Exceptional Circumstances Required for Psychological Expert Opinion in Child Custody
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn child custody proceedings, the court affirmed that ordering a psychological or psychiatric expert opinion is exceptional, unlike the usual request for a social report. The court reasoned that such an expert assessment is warranted only when specific indicators of significant child distress, serious parental allegations, or a complex conflict situation prevent adequate risk assessment through other means, such as social reports or extensive file review; in the instant case, lacking evidence of severe mental illness or other exceptional circumstances, the existing evidence sufficiently allowed the court to balance the welfare considerations for the child without ordering a specialized psychological evaluation.
Legislator-Regeste
KI-generiertExceptional Circumstances Required for Psychological Expert Opinion in Child Custody: 2.3). Es ist dem Gericht hier durchaus möglich, in einer Bilanz für [die Tochter] Vorund Nachteile einer Zuteilung an Mutter oder Vater gegeneinander abzuwägen. Von der Einholung eines kinderpsychologischen/kinderpsychiatrischen Gutachtens wird daher abgesehen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2016.18 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 14.06.2018 Entscheiddatum: 14.06.2018
Entscheid Kantonsgericht, 14.06.2018 Art. 183 ff. ZPO: In einem Obhutsoder Sorgerechtsstreit wird ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten nur in Ausnahmefällen angeordnet (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 14. Juni 2018, FO.2016.18; noch nicht rechtskräftig).
Aus den Erwägungen:
II.
[…]
2. Die Mutter beantragt, es sei eine kinderpsychologische Begutachtung in Auftrag zu geben (…).
Während die Einholung eines Sozialberichts in einem Obhutsoder Sorgerechtsstreit durchaus üblich ist, wird ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten nur in Ausnahmefällen angeordnet. Anlass können etwa Verhaltensauffälligkeiten oder die erhebliche Belastung des Kindes, Vorwürfe von Erziehungsunfähigkeit, Vernachlässigung oder Missbrauch oder eine sich zuspitzende Kampfsituation, in die das Kind mit einbezogen wird, sein (vgl. BGer 5P.157/2003, E. 4.4; 5C.10/2007, E. 5; Buchmann, Das Gutachten in Kinderbelangen, in: Vetterli, Scheidungshandbuch, 266; Felder, Kinderpsychiatrische Aspekte der Kinderzuteilung, SJZ 1989, 189 f.; Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 69 f.). Eine kinderpsychologische Abklärung wäre insbesondere dann angebracht, wenn sich die Risiken für das Kindeswohl sonst kaum abschätzen liessen (BGer, FamPra.ch 2003, 951 f.). Eigentliche psychische Erkrankungen der Familienmitglieder oder Gegebenheiten von ähnlicher Tragweite sind hier nicht ersichtlich, und Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Abklärungsbedarf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
fehlen. [Die Tochter] ist zwar belastet, aber grundsätzlich (noch) gesund. Der
Sachverhalt konnte zudem mit einem Sozialbericht, den Stellungnahmen der Kindesvertreterin, den Gesprächen mit den Eltern und den weiteren, umfangreichen Akten ausreichend ermittelt werden (vgl. dazu BGer 5P.84/2006, E. 3.2; 5A_656/2011,
E. 2.3). Es ist dem Gericht hier durchaus möglich, in einer Bilanz für [die Tochter] Vorund Nachteile einer Zuteilung an Mutter oder Vater gegeneinander abzuwägen. Von der Einholung eines kinderpsychologischen/kinderpsychiatrischen Gutachtens wird daher abgesehen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2