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FE.2019.11 • KGN SG FE.2019.11 KI-generiert

Security Search Order in Marital Protection Case Upheld

Geschäftsnummer FE.2019.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought the recusal of a family judge based on the judge's order for a security check (personal and effects search) for accessing the main hearing in a marital protection case. The court upheld the judge's decision, reasoning that under procedural rules, the presiding judge has discretion in ordering security measures based on concerns for safety, which may include reliance on non-concrete perceptions that cause a feeling of uncertainty, as the purpose of such precautions is to avert potential harm; therefore, the order for a security check, made after consulting with police professionals based on observed tension between the parties, did not objectively constitute grounds for suspecting judicial bias.

Legislator-Regeste

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Art. 128 ZPO; Security Search Order in Marital Protection Case Upheld: Nach dem Gesagten vermag die vom Beschwerdegegner angeordnete Personenund Effektenkontrolle objektiv gesehen keinen Verdacht der Befangenheit des Familienrichters zu begründen.

Schlagwörter

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Eheschutzmassnahmen richterliches Ermessen Durchsuchung Polizeikontrolle Verfahrensvorschriften Sicherheitsbedenken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FE.2019.11 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 18.12.2019 Entscheiddatum: 11.11.2019

Entscheid Kantonsgericht, 11.11.2019 Art. 128 ZPO: Bei der Anordnung einer Personenund Effektenkontrolle steht dem verfahrensleitenden Richter ein Spielraum zu. Dabei darf er sich auch auf nicht konkret fassbare Wahrnehmungen stützen, welche ein Gefühl der Unsicherheit ausgelöst haben, ist es doch gerade Sinn und Zweck derartiger Sicherheitsvorkehrungen, drohendes Unheil abzuwenden. Dies vermag objektiv gesehen keinen Verdacht der Befangenheit zu begründen. (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 11. November 2019, FE. 2019.11; noch nicht rechtskräftig).

Aus dem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte ein Ausstandsbegehren gegen den Familienrichter im Eheschutzverfahren. Dieses begründete er unter anderem mit der vom Familienrichter für den Zugang an die Hauptverhandlung im Eheschutzverfahren angeordneten Personenund Effektenkontrolle für die Eheleute.

Aus den Erwägungen:

(…)

4. (…)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Das Gericht kann im Rahmen der Sitzungspolizei vor allem aus Sicherheitsgründen im Rahmen der Verhältnismässigkeit Leibesvisitationen von Parteien anordnen (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 128 N 7). Dabei steht dem verfahrensleitenden Richter, hier dem Beschwerdegegner, ein Spielraum zu (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 8.6). Der Familienrichter hat sich für den Entscheid über allfällige Sicherheitsvorkehrungen an die zuständige Fachperson der Kantonspolizei St. Gallen gewendet und dieser zum Einen die Sachlage geschildert und zum Anderen seine eigenen Wahrnehmungen bezüglich einer allfälligen Bedrohungslage dargelegt. Demnach habe er eine gewisse Aggressivität sowie ein emotionsgeladenes Klima zwischen den Parteien, welches nicht abschliessend eingeschätzt werden könne, festgestellt. Gestützt darauf erachtete die Fachperson eine Personenund Effektenkontrolle als sinnvoll und angemessen.

Das Verhalten des Beschwerdegegners ist nicht zu beanstanden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist insbesondere nicht auszumachen, inwiefern sich die angeordnete Personenund Effektenkontrolle gegen den Beschwerdeführer persönlich richten sollte. Vielmehr nahm der Familienrichter damit seine Verantwortung gegenüber sämtlichen an der Eheschutzverhandlung beteiligten Personen gleichermassen wahr und machte aufgrund von Zweifeln an der Verhandlungssicherheit pflichtgemäss von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch. Dabei durfte er sich durchaus auch auf nicht konkret fassbare Wahrnehmungen stützen, welche bei ihm ein Gefühl der Unsicherheit ausgelöst hatten, ist es doch gerade Sinn und Zweck derartiger Sicherheitsvorkehrungen, drohendes Unheil abzuwenden. Es geht nicht an, rückblickend festzustellen, dass die Sicherheitsvorkehrungen nutzund sinnlos gewesen seien, weil sich kein sicherheitsrelevantes Problem ergeben habe. Eine Prognose beinhaltet per se immer eine gewisse Unsicherheit und kann nie mit der retrospektiven Sicht gleichgesetzt werden. Zudem entfaltet bereits die vorgängige Bekanntgabe der Sicherheitsmassnahmen ihre Wirkung und es kann nicht gesagt werden, wie sich eine Situation andernfalls entwickelt hätte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

(…)

Nach dem Gesagten vermag die vom Beschwerdegegner angeordnete Personenund Effektenkontrolle objektiv gesehen keinen Verdacht der Befangenheit des Familienrichters zu begründen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3