Imputed Income Calculation Based on Base Salary for Increased Workload
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that a parent, whose current part-time work heavily relies on weekend allowances, must have their imputed income for a required increase to a 50% workload calculated based only on the basic salary corresponding to their existing percentage (40%) without including those special weekend supplements, because the available capacity for additional work would not allow for further weekend shifts that generate such allowances, making the use of the base pay the appropriate measure for calculating potential additional earnings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 276 Abs. 2 ZGB; Imputed Income Calculation Based on Base Salary for Increased Workload: Die von der Ehefrau vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen bestätigen ihre Angabe, dass sie ihr Pensum tatsächlich sowohl 2015 als auch 2016 zu einem grossen Teil am Wochenende und im Nachtdienst (z.B. Januar bis Juni 2016: mehrheitlich 3 Wochenenden pro Monat) geleistet und dafür pro Stunde einen Zuschlag von Fr. 5.00 (brutto) erhalten hat. Damit besteht kaum Spielraum, dass sie bei einer Pensenerhöhung weitere zuschlagsberechtigte Arbeitsstunden leisten könnte, ganz abgesehen davon, dass es unzumutbar erscheint, jedes Wochenende arbeiten zu müssen. Für die Berechnung des zusätzlichen Einkommens ist deshalb von dem ihr für das 40 Prozent-Pensum ausbezahlten Basislohn (ohne Zulagen) auszugehen, […].
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited in the headnote/summary, indicating it is the central legal basis for the decision regarding the adjustment of parental duties and income calculation.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2017.10 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 17.12.2018 Entscheiddatum: 17.12.2018
Entscheid Kantonsgericht, 17.12.2018 Art. 276 Abs. 2 ZGB: Muss eine Mutter, die mehrheitlich am Wochenende arbeitet und dafür Zulagen erhält, ihr Pensum entsprechend dem Schulstufenmodell aufstocken, ist für die Berechnung des zusätzlichen Einkommens von dem ihr für das derzeitige Prozent-Pensum ausbezahlten Basislohn (ohne Wochenend-Zulagen) auszugehen (Kantonsgericht,
II. Zivilkammer, 17. Dezember 2018, FO.2017.10).
Aus den Erwägungen:
II.
2. a) […]
b) Nach der neuen Richtlinie des Bundesgerichts ist dem obhutsberechtigten Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes – im Kanton St. Gallen ist dies der Eintritt in den Kindergarten – eine Erwerbstätigkeit im Umfang von
50 Prozent zuzumuten. Der Sohn X. befindet sich in dieser Altersbzw. Schulstufe; er ist […] zurzeit knapp acht Jahre alt. […] Der Ehefrau ist damit in Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Richtlinie ein Pensum von 50 Prozent anzurechnen. Der Umstand, dass sie bereits bis anhin zu 40 Prozent gearbeitet hat, stellt hingegen entgegen der Vorinstanz für sich allein und im vorliegenden Fall keinen Grund für eine (vorzeitige) Erhöhung auf 60 Prozent dar. […]
c) Die Ehefrau macht weiter geltend, für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens für ein 50 Prozent-Pensum sei nicht ihr aktuell erzieltes Einkommen, sondern ein niedrigerer Durchschnittslohn heranzuziehen. Dies ergäbe monatlich Fr. 2'700.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Zulagen). Sie arbeite heute schon an
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
drei Wochenenden pro Monat, was ihr die hohen Zulagen einbringe; die Wochenendtätigkeit könne aber bei einem höheren Pensum nicht erweitert werden. […]
Die von der Ehefrau vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen bestätigen ihre Angabe, dass sie ihr Pensum tatsächlich sowohl 2015 als auch 2016 zu einem grossen Teil am Wochenende und im Nachtdienst (z.B. Januar bis Juni 2016: mehrheitlich 3 Wochenenden pro Monat) geleistet und dafür pro Stunde einen Zuschlag von Fr. 5.00 (brutto) erhalten hat. Damit besteht kaum Spielraum, dass sie bei einer Pensenerhöhung weitere zuschlagsberechtigte Arbeitsstunden leisten könnte, ganz abgesehen davon, dass es unzumutbar erscheint, jedes Wochenende arbeiten zu müssen. Für die Berechnung des zusätzlichen Einkommens ist deshalb von dem ihr für das 40 Prozent-Pensum ausbezahlten Basislohn (ohne Zulagen) auszugehen, […].
[…]
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