Appeal for Guardianship of Child with Cancer Denied Chemotherapy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTreating physicians and members of a child protection group are deemed legitimized to file an appeal concerning guardianship for a child with cancer whose parents refused chemotherapy, based on Article 420 Para. 2 of the Civil Code, as they qualify as interested parties, specifically as responsible medical professionals or representatives of youth welfare, allowing them to represent the child's best interests in this extreme situation without needing explicit authorization.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 420 Abs. 2 ZGB, Art. 420 Abs. 1 ZGB; Appeal for Guardianship of Child with Cancer Denied Chemotherapy: Gemäss Art. 420 Abs. 1 ZGB kann unter anderem "jedermann, der ein Interesse hat" bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen. Die Legitimation ist allerdings auf nahestehende Personen beschränkt (BGE 137 III 67, E. 3.5). Als nahestehende Personen können insbesondere Ärzte gelten (BGE 137 III 67, E. 3.4) oder auch Stellen der freiwilligen oder gesetzlichen Jugendhilfe (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 225). Dr. med. X und Dr. med. Y scheinen somit sowohl in ihrer Funktion als für die Behandlung des Kindes verantwortliche Ärzte als auch als Mitglied der Kinderschutzgruppe xy zur Beschwerde legitimiert.
Schlagwörter
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: FO.2011.16 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 08.07.2011 Entscheiddatum: 08.07.2011
Entscheid Kantonsgericht, 08.07.2011 Art. 420 Abs. 2 ZGB: Behandelnde Ärzte und Mitglieder einer Kinderschutzgruppe sind im Fall eines krebskranken Kindes, dessen Eltern die Chemotherapie verweigern, zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert (Kantonsgericht, verfahrensleitender Richter im Familienrecht, 8. Juli 2011, FO.2011.16).
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 420 Abs. 1 ZGB kann unter anderem "jedermann, der ein Interesse hat" bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen. Die Legitimation ist allerdings auf nahestehende Personen beschränkt (BGE 137 III 67, E. 3.5). Als nahestehende Personen können insbesondere Ärzte gelten (BGE 137 III 67, E. 3.4) oder auch Stellen der freiwilligen oder gesetzlichen Jugendhilfe (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 225). Dr. med. X und Dr. med. Y scheinen somit sowohl in ihrer Funktion als für die Behandlung des Kindes verantwortliche Ärzte als auch als Mitglied der Kinderschutzgruppe xy zur Beschwerde legitimiert.
Die Ärzte schrieben in der Beschwerde folgerichtig und ausdrücklich, dass sie das Rechtsmittel in ihrer Funktion 'als Verantwortliche für die Behandlung des Kindes' ergreifen. Eine Vollmacht war mithin nicht notwendig, und eine unklare Parteibezeichnung soll nicht schaden, zumal es sich bei den Berufungsklägern um juristische Laien handelt. Die Ärzte waren als Fachleute offensichtlich geeignet, die Interessen des betroffenen Kindes - in einer für alle Beteiligten extremen und schwierigen Situation - wahrzunehmen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/1