Disregard of Untimely Appellate Filing Due to Failure to Request Reinstatement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate respondent submitted their filing, which included a waiver of the reply, one day after the deadline expired, triggering the preemptive effect under Article 147(2) of the Code of Civil Procedure; consequently, because no request for reinstatement under Article 148 of the Code was filed and the court must recognize the consequences of delay ex officio, the untimely submission and any subsequent filings by that party must be disregarded in the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 147 Abs. 2 ZPO, Art. 148 ZPO, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 147 ZPO; Disregard of Untimely Appellate Filing Due to Failure to Request Reinstatement: Die Berufungsbeklagte hat ihre Eingabe, in welcher sie auf eine Berufungsantwort verzichtet hatte, am 21. November 2017 und damit zu spät eingereicht (Fristablauf 20. November 2017). Die Nichtbeachtung einer Frist oder eines Termins durch die säumige Partei hat grundsätzlich zur Vermeidung der Prozessverschleppung die Präklusivwirkung, d.h. Verwirkung zur Folge (vgl. Art. 147 Abs. 2 ZPO). Vorbehältlich der Fristwiederherstellung (Art. 148 ZPO) sowie des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) fliessenden prozessualen Schutzes geht die Partei bei Säumnis ihrer nicht erfolgten Prozesshandlung mit anderen Worten verlustig.
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KI-generiertThis provision mandates that a late submission results in the submission and subsequent filings being disregarded.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2017.19 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 02.07.2018 Entscheiddatum: 02.07.2018
Entscheid Kantonsgericht, 02.07.2018 Art. 147 Abs. 2 ZPO: Wird die Berufungsantwort zu spät eingereicht, hat dies zur Folge, dass diese sowie die darauf folgenden Eingaben unbeachtlich sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. Juli 2018, FO.2017.19; noch nicht rechtskräftig).
Aus den Erwägungen:
1. Die Berufungsbeklagte hat ihre Eingabe, in welcher sie auf eine Berufungsantwort verzichtet hatte, am 21. November 2017 und damit zu spät eingereicht (Fristablauf 20. November 2017). Die Nichtbeachtung einer Frist oder eines Termins durch die säumige Partei hat grundsätzlich zur Vermeidung der Prozessverschleppung die Präklusivwirkung, d.h. Verwirkung zur Folge (vgl. Art. 147 Abs. 2 ZPO). Vorbehältlich der Fristwiederherstellung (Art. 148 ZPO) sowie des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) fliessenden prozessualen Schutzes geht die Partei bei Säumnis ihrer nicht erfolgten Prozesshandlung mit anderen Worten verlustig.
Das Gerichtsverfahren wird ohne die versäumte Prozesshandlung weitergeführt (BK-Frei, Art. 147 ZPO N 7; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 147 N 7). Auf die Säumnisfolgen ist von Amtes wegen zu erkennen (BK-Frei, Art. 147 ZPO N 5). Damit spielt es keine Rolle, dass die Gegenpartei sich in diesem Zusammenhang nicht gewehrt hat; allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der ihr zugestellten Akten Kenntnis von der Säumnis hätte erlangen können. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten der Berufungsbeklagten kein Wiederherstellungsgesuch gestellt worden ist.
Vorliegend bedeutet dies, dass die erwähnte Eingabe sowie die darauf folgenden Eingaben unbeachtlich sind (dieser Umstand ist insbesondere auch im Zusammenhang mit der Höhe der Parteientschädigung von Bedeutung).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/1