Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
FO.2014.23 • KGN SG FO.2014.23 KI-generiert

Pension Interest on Post-Divorce Transfer Obligation

Geschäftsnummer FO.2014.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute arising from a divorce settlement regarding the division of occupational pension assets, one party objected to the court subsequently instructing the pension institution to pay interest on the transfer amount from the division date until the payment date, arguing that the interest was not explicitly stated in the original judgment. The court reasoned that pension institutions are legally obligated to pay interest on the portion of the vested benefits due to the entitled spouse upon divorce, which is mandated by law and established jurisprudence to ensure the protection of pension benefits, and consequently, the specification of the interest rate within the decision is not constitutive of the obligation itself but merely serves as a practical reminder of an already existing legal requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 334 Abs. 1 ZPO, Art. 4 Abs. 2 FZG, Art. 37 BVG; Pension Interest on Post-Divorce Transfer Obligation: Bei der Formulierung der Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung stützte sich das Kantonsgericht im Entscheid vom 21. Januar 2016 darauf, dass die Vorsorgeeinrichtungen gesetzlich verpflichtet sind, Zinsen und Verzugszinsen zu zahlen (Art. 4 Abs. 2 FZG), und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz der durchgehenden Verzinsung auch für die im Scheidungsfall zu überweisende Austrittsleistung gilt. Dadurch wird der Vorsorgeschutz gewährleistet. Die Zinsen, die auf dem gesamten Altersguthaben anfallen, dürfen nicht nur dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten zukommen.

Schlagwörter

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Vermögensübertragung Zinszahlung Vorsorgeeinrichtung Obligationenrecht Prozesserledigung Aufteilung der Ehepaarrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FO.2014.23 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 18.10.2016 Entscheiddatum: 18.10.2016

Entscheid Kantonsgericht, 18.10.2016 Die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung ist vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzins (oder einem allfälligen höheren reglementarischen Zins) zu verzinsen. Die Nennung des Zinses im Entscheid ist für die Verzinsungspflicht nicht konstitutiv (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 18. Oktober 2016, ZV.2016.98 / FO.2014.23).

Zusammenfassung der Ausgangslage:

Das Kantonsgericht legte in seinem Entscheid vom 21. Januar 2016 im Scheidungsverfahren zwischen A und B (Verfahren FO.2014.23) für die Teilung der beruflichen Vorsorge Folgendes fest:

Die X [Vorsorgeeinrichtung] wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von A den Betrag von Fr. xx auf das Freizügigkeitskonto von B bei der Bank Y zu überweisen.

Nachdem der Entscheid des Kantonsgerichts in Rechtskraft erwachsen war, informierte dieses die Vorsorgeeinrichtung X mit Schreiben vom 22. März 2016 über die genannte Regelung und forderte jene auf, "den Betrag von Fr. xx samt BVG- Mindestzins ab 20. September 2012 (vgl. zur Verzinsung BGE 129 V 251) auf das Freizügigkeitskonto von B bei der Bank Y zu überweisen". Die Vorsorgeeinrichtung X stellte A die entsprechende Überweisung per Valutadatum 31. März 2016 in Aussicht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Am 24. März 2016 teilte der Vertreter von A mit, sein Klient sei mit der Verzinsung nicht einverstanden, da sie weder aus dem Dispositiv noch aus den Erwägungen hervorgehe und deshalb kein Raum dafür bestehe, und ersuchte um Korrektur der Anweisung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung Y. Der Antrag von A wurde in Form der Erläuterung nach Art. 334 Abs. 1 ZPO behandelt.

Aus den Erwägungen:

3. […]

Bei der Formulierung der Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung stützte sich das Kantonsgericht im Entscheid vom 21. Januar 2016 darauf, dass die Vorsorgeeinrichtungen gesetzlich verpflichtet sind, Zinsen und Verzugszinsen zu zahlen (Art. 4 Abs. 2 FZG), und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz der durchgehenden Verzinsung auch für die im Scheidungsfall zu überweisende Austrittsleistung gilt. Dadurch wird der Vorsorgeschutz gewährleistet. Die Zinsen, die auf dem gesamten Altersguthaben anfallen, dürfen nicht nur dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten zukommen. Demzufolge ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzins (oder einem allfälligen höheren reglementarischen Zins) zu verzinsen (vgl. BGE 129 V 251, E. 3.2 und 3.3; EVG B 105/02, E. 2.1; vgl. auch FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Anh. ZPO, Art. 280, N 25; OFK BVG/FZG-Vetter-Schreiber, Art. 37 BVG, N 13). Entsprechend wird auch in den Artikeln 280 und 281 ZPO, welche die Aufgaben des Gerichts im Zusammenhang mit der Teilung der Austrittsleistungen festhalten, nirgends festgelegt, dass über die Verzinsung zu entscheiden sei.

Die Nennung des Zinses im Entscheid ist daher nicht konstitutiv dafür, dass dieser mitgeschuldet ist. Eine ausdrückliche Anordnung der Verzinsung im Scheidungsurteil mag zwar zweckdienlich sein, damit die Verzinsung von der Vorsorgeeinrichtung auch eingehalten wird (vgl. FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Anh. ZPO, Art. 280, N 25), wäre aber rein deklaratorisch. Die Verzinsungspflicht hängt mit anderen Worten nicht davon ab, ob sie explizit erwähnt wird oder nicht; vielmehr besteht sie auch ohne

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entsprechenden Zusatz. Um die korrekte Überweisung sicherzustellen – Anteil Austrittsleistung und darauf entfallender Zins –, hat das Kantonsgericht in der Aufforderung an die Vorsorgeeinrichtung vom 22. März 2016 praxisgemäss den Zins ausdrücklich erwähnt. Dies erfolgte jedoch einzig mit dem Ziel, die Vorsorgeeinrichtung an die ohnehin bestehende Verzinsungspflicht zu erinnern.

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