. 348.00), weshalb für diese Phase kein Elternteil dem anderen Unterhalt für den Sohn schuldet.
[…]
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