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FO.2015.13 • KGN SG FO.2015.13 KI-generiert

Visitation Rights for Socially Recognized Non-Biological Father

Geschäftsnummer FO.2015.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned granting visitation rights to a man who was the socially recognized father of two small children, one of whom was not biologically his, after the children were placed outside the home. The court reasoned, based on Article 274a of the Civil Code, that visitation rights can be granted to non-parents, especially those with whom the child has a developed social parent-child relationship, if extraordinary circumstances exist and it serves the child's welfare. Given expert opinion confirming the man was the socially and psychologically experienced father to the younger child, and considering the biological father had no contact, granting him visitation rights for both children was deemed essential for the child's well-being, including providing a paternal identification figure.

Legislator-Regeste

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Art. 274a ZGB; Visitation Rights for Socially Recognized Non-Biological Father: Der Kontakt zu V ist für J von grosser Bedeutung. Entsprechend ist ihnen gemäss den Anträgen der Mutter (…) und der Kindesvertreterin ebenfalls ein Kontaktrecht einzuräumen (…) bzw. ist dem Vater als Drittperson gemäss Art. 274a ZGB ein Besuchsrecht für J zu gewähren. Das liegt umso mehr im Kindeswohl, als der leibliche Vater von J keinen Kontakt zu seinem Sohn pflegt und einen solchen auch nicht wünscht (…), und als bei Knaben die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von besonderer Bedeutung ist (BGer 5A_719/2013, E. 4.4).

Schlagwörter

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Kindesverhältnis faktische Obhut Anspruch auf Kenntnis der Abstammung Adoptionsrecht Abänderung des Besuchsrechts Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FO.2015.13 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 22.03.2016 Entscheiddatum: 22.03.2016

Entscheid Kantonsgericht, 22.03.2016 Art. 274a ZGB: Gebietet es das Kindeswohl, kann auch dem sozial erlebten Vater ein Besuchsrecht eingeräumt werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer,

22. März 2016, FO.2015.13).

Sachverhalt:

Zu beurteilen war das Besuchsrecht eines Vaters (V) für zwei kleine Kinder, die im Verfahren fremdplatziert wurden, wobei das jüngere Kind J aus der Beziehung der Mutter mit einem anderen Mann stammte.

Aus den Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass nach Art. 274a ZGB der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen als den Eltern, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden kann, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dies dem Wohl des Kindes dient. In Betracht kommen in erster Linie Personen, mit denen das Kind eine soziale Eltern-Kind-Beziehung verbindet (BaslerKomm ZGB I/Schwenzer/Cottier, Art. 274a ZGB, N 3). In diesen Fällen sind ausserordentliche Umstände regelmässig zu bejahen (BaslerKomm ZGB I/Schwenzer/Cottier, Art. 274a ZGB, N 5), weil es um den Schutz gewachsener Beziehungen geht.

Nach dem Gutachten des KJPD (…) ist V für J der sozial/psychologisch erlebte Vater (…). Er sehe diesen wie als Sohn an (…), habe J gern (…), könne gut mit ihm umgehen und sei mit ihm vertraut (…). Er herze beide Kinder gleichermassen und beziehe sie beide in seine Interaktion mit ein (…). Der Vater bringe jeweils beiden Kindern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Geschenke mit (…). Auch nach Angabe der Mutter schaut der Vater J als seinen Sohn an und hat diesen lieb gewonnen (...).

Der Kontakt zu V ist für J von grosser Bedeutung. Entsprechend ist ihnen gemäss den Anträgen der Mutter (…) und der Kindesvertreterin ebenfalls ein Kontaktrecht einzuräumen (…) bzw. ist dem Vater als Drittperson gemäss Art. 274a ZGB ein Besuchsrecht für J zu gewähren. Das liegt umso mehr im Kindeswohl, als der leibliche Vater von J keinen Kontakt zu seinem Sohn pflegt und einen solchen auch nicht wünscht (…), und als bei Knaben die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von besonderer Bedeutung ist (BGer 5A_719/2013, E. 4.4).

Die folgenden Besuchsregelungen gelten daher für beide Eltern in Bezug auf beide Kinder.

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