Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
FO.2015.13.2 • KGN SG FO.2015.13.2 KI-generiert

Pension Division Upon Divorce Despite Disability Retirement

Geschäftsnummer FO.2015.13.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the lower court's decision to deny the division of pension assets based on the entry into a provision event under the relevant statute, reasoning that the entry of the provision event, as defined in the statute, specifically refers to the onset of invalidity resulting in a second-pillar pension benefit, which the wife was not receiving. Since the conditions for withholding the division due to inequity were not met—as the wife's expected future income from her early disability retirement would likely be modest compared to the younger, healthy husband's potential to continue building assets—the court ruled that a statutory division of pension assets must take place as of the finalization of the divorce.

Legislator-Regeste

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Art. 124 Abs. 1 ZGB, Art. 124 ZGB, Art. 123 Abs. 2 ZGB, Art. 122 ZGB, Art. 281 ZPO; Pension Division Upon Divorce Despite Disability Retirement: Since the conditions for withholding the division due to inequity were not met—as the wife's expected future income from her early disability retirement would likely be modest compared to the younger, healthy husband's potential to continue building assets—the court ruled that a statutory division of pension assets must take place as of the finalization of the divorce.

Schlagwörter

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Rentenanpassung Altersgrenze Invalidenversicherungsleistungen Aufteilung der Ehepaarrente Vermögensertrag Erbschaftsteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 ZGB

The court decided that the pension adjustment must occur according to this article.

Art. 124 ZGB

The court determined that the event triggering the pension adjustment threshold (Vorsorgefall) had not occurred according to this article.

Art. 281 ZPO

The court decided to rule on the pension adjustment according to this procedural rule.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FO.2015.13/2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 22.03.2016 Entscheiddatum: 22.03.2016

Entscheid Kantonsgericht, 22.03.2016 Art. 124 Abs. 1 ZGB: Der Eintritt des Vorsorgefalls gemäss Art. 124 ZGB bezieht sich auf den Eintritt der Invalidität in der zweiten Säule (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 22. März 2016, FO.2015.13).

Aus den Erwägungen:

Die Vorinstanz verzichtete auf die Vorsorgeteilung mit der Begründung, bei der Ehefrau sei bereits der Vorsorgefall eingetreten, womit nur eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Frage käme. Ausserdem habe der Ehemann nur ein minimales Altersguthaben aufgebaut und könne mit Blick auf seine beschränkten Erwerbsaussichten und die Unterhaltsverpflichtungen nur eine mässige Altersvorsorge aufbauen (…). Die Altersvorsorge der Ehefrau scheine wegen ihres IV-Status gesicherter und sie verfüge über eine bessere finanzielle Leistungsfähigkeit als der Ehemann, welcher am Existenzminimum lebe und von keiner familiären Unterstützung profitiere.

Der Eintritt des Vorsorgefalls gemäss Art. 124 ZGB bezieht sich auf den Eintritt der Invalidität in der zweiten Säule, also auf den Bezug einer IV-Rente der Pensionskasse (BGE 129 III 481, E. 3.2.2; LGVE 2004 II Nr. 41 [Entscheid vom 16. Juni 2004]; Grütter/ Geiser, Problemfälle Vorsorgeausgleich, Arbeitskreis 7, 4. Schweizer Familienrecht§tage, 153, 156; FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Vorbem. zu Art. 122-124, N 36). Da die Berufungsklägerin keine BVG-Rente bezieht, ist auch der massgebende Vorsorgefall nicht eingetreten. Eine Unbilligkeit nach Art. 123 Abs. 2 ZGB besteht offensichtlich nicht. Die Vorsorgesituation der Berufungsklägerin präsentiert sich nämlich nicht besser als jene des Berufungsbeklagten. Als früh berentete Person werden ihre Einnahmen im Alter dereinst bescheiden ausfallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

während der nicht einmal 30-jährige, gesunde Berufungsbeklagte voraussichtlich noch lange arbeiten und eine Altersvorsorge, namentlich der zweiten Säule, aufbauen kann. Die Vorsorgeteilung hat demnach nach Art. 122 ZGB zu erfolgen bzw. das Gericht hat nach Art. 281 ZPO zu entscheiden. Als massgebender Zeitpunkt für die Teilung gilt die Rechtskraft des Scheidungspunkts, also der (…). Der Berufungsklägerin steht vom relevanten Vorsorgeguthaben des Berufungsbeklagten die Hälfte, mithin ein Betrag von Fr. (…), zu. Hinzu kommt der BVG-Mindestzins ab (…) (vgl. zur Verzinsung BGE 129 V 251). Der genannte Betrag ist auf ein von der Berufungsklägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Die Pensionskasse hat die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (…).

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