Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
FE.2019.16 • KGN SG FE.2019.16 KI-generiert

Legal Aid Reimbursement Order Requirements and Prescription Period

Geschäftsnummer FE.2019.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed that any order for reimbursement following the granting of legal aid must be explicitly issued, following a hearing of the obligated party, and is subject to appeal. The reimbursement claim is public-law in nature, requiring the court to consider prescription ex officio, irrespective of the appellant's failure to raise the defense, and this public-law claim is generally subject to the ordinary prescription period (analogous to the Code of Obligations, or the current statutory period), which begins upon the final decision provisionally covering the costs. The court determined that in this case, the relevant decision was issued years prior, rendering the 2019 collection efforts time-barred, and found no evidence that the prescription period had been interrupted or suspended by subsequent actions, as no formal reimbursement order had ever been issued.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 123 ZPO, Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 2 ZPO; Legal Aid Reimbursement Order Requirements and Prescription Period: The reimbursement claim is public-law in nature, requiring the court to consider prescription ex officio, irrespective of the appellant's failure to raise the defense, and this public-law claim is generally subject to the ordinary prescription period (analogous to the Code of Obligations, or the current statutory period), which begins upon the final decision provisionally covering the costs. The court determined that in this case, the relevant decision was issued years prior, rendering the 2019 collection efforts time-barred, and found no evidence that the prescription period had been interrupted or suspended by subsequent actions, as no formal reimbursement order had ever been issued.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückerstattungspflicht unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Voraussetzung Fernhaltemassnahme Verjährung Novenausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 123 ZPO

This article forms the basis for the obligation of the party granted legal aid to make a supplementary payment when able.

Art. 121 ZPO analog

Cited analogously as the basis for challenging the supplementary payment order via appeal.

Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO

Governs the deadline and form for submitting the appeal against the supplementary payment decision.

Art. 320 ZPO

Cited in relation to the limited scope of factual review in the appeal procedure.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the exclusion of new facts and evidence in the appeal procedure.

Art. 119 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to the exclusion of new facts and evidence in procedures subject to the limited investigative maxim.

Art. 142 OR

Cited in contrast to the principle that the court must consider prescription ex officio when the State is the creditor.

Art. 151 Abs. 1 OR

Cited analogously to qualify the claim for reimbursement of costs for granted legal aid as a publicly-law claim.

Art. 123 Abs. 2 ZPO

Cited as setting the currently established prescription period, which was deemed equivalent to the analogously applied period at the time the legal aid was granted.

Art. 145 Abs. 1 lit. a bis c ZPO

Cited in the context of procedural downtimes potentially inhibiting the prescription period.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is typically cited for cost orders, but no explicit cost order referring to it is present in the dispositive, so it is excluded based on the rules (only dispositive counts).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FE.2019.16 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 16.12.2019 Entscheiddatum: 11.10.2019

Entscheid Kantonsgericht, 11.10.2019 Art. 123 ZPO: Die Nachzahlung aus unentgeltlicher Rechtspflege ist ausdrücklich anzuordnen. Die entsprechende Verfügung kann mit Beschwerde angefochten werden. Der Nachzahlungsanspruch ist öffentlichrechtlicher Natur und die Verjährung muss von Amtes wegen beachtet werden. Die Verjährungsfrist kann gehemmt und unterbrochen werden. (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 11. Oktober 2019, FE. 2019.16)

Aus den Erwägungen:

(…)

2. a) Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass eine Nachzahlung ausdrücklich angeordnet werden muss. Die Nachzahlungspflichtige ist vor der Anordnung anzuhören. Der Nachzahlungsentscheid kann mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO analog; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art.

123 N 4). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit dieser kann die Rechtsanwendung umfassend, die Feststellung des Sachverhalts aber nur beschränkt geprüft werden (Leuenberger/ Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., N 12.67; vgl. Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der beschränkten Untersuchungsmaxime

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

unterstehen (Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_405/2011, E.4.5.3 mit Hinweisen; vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, 3. A., Art. 119 N 3).

(…)

d) Bevor gegebenenfalls auf die inhaltliche Behandlung der Beschwerde einzugehen ist, ist noch die Frage der Verjährung der Nachforderung zu prüfen.

aa) Der Nachzahlungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler, Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 123 N 3; Botschaft ZPO, S. 7299; Mohs, OFK-ZPO, 2. A., ZPO 123 N 2; Kuko ZPO-Jent-Sörensen, Art. 123 N 3). Das kantonale öffentliche Recht regelt allfällige weitere Modalitäten der Nachzahlung (vgl. Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011, Ziff. 7). Soweit entsprechende Regelungen fehlen, ist dann aber das OR analog anwendbar (Emmel, a.a.O.; Urwyler/ Grütter, Dike-Komm-ZPO, Art. 112 N 5; Kuko ZPO-Schmid, Art. 111/112, N 13b; BK- Sterchi, Art. 112 ZPO N 5; CR, CPC-Tappy, 2e éd., art. 223 N 12).

Wenn der Staat Gläubiger ist, muss die Verjährung von Amtes wegen beachtet werden. Die Einrede des Privaten ist nicht erforderlich (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Rz 774, S. 174, mit Hinweisen; für das privatrechtliche Verfahren vgl. Art. 142 OR). Dies hat zur Folge, dass es der Beschwerdeführerin nicht schadet, dass sie die Einrede der Verjährung nicht vorgebracht hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

bb) Das Nachforderungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren und nicht etwa Teil des ursprünglichen Hauptverfahrens (Jent-Sörensen/Weber, a.a.O., S. 472). Es ist damit als nächstes die Frage zu klären, welche Verjährungsregeln anzuwenden sind.

Im Zeitpunkt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und/oder Verbeiständung ist regelmässig ungewiss, ob die betreffende Partei dereinst die für die Entstehung einer Nachzahlungspflicht aufgestellten Voraussetzungen erfüllen wird; der Anspruch auf Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege ist – in analoger Anwendung von Art. 151 Abs. 1 OR – demnach als eine eigentlich suspensivbedingte und nicht bloss in ihrer Fälligkeit aufgeschobene, öffentlich-rechtliche Forderung des Staates gegenüber der betreffenden Partei zu qualifizieren. Als massgeblicher, zu Rechtsfolgen führender Tatbestand im Sinne des eingangs genannten Grundsatzes ist dessen ungeachtet der Tatbestand der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an sich und nicht erst die (allfällige) Erfüllung der Suspensivbedingung anzusehen, mit welcher die Nachzahlungsforderung im eigentlichen Sinn entsteht. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und/oder Verbeiständung rechtfertigt sich aus Gründen einer verfassungskonformen Auslegung, wird doch mit dieser Lösung sichergestellt, dass eine bedürftige Partei die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege und/oder Verbeiständung nur unter den Voraussetzungen nachzuzahlen hat, welche ihr während des Zeitraums, in welchem sie ihr Gesuch aufrechterhalten hat, auch bekannt waren (BGer 2C_195/2016 mit Hinweisen).

Die unentgeltliche Rechtspflege wurde vorliegend mit Verfügung vom 9. Juni 2008 gewährt. Das kantonale Recht sah damals keine Verjährungsregelung vor (erst per 1. Oktober 2008 wurde neu im Art. 288 aZPO-SG ein Absatz 3 eingefügt, der eine Verjährungsfrist von 20 Jahren vorsah; Aenderung gemäss IV. Nachtrag zum GerG). Es wurde damals in der Regel die ordentliche Verjährung gemäss OR (10 Jahre) analog angewandt. Es handelt sich somit um die gleiche Frist, wie sie heute in Art. 123 Abs. 2 ZPO festgelegt wurde.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

cc) Im Zusammenhang mit Nachforderungsansprüchen beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft des Entscheides, in welchem der Staat die Gerichtskosten zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vorläufig übernommen hat (Kuko-ZPO-Schmid, Art. 111/112 N 13b; Kuko-ZPO-Jent-Sörensen, Art. 123 N 6; Mohs, OFK-ZPO, ZPO

123 N 2; BK-Sterchi, Art. 112 ZPO N 6).

Der in diesem Zusammenhang zur Diskussion stehende Entscheid des Kreisgerichtes X datiert vom 3. September 2008 (…). Damit ist ohne weiteres festzustellen, dass sämtliche Bemühungen des Gerichtes, welche im Jahre 2019 erfolgt sind, verspätet sind und die Nachzahlungsforderung grundsätzlich verjährt ist.

dd) Die Verjährungsfrist kann nun allerdings gehemmt und unterbrochen werden (Emmel, ZPO Komm., Art. 123 N 3; Kuko-ZPO-Jent-Sörensen, Art. 123 N 6; Botschaft ZPO S. 7305). Gemäss Bühler (BK, Art. 123 ZPO N 18; vgl. auch BGer 2C_529/2016) und Huber (Dike-Komm-ZPO, Art. 123 N 13) wird die Verjährung durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a bis c ZPO gehemmt. Eine eigentliche Begründung wird dafür allerdings nicht gegeben. Diese Lösung erscheint denn auch völlig unpraktikabel und würde auch zu individuell unterschiedlichen Ergebnissen führen, müsste doch die Zeit jeweils konkret berücksichtigt und berechnet werden. Gerade auch für den juristischen Laien wäre eine solche Lösung besonders undurchsichtig und würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen (derartige Verfahren werden erfahrungsgemäss zumeist von den Parteien selber geführt). Ein Zusammenhang zwischen Stillstandszeit und Verjährung ist zudem nicht ersichtlich, betreffen doch Stillstandszeiten Prozesshandlungen in einem konkreten laufenden Verfahren, wohingegen es bei verjährungsunterbrechenden Nachforderungshandlungen insbesondere um Bemühungen des Gerichtes im Hinblick auf ein mögliches künftiges Verfahren geht. Es erscheint in diesem Zusammenhang weit sachgerechter, die verjährungsunterbrechenden Elemente mehr in den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Vordergrund zu rücken. Bei aussichtsreichen Fällen könnte durchaus mit entsprechenden Verfügungen eine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt werden.

Vorliegend hat zwar das Kreisgericht X mehrfach Anfragen an die Beschwerdeführerin gerichtet, diese hat sich aber regelmässig der Nachforderung widersetzt und beispielsweise auch keine Teilzahlungen geleistet. Das Kreisgericht hat auch nie eine Verfügung erlassen. Es kann daher nicht davon ausgegangen, dass durch Anerkennung oder auch eine Nachzahlungsverfügung die Verjährungsfrist unterbrochen worden wäre. Auch sonst ist eine entsprechende Unterbrechung (oder auch nur ein Hemmen) der Verjährungsfrist nicht ersichtlich.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5