Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
FO.2012.14 • KGN SG FO.2012.14 KI-generiert

Spousal Consent to Divorce via Foreign Proceedings

Geschäftsnummer FO.2012.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where one spouse opposes a divorce proceeding in the domestic jurisdiction but simultaneously initiates divorce proceedings abroad, this action constitutes a clear expression of consent to the dissolution of the marriage, meaning the local divorce case must be continued according to the rules governing divorce by mutual consent, irrespective of whether the initial claim was based on separation or unreasonableness, as the decisive factor is the court's conviction of the spouses' concurring will to divorce.

Legislator-Regeste

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Art. 292 ZPO, Art. 114 ZGB, Art. 115 ZGB, Art. 292 Abs. 1 ZPO, Art. 287 VE-ZPO; Spousal Consent to Divorce via Foreign Proceedings: Zusammenfassend erklärte der Ehemann hier sein Einverständnis mit der Scheidung verbindlich, und er machte klar, dass er nicht mehr verheiratet sein will. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist darum das Scheidungsverfahren sinngemäss nach den Vorschriften für die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortzuführen, wobei darauf hinzuweisen ist (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006, 7221, 7365 [dabei entspricht der darin erwähnte Art.

Schlagwörter

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Zustimmung des Ehegatten Scheidungsverfahren ausländischer Ehegatte Einspruch gegen die Eheschliessung Eherecht Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 292 ZPO

The court ordered the continuation of the divorce proceedings according to the provisions for divorce by mutual consent, as explicitly cited in the headline and reasoning related to the final procedural step.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FO.2012.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 14.11.2012 Entscheiddatum: 14.11.2012

Entscheid Kantonsgericht, 14.11.2012 Art. 292 ZPO: Ein Ehegatte, der sich einer Scheidung in der Schweiz widersetzt, im Ausland aber selber ein Scheidungsverfahren einleitet, bringt ein klares Einverständnis mit der Auflösung der Ehe zum Ausdruck. Das Scheidungsverfahren ist daher nach den Vorschriften für die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortzuführen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 14. November 2012, FO.2012.14).

Aus den Erwägungen:

Nach Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung fordern, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB). Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben und sie mit der Scheidung einverstanden sind (Art. 292 Abs. 1 ZPO).

Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass ein Ehegatte, welcher sich einer Scheidung in der Schweiz widersetze, im Ausland aber selber ein Scheidungsverfahren einleite, ein klares Einverständnis mit der Auflösung der Ehe zum Ausdruck bringe (BGE

137 III 421, 422 f.; BGer 5A_523/2007, E. 5.2; Geiser, Neue Rechtsprechung zum Eherecht 2009, AJP 2010, 232, 233 f.; Trachsel, 10 Jahre Scheidungsrechtsrevision – Was bewegt die Praxis?, Fünfte Schweizer Familienrecht§tage 2010, 43). In einer solchen Konstellation sei darum aArt. 116 ZGB analog anwendbar, so dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren zum Tragen kämen, und zwar unabhängig davon, ob die Scheidung nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit verlangt worden sei. Für die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren sei sodann die strikte Einhaltung der in Art. 111 und 112 ZGB enthaltenen Verfahrensbestimmungen nicht erforderlich. Vielmehr sei entscheidend, dass das Gericht vom übereinstimmenden Scheidungswillen der Ehegatten überzeugt sei.

Zusammenfassend erklärte der Ehemann hier sein Einverständnis mit der Scheidung verbindlich, und er machte klar, dass er nicht mehr verheiratet sein will. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist darum das Scheidungsverfahren sinngemäss nach den Vorschriften für die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortzuführen, wobei darauf hinzuweisen ist (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006, 7221, 7365 [dabei entspricht der darin erwähnte Art.

287 VE-ZPO dem heutigen Art. 292 ZPO; vgl. BBl 2006, 7413 und FamKomm Scheidung/Fankhauser, Anh. ZPO, Art. 292 ZPO, N 1]), dass Art. 292 ZPO den aArt.

116 ZGB ersetzt (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 14. November 2012, FO.2012.14).

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

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