Child Support Retroactivity Limitation Upon Final Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed a dispute where a party sought increased child support retroactively to May 2016 in the final judgment, despite previous rulings on the matter under provisional measures. The court reasoned that generally, child support amounts fixed in provisional measures cannot be retrospectively altered in the final judgment, a principle upheld unless exceptional circumstances are demonstrated by the requesting party to justify deviating from established process economy. Since a prior, unchallenged decision already modified the provisional support retroactive to May 2016, the final judgment could only address support amounts prospectively from the date of that final decision, rendering the appeal's request for retroactive alteration invalid for the period already covered by the support modification decision regarding the provisional measures.
Legislator-Regeste
KI-generiertChild Support Retroactivity Limitation Upon Final Judgment: b) Wurden die Unterhaltsbeiträge – auch Kinderunterhaltsbeiträge – im Rahmen vorsorglicher Massnahmen geregelt, gilt grundsätzlich, dass sie im Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden können (5A_422/2015, E. 5.3 = Pra 106, 2017, Nr. 18; BGer 5A_412/2018, E. 2.4; 5A_97/2017, E. 11.1). Im Interesse der Prozessökonomie kann zwar ein Abweichen von diesem Grundsatz gerechtfertigt sein, jedoch nur in Ausnahmefällen. Will eine Partei einen solchen geltend machen, läge es an ihr, konkret aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Massnahmeregelung erfüllt wären und sie nur deshalb auf ein Gesuch verzichtete, weil das gleiche Ergebnis auch über die rückwirkende Zusprechung eines geänderten Unterhaltsbeitrags im Hauptentscheid erreicht werden kann.
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2017.3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 11.02.2020 Entscheiddatum: 21.11.2019
Entscheid Kantonsgericht, 21.11.2019 Art. 261 ff. ZPO; Art. 276 ff. ZGB: Wurden die Unterhaltsbeiträge – auch Kinderunterhaltsbeiträge – im Rahmen vorsorglicher Massnahmen geregelt, gilt grundsätzlich, dass sie im Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden können (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 21. November 2019, FO. 2017.3).
Aus den Erwägungen:
II.
[…]
2. a) Die Mutter verlangt im Berufungsverfahren erhöhte Kinderunterhaltsbeiträge ab Mai 2016, wobei sie einerseits von einer besseren finanziellen Situation des Vaters ausgeht und andererseits neu die Leistung von Betreuungsunterhalt verlangt. Die Vorinstanz hatte den Vater im Massnahmeentscheid vom 18. Juni 2015 zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 510.00 je Kind verpflichtet und diesen Betrag im Entscheid betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 20. September 2016 mit Wirkung ab 1. Mai 2016 auf Fr. 450.00 je Kind herabgesetzt, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Letzterer Entscheid wurde nicht angefochten. Im angefochtenen Hauptentscheid, der auch vom 20. September 2016 datiert, setzte die Vorinstanz den
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Unterhaltsbeitrag des Vaters für jedes Kind ebenfalls ab Mai 2016 auf monatlich Fr.
450.00 zuzüglich Kinderzulagen fest, geschuldet bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, jedenfalls aber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. […]
b) Wurden die Unterhaltsbeiträge – auch Kinderunterhaltsbeiträge – im Rahmen vorsorglicher Massnahmen geregelt, gilt grundsätzlich, dass sie im Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden können (5A_422/2015, E. 5.3 = Pra 106, 2017, Nr. 18; BGer 5A_412/2018, E. 2.4; 5A_97/2017, E. 11.1). Im Interesse der Prozessökonomie kann zwar ein Abweichen von diesem Grundsatz gerechtfertigt sein, jedoch nur in Ausnahmefällen. Will eine Partei einen solchen geltend machen, läge es an ihr, konkret aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Massnahmeregelung erfüllt wären und sie nur deshalb auf ein Gesuch verzichtete, weil das gleiche Ergebnis auch über die rückwirkende Zusprechung eines geänderten Unterhaltsbeitrags im Hauptentscheid erreicht werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; die Mutter äussert sich zu dieser Thematik überhaupt nicht. Zudem bestand vorliegend nicht nur eine am 18. Juni 2015 getroffene Massnahmeregelung, sondern es war tatsächlich bis zum vorinstanzlichen Entscheid neben dem Hauptverfahren ein Gesuch des Beklagten um Abänderung dieser vorsorglichen Massnahmen hängig. Mithin befand die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 20. September 2016 betreffend Abänderung der Massnahmen bereits darüber und damit über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung gegeben seien, und legte die während des Verfahrens geltende Unterhaltsregelung (Fr. 450.00 je Kind ab 1. Mai 2016) durch den Massnahmeabänderungsentscheid fest, den die Klägerin, so ihre ausdrückliche Erklärung in der Berufung, als unangefochten bezeichnete. Vor diesem Hintergrund kann in der Berufung gegen den Hauptentscheid nicht trotzdem erneut der während der Verfahrensdauer geschuldete Unterhalt in Frage gestellt werden und ist in diesem Verfahren nur über den Unterhalt ab dem Datum des vorliegenden Entscheids zu befinden. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im Hauptentscheid, der ebenfalls vom 20. September 2016 datiert, die Unterhaltsregelung für die bereits durch den Massnahmeabänderungsentscheid abgedeckte Dauer des Verfahrens noch einmal wiederholte.
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