Interpretation of Legal Requests Based on Substance Over Wording
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that legal requests must be interpreted in good faith in light of their accompanying justification, meaning the substance of the dispute, clarified by the statement of claim, takes precedence over the mere wording of the request, even under the official maxim. This principle was applied where one party argued the lower court wrongly assessed child support adjustments based on changed circumstances (Art. 286 para. 2 Code of Obligations) when a convention dictated adjustment criteria, but the court found that the party's request included an alternative prayer for relief based on judicial discretion, which was explicitly linked in the reasoning to a change of circumstances because the obligated party failed to disclose financial information necessary to apply the convention's terms.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 134 Abs. 2 ZGB, Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 134 Abs. 2 i.V.m, Art. 134 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB; Interpretation of Legal Requests Based on Substance Over Wording: This principle was applied where one party argued the lower court wrongly assessed child support adjustments based on changed circumstances (Art. 286 para. 2 Code of Obligations) when a convention dictated adjustment criteria, but the court found that the party's request included an alternative prayer for relief based on judicial discretion, which was explicitly linked in the reasoning to a change of circumstances because the obligated party failed to disclose financial information necessary to apply the convention's terms.
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KI-generiertThe court applied this provision to examine the modification of child support payments based on a significant and permanent change in circumstances.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2015.16/1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 15.09.2016 Entscheiddatum: 15.09.2016
Entscheid Kantonsgericht, 15.09.2016 Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen. Entscheidend ist mit anderen Worten nicht der blosse Wortlaut eines Rechtsbegehrens, sondern der Streitgegenstand ist allenfalls ergänzend über die Klagebegründung zu klären. Dies gilt auch unter dem Geltungsbereich der Offizialmaxime (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. September 2016, FO.2015.16/1).
Aus den Erwägungen:
(…)
3. b) Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass die Vorinstanz das Begehren der Berufungsbeklagten zu Unrecht unter dem Aspekt der Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge beurteilt habe, zumal die Berufungsbeklagten eine solche nie verlangt hätten. Vielmehr sei in (…) der Scheidungskonvention festgehalten, wie die Unterhaltsbeiträge anzupassen seien, falls sich seine Einkommensverhältnisse verbessern sollten. Eine allfällige Anpassung der Unterhaltsbeiträge sei folglich nicht nur für die erste Phase bis Januar 2012, sondern auch für die zweite Phase ab Februar 2012 gemäss diesen Vorgaben vorzunehmen (…).
Die Vorinstanz ging von einer Abänderungsklage im Sinne von Art. 134 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 286 Abs. 1 und 2 ZGB aus und unterteilte die von den Berufungsbeklagten verlangte Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge in zwei Phasen. Für den Zeitraum (…) vom 1. Februar 2008 bis und mit Januar 2012 prüfte sie die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss den Vorgaben (…) der Scheidungsvereinbarung. Für die Zeit ab Februar 2012 setzte sie die Kinderunterhaltsbeiträge aufgrund erheblicher Veränderung der Verhältnisse neu fest.
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c) Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge für die zweite Phase ab Februar 2012 zu Recht unter dem Aspekt von veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB geprüft hat. Auszugehen ist dabei von dem von den Berufungsbeklagten vor dem Kreisgericht (…) gestellten Rechtsbegehren, welches – soweit für die Beurteilung dieser Frage relevant – folgendermassen lautete:
“Es seien die in Ziffer 4 Scheidungsvereinbarung vom (…) festgesetzten, pränumerando zu erbringenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zugunsten von Kind X und Kind Y von je Fr. 550 (exkl. KZ) anhand der vom Beklagten hier rückwirkend ab 1.01.2008 beizubringenden Einkommensund Vermögensbelege entsprechend den Kriterien in der Konvention (…) und im Lichte der vom Scheidungsgericht vorgenommenen Unterhaltsberechnung vom 11.06.2001 angemessen, jedoch mindestens auf je Fr. 800 (exkl. KZ), ev. nach richterlichem Ermessen anzupassen.“
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 4.67; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 221 N 38; BGE 137 III 617, E. 6.2; 137 II 313, E. 1.3; BGer 4A_440/2014, E. 3.3). Entscheidend ist mit anderen Worten nicht der blosse Wortlaut eines Rechtsbegehrens, sondern der Streitgegenstand ist allenfalls ergänzend über die Klagebegründung zu klären. Dies gilt auch unter dem Geltungsbereich der Offizialmaxime (BGE 137 III 617, E. 4.5.3).
Der Wortlaut des oben wiedergegebenen Rechtsbegehrens zielt zwar hauptsächlich darauf ab, die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss den in der Scheidungskonvention formulierten Kriterien anzupassen. Zu beachten ist jedoch, dass die Berufungsbeklagten darin zusätzlich das Eventualbegehren stellen, die Kinderunterhaltsbeiträge nach richterlichem Ermessen anzupassen. In der Klagebegründung führen sie sodann aus, dass in zweiter Linie die Grundsätze von Art.
286 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen seien, wonach die Kinderunterhaltsbeiträge bei einer erheblichen und dauerhaften Änderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes vom Gericht angepasst werden könnten. Zu vergleichen seien dann die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt worden seien, mit den heute bestehenden Verhältnissen. Es darf, insbesondere angesichts der Formulierung “in zweiter Linie“,
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davon ausgegangen werden, dass sich diese Ausführungen auf das Eventualbegehren beziehen. Damit wird klar, dass sich das Eventualbegehren der Berufungsbeklagten auf die Abänderung der Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB richtete und sie mithin nicht nur die Anpassung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 der Scheidungskonvention verlangten.
Die Vorinstanz (…) durfte aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Berufungsklägers in der Vergangenheit zu Recht davon ausgehen, dass sich damit der Hauptantrag der Berufungsbeklagten betreffend Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss (…) Konvention zumindest für die Zukunft nicht umsetzen lassen würde, weil die darin vorgesehene Anpassung nicht vorgenommen werden kann, wenn der Vater seine wirtschaftliche Situation nicht offenlegt. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die im Eventualbegehren beantragte Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB prüfte.
Schliesslich fällt in Betracht, dass sich der Berufungskläger trotz wiederholter Aufforderungen von Exfrau und Kindern weigerte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen, ihnen deshalb weder Genaueres über dessen berufliche Situation noch über das ihm zugefallene Erbe bekannt war und sie daher nicht in der Lage waren abzuschätzen, ob sie ihre Klage in erster Linie auf die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Konvention oder auf eine Abänderung aufgrund wesentlich veränderter Umstände auszurichten hatten. Es erscheint deshalb auch unter diesem Blickwinkel als sachgerecht, dass die Vorinstanz das Begehren der Berufungsbeklagten im Sinne eines Abänderungsbegehrens nach Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB beurteilte.
(…)
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