Appellate Jurisdiction Over Custody in Spousal/Child Support Modification Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal concerning the modification of spousal or child support where the prior custody arrangement forms the factual basis for the support decision, the appellate court possesses jurisdiction to also regulate custody matters, even if the initial appeal did not explicitly challenge the custody arrangement, due to the fundamental connection between support obligations and the actual care arrangement, as mandated by the principle that courts may address all necessary child-related matters in support modification proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 298d Abs. 3 ZGB, Art. 298d ZGB, Art. 304 Abs. 2 ZPO; Appellate Jurisdiction Over Custody in Spousal/Child Support Modification Appeals: Bezug auf die Betreuung des Beklagten keine eigentliche Regelung, sondern lediglich eine Annahme traf und kein diesbezüglich angefochtener Entscheid vorliegt, von der Zuständigkeit des Kantonsgerichts auch zur Regelung der Betreuung auszugehen.
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KI-generiertCited in the reasoning to establish the court's jurisdiction to regulate child custody in a child support modification case.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2017.6/1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 19.03.2019 Entscheiddatum: 19.03.2019
Entscheid Kantonsgericht, 19.03.2019 Art. 298d Abs. 3 ZGB: Wird in einem Unterhaltsabänderungsverfahren im Verlauf des Berufungsverfahren auch die Betreuung strittig, so ist von der Zuständigkeit des Kantonsgerichts auch zur Regelung der Betreuung auszugehen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19. März 2019, FO.2017.6/1).
Aus den Erwägungen:
II.
1. a) […]
b) Unmittelbaren Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet(e) an sich nur die Unterhaltsregelung bzw. deren Abänderung. Allerdings basiert der angefochtene Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 10. Januar 2017 auf einer bestimmten Betreuungsregelung, welche die Eltern untereinander am 20. März 2016 schriftlich vereinbart hatten und die im Grossen und Ganzen auch tatsächlich umgesetzt wurde. Hinzu kommt, dass in den Fällen der Klage auf Abänderung von Unterhaltsbeiträgen das Gericht nötigenfalls (auch) die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu regelt, obwohl die Zuständigkeit hierfür an sich bei der Kindesschutzbehörde läge (Art. 298d ZGB; vgl. auch Art. 304 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den geltenden Offizialgrundsatz ist ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz in
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Bezug auf die Betreuung des Beklagten keine eigentliche Regelung, sondern lediglich eine Annahme traf und kein diesbezüglich angefochtener Entscheid vorliegt, von der Zuständigkeit des Kantonsgerichts auch zur Regelung der Betreuung auszugehen.
[…]
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