Child Support Offset by Disability Allowance for Disabled Adult Child
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the calculation of child support for an almost 18-year-old disabled child living with the mother, who receives a disability allowance for moderate helplessness from the social insurance. Applying the revised child support law, the court reasoned that since the disability allowance covers expenses related to daily life activities, which partially compensate for the care provided by the custodial parent, this allowance must be offset against the newly introduced concept of care support. Consequently, the calculated monthly care support of CHF 1,260.00 was reduced by the disability allowance of CHF 1,170.00, resulting in an effective monthly care support entitlement of only CHF 90.00.
Legislator-Regeste
KI-generiertChild Support Offset by Disability Allowance for Disabled Adult Child: 3.1.2.2 = Pra 2014 Nr. 26 getan, pauschal zu verneinen. Neu erscheint es vielmehr angezeigt, die an sich unbestrittene bundesgerichtliche Rechtsprechung nur auf den Barunterhalt, nicht jedoch in Bezug auf den Betreuungsunterhalt anzuwenden. Soweit die Hilflosenentschädigung auch Betreuungsunterhalt des Kindes abdeckt, was sie als “Finanzierung der Hilfe, die der Empfänger für alltägliche Lebensverrichtungen benötigt“ (Pra 2014 Nr. 26, S. 186) tut, hat das Kind hingegen keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt, wird doch damit zumindest ein Teil der von ihm benötigten und vom betreuenden Elternteil erbrachten Betreuung finanziell bereits abgegolten.
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2015.30/FO.2016.1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 19.12.2017 Entscheiddatum: 19.12.2017
Entscheid Kantonsgericht, 19.12.2017 Unter der Geltung des revidierten Kindesunterhaltsrechts erscheint es angezeigt, die Hilflosenentschädigung, soweit sie auch Betreuungsunterhalt des Kindes abdeckt, an den Betreuungsunterhalt anzurechnen, wird doch damit zumindest ein Teil der von ihm benötigten und vom betreuenden Elternteil erbrachten Betreuung finanziell bereits abgegolten. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19. Dezember 2017, FO.2015.30/FO.2016.1; noch nicht rechtskräftig).
Aus dem Sachverhalt:
Das knapp 18-jährige Kind A. der geschiedenen Eltern lebt bei der Mutter und wird von dieser betreut. Aufgrund seiner Behinderung erhält es von der IV eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit.
Aus den Erwägungen:
(…)
12. Betreuungsunterhalt von A.
a) Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis Ende (…) beträgt die Betreuungsbedürftigkeit von A. 45%. Er wird dabei vollumfänglich von seiner Mutter betreut. Daraus würde grundsätzlich ein monatlicher Betreuungsunterhalt von Fr. 1‘260.00 resultieren (45% von Fr. 2‘800.00.). Zu berücksichtigen ist indessen in diesem Zusammenhang die A. zukommende Hilflosenentschädigung, und zwar wie folgt: Unter der Geltung des revidierten Kindesunterhaltsrechts ist es aufgrund des neu eingeführten Betreuungsunterhalts nicht mehr sachgerecht, die Relevanz der
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Hilflosenentschädigung für den Unterhalt des Kindes, wie in BGer 5A_808/2012, E.
3.1.2.2 = Pra 2014 Nr. 26 getan, pauschal zu verneinen. Neu erscheint es vielmehr angezeigt, die an sich unbestrittene bundesgerichtliche Rechtsprechung nur auf den Barunterhalt, nicht jedoch in Bezug auf den Betreuungsunterhalt anzuwenden. Soweit die Hilflosenentschädigung auch Betreuungsunterhalt des Kindes abdeckt, was sie als “Finanzierung der Hilfe, die der Empfänger für alltägliche Lebensverrichtungen benötigt“ (Pra 2014 Nr. 26, S. 186) tut, hat das Kind hingegen keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt, wird doch damit zumindest ein Teil der von ihm benötigten und vom betreuenden Elternteil erbrachten Betreuung finanziell bereits abgegolten.
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der monatliche Betreuungsunterhalt von A. in Höhe von Fr. 1‘260.00 um die Hilflosenentschädigung von Fr. 1‘170.00 reduziert. Damit beträgt der Betreuungsunterhalt für A. effektiv noch Fr. 90.00 pro Monat.
(…)
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