Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
FO.2017.6.1 • KGN SG FO.2017.6.1 KI-generiert

Appellate Jurisdiction Over Custody in Spousal/Child Support Modification Appeals

Geschäftsnummer FO.2017.6.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal concerning the modification of spousal or child support where the prior custody arrangement forms the factual basis for the support decision, the appellate court possesses jurisdiction to also regulate custody matters, even if the initial appeal did not explicitly challenge the custody arrangement, due to the fundamental connection between support obligations and the actual care arrangement, as mandated by the principle that courts may address all necessary child-related matters in support modification proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 298d Abs. 3 ZGB, Art. 298d ZGB, Art. 304 Abs. 2 ZPO; Appellate Jurisdiction Over Custody in Spousal/Child Support Modification Appeals: Bezug auf die Betreuung des Beklagten keine eigentliche Regelung, sondern lediglich eine Annahme traf und kein diesbezüglich angefochtener Entscheid vorliegt, von der Zuständigkeit des Kantonsgerichts auch zur Regelung der Betreuung auszugehen.

Schlagwörter

KI-generiert
Abänderung von Kindesunterhalt Verpflichtungsgrund Sorgerechtsverfahren konnexe Verfahren Besuchsrecht Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Trust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 298d ZGB

Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction to regulate child custody in a child support modification case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FO.2017.6/1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 19.03.2019 Entscheiddatum: 19.03.2019

Entscheid Kantonsgericht, 19.03.2019 Art. 298d Abs. 3 ZGB: Wird in einem Unterhaltsabänderungsverfahren im Verlauf des Berufungsverfahren auch die Betreuung strittig, so ist von der Zuständigkeit des Kantonsgerichts auch zur Regelung der Betreuung auszugehen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19. März 2019, FO.2017.6/1).

Aus den Erwägungen:

II.

1. a) […]

b) Unmittelbaren Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet(e) an sich nur die Unterhaltsregelung bzw. deren Abänderung. Allerdings basiert der angefochtene Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 10. Januar 2017 auf einer bestimmten Betreuungsregelung, welche die Eltern untereinander am 20. März 2016 schriftlich vereinbart hatten und die im Grossen und Ganzen auch tatsächlich umgesetzt wurde. Hinzu kommt, dass in den Fällen der Klage auf Abänderung von Unterhaltsbeiträgen das Gericht nötigenfalls (auch) die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu regelt, obwohl die Zuständigkeit hierfür an sich bei der Kindesschutzbehörde läge (Art. 298d ZGB; vgl. auch Art. 304 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den geltenden Offizialgrundsatz ist ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Bezug auf die Betreuung des Beklagten keine eigentliche Regelung, sondern lediglich eine Annahme traf und kein diesbezüglich angefochtener Entscheid vorliegt, von der Zuständigkeit des Kantonsgerichts auch zur Regelung der Betreuung auszugehen.

[…]

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2