Custody Stability Overrides Non-Custodial Parent's Extensive Contact Demands
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed that while a non-custodial father's desire for extensive contact is acknowledged, the primary consideration for a young child is maintaining stable primary caregivers and a familiar environment, meaning extensive alternating custody is detrimental and legally impermissible when parents are in conflict, even if the father prioritizes time with the child. The court reasoned that although generous visitation was granted to fulfill the child's need for time with the father, further extension would improperly amount to shared custody, which is only appropriate if parents cooperate well and reside nearby; therefore, the established, relatively generous visitation schedule, overseen by a guardian due to parental discord, adequately serves the child's best interest by balancing contact with the need for stability.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 273 ZGB, Art. 176 ZGB, Art. 133 ZGB; Custody Stability Overrides Non-Custodial Parent's Extensive Contact Demands: The court reasoned that although generous visitation was granted to fulfill the child's need for time with the father, further extension would improperly amount to shared custody, which is only appropriate if parents cooperate well and reside nearby; therefore, the established, relatively generous visitation schedule, overseen by a guardian due to parental discord, adequately serves the child's best interest by balancing contact with the need for stability.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited in the introductory summary concerning visitation rights, reflecting the core subject of the decision.
This article is cited in the introductory summary alongside Art. 273 ZGB concerning the context of the case.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2011.18 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 09.03.2012 Entscheiddatum: 09.03.2012
Entscheid Kantonsgericht, 09.03.2012 Art. 133, 273 ZGB: Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater dem Kind einen grossen Stellenwert in seinem Leben einräumt und daher möglichst viel Zeit mit ihm verbringen möchte, ist zu beachten, dass Kleinkinder feste Bezugspersonen und eine vertraute Umgebung brauchen. Eine Aufteilung der Betreuung im Sinne einer alternierenden Obhut, liesse sich allenfalls dann vertreten, wenn die Eltern gut zusammenarbeiten und nahe beieinander wohnen. Sie ist hingegen für die Entwicklung des Kindes ungünstig und rechtlich unzulässig, wenn sich die Eltern uneinig sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 9. März 2012, FO.2011.18).
Aus den Erwägungen:
Der persönliche Kontakt soll in erster Linie nicht einen gerechten Ausgleich zwischen den Eltern bewirken, sondern im Kindesinteresse liegen (BGE 120 II 29). Er soll dem Kind ermöglichen, auch nach der Trennung seine Beziehung zu beiden Eltern fortzusetzen, und demjenigen Elternteil, der es nicht in seiner Obhut hat, erlauben, weiterhin ein Stück Verantwortung für das Kind zu übernehmen (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, München 2002, S. 180 f.). Alle Fachleute stimmen darin überein, wie förderlich es längerfristig für die Entwicklung eines Kindes, sein Selbstwertgefühl, sein Sozialverhalten und seine Schulleistung ist, wenn der nicht mehr im gleichen Haushalt lebende Elternteil – hier der Vater – engen Kontakt zu ihm hält und sich an seiner Erziehung beteiligt (Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Aufl., S. 33 ff.; Dettenborn/Walter, S. 180 f.). Es gibt kein festes Besuchskonzept, aber immerhin eine Vorstellung darüber, was sich im Allgemeinen bewährt hat (BGE 123 III 445, 450 ff.; vgl. auch FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Art. 273 ZGB N 20 m.w.H.). Danach ist im Streitfall ein Umgang für Kinder im Vorschulalter auf ein bis zwei Halbtage monatlich, für Schulkinder auf ein Wochenende und zwei bis drei Wochen Ferien jährlich festzusetzen (BGer, 5C.178/2006). Dahinter steht der Gedanke, dass ein Kind im Alltag einen Lebensmittelpunkt braucht, seine Freizeit jedoch mit den beiden gleichwertigen und gleich wichtigen Eltern soll verbringen können. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Umgangsrechts gilt aber immer das Kindeswohl, das nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585, 587; BGE
127 III 295, 298; BGE 123 III 445, 451).
Im Sinne dieser Ausführungen setzte die Vorinstanz eine Umgangsregelung fest, welche weit über das übliche Mass hinausgeht. Damit berücksichtigte sie die Tatsache, dass der Vater dem Kind einen grossen Stellenwert in seinem Leben einräumt und daher möglichst viel Zeit mit ihm verbringen möchte. Gleichwohl ist aber zu beachten, dass Kleinkinder feste Bezugspersonen und eine vertraute Umgebung brauchen (Arntzen, 14). Eine weitere Ausdehnung des persönlichen Umgangs würde auf eine Aufteilung der Betreuung im Sinne einer alternierenden Obhut hinauslaufen. Eine solche liesse sich allenfalls dann vertreten, wenn die Eltern gut zusammenarbeiten und nahe beieinander wohnen. Sie ist hingegen für die Entwicklung des Kindes ungünstig und rechtlich unzulässig, wenn sich die Eltern uneinig sind (FamKomm Scheidung/ Vetterli, Art. 176 ZGB N 6). Das Bedürfnis des Kindes, mit dem Vater Freizeit zu verbringen, wird mit der von der Vorinstanz festgelegten, eher grosszügigen Regelung des Umgangs erfüllt. Sie ermöglicht dem Berufungskläger, mit der Tochter ein Stück Alltag erleben zu können. Die Rituale des Zubettgehens und Wiederaufstehens vermitteln dem Kind dabei in besonderem Mass das Gefühl, auch beim Vater zu Hause zu sein. Durch die Ferienregelung erhalten der Vater und die Tochter zudem auch die Möglichkeit, über ein Wochenende hinaus miteinander Zeit zu verbringen.
Gegen die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs haben beide Parteien nichts einzuwenden. Sie erscheint darüber hinaus sachlich gerechtfertigt, zumal vereinzelt bereits Probleme bei der Besuchsrechtsausübung aufgetreten sind und die Parteien derzeit nicht in der Lage sind, sich sachlich miteinander auszutauschen. Zudem haben beide Parteien eine neutrale Person, welche bei Problemen Ansprechpartner sein kann.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2