Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
FE.2015.23 • KGN SG FE.2015.23 KI-generiert

Maintenance Dispute: Denial of Legal Aid for Unrepresented Litigant

Geschäftsnummer FE.2015.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a simple marital protection proceeding concerning only the financial consequences of separation, specifically maintenance for a non-joint child, the court ruled that court-appointed legal aid was not necessary, upholding the lower court's decision. The reasoning centered on the principle that legal representation is generally not required in family law cases, which are typically categorized as relatively serious, unless there are specific, significant factual or legal difficulties, which were found to be absent as the financial circumstances were straightforward and the issue of maintenance not legally complex, with the litigant's language barrier adequately addressed by providing an interpreter, especially since the opposing party was also unrepresented and the court's enhanced duty to inform applied.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 118 ZPO, Art. 68 Abs. 1 BGG; Maintenance Dispute: Denial of Legal Aid for Unrepresented Litigant: The reasoning centered on the principle that legal representation is generally not required in family law cases, which are typically categorized as relatively serious, unless there are specific, significant factual or legal difficulties, which were found to be absent as the financial circumstances were straightforward and the issue of maintenance not legally complex, with the litigant's language barrier adequately addressed by providing an interpreter, especially since the opposing party was also unrepresented and the court's enhanced duty to inform applied.

Schlagwörter

KI-generiert
Sprachbarriere gesetzliche Vertretung Ehetrennung unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Verhältnisse Unterhaltspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 119 Ia 265
Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn sich im Prozess schwierige Fragen stellen, wenn Ansprüche von erheblicher Bedeutung auf dem Spiel stehen oder wenn die andere Partei anwaltlich vertreten wird (BGE 119 Ia 265 f.; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 10.71; BSK ZPO-Rüegg, Art.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 118 ZPO

This provision governed the necessity of legal aid, which was the subject of the appeal decision.

Art. 68 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the original reasoning to reject the appeal, even though the main decision text only confirms the rejection implicitly by upholding the lower court's partial refusal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FE.2015.23 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 10.11.2015 Entscheiddatum: 10.11.2015

Entscheid Kantonsgericht, 10.11.2015 Art. 118 ZPO: In einem einfachen Eheschutzverfahren ist eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig, auch wenn ein Ehegatte kein Deutsch spricht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 10. November 2015, FE. 2015.23).

Aus den Erwägungen:

1. …

2. Die Familienrichterin lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung teilweise ab. Insbesondere seien die sich stellenden Fragen überschaubar und rechtlich nicht schwierig.

Der Ehemann machte demgegenüber namentlich geltend, es gehe u.a. um Unterhaltsansprüche für ein nicht gemeinsames Kind, wobei die rechtlichen Schwierigkeiten nicht absehbar seien. Die gerichtliche Fragepflicht könne die differenzierte Instruktion durch eine Anwältin nicht ersetzen. Er, der Ehemann, sei zudem der deutschen Sprache nicht mächtig und rechtsunkundig. Es gehe um wichtige finanzielle Belange für ihn und sein Kind K.

3. Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn sich im Prozess schwierige Fragen stellen, wenn Ansprüche von erheblicher Bedeutung auf dem Spiel stehen oder wenn die andere Partei anwaltlich vertreten wird (BGE 119 Ia 265 f.; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 10.71; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 ZPO, N 10 ff.). Entbehrlich ist er in Fällen, welche auch für Laien leicht überblickbar sind und in welchen sich einfach zu beurteilende Rechtsfragen stellen (Emmel, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 118 ZPO, N 7 ff.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Gemäss Lehre und Praxis sind Zivilverfahren, die wichtige Lebensaspekte wie namentlich Ehe und Familie betreffen, bei denen jedoch kaum eine schwere Beeinträchtigung eines Grundrechts zur Diskussion steht, in der Regel nur der Kategorie der relativ schweren Fälle zuzuordnen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 ZPO, N 11). Dazu gehört insbesondere auch das Eheschutzverfahren, geht es dabei doch grundsätzlich um eine vorläufige Friedensordnung (Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, Fam-Pra.ch 2010, 785, 787). In relativ schweren Fällen wird die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur dann bejaht, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen (BSK ZPO

– Rüegg, Art. 118 ZPO, N 10; vgl. auch Richtlinien vom Mai 2011 zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess, Ziff. I.4, www.gerichte.sg.ch).

4. Strittig vor Vorinstanz sind ausschliesslich die finanziellen Folgen des Getrenntlebens, und zwar einzig der Unterhalt. Kinderbelange (insbesondere Obhut, Besuchsrecht) sind nicht betroffen, da die Ehepartner keine gemeinsamen Kinder haben. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sind überschaubar und klar (…). Die Beurteilung der Unterhaltsfrage ist, nicht nur mit Blick auf die bislang für K ausbezahlte IV-Kinderrente, rechtlich nicht komplex.

Den sprachlichen Problemen des Ehemanns wurde mit der Beigabe eines Dolmetschers ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen ist auch die Ehefrau nicht anwaltlich vertreten und ebenso prozessunkundig wie der Ehemann. Ferner führen die stattgefundenen Tätlichkeiten (…) offensichtlich nicht zu einem (unerträglichen) Ungleichgewicht zwischen den Parteien; sie stehen mit der Unterhaltsfrage ohnehin in keinem Zusammenhang. Schliesslich gilt im Eheschutzverfahren der soziale Untersuchungsgrundsatz, der gerade auf der Idee gründet, die – finanziell oder auf andere Weise – schwächere Partei bzw. beide Parteien in einem gewissen Umfang zu unterstützen, insbesondere durch eine gesteigerte Fragepflicht (Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, FamPra.ch 2010, 785, 788 ff.).

Eine anwaltliche Begleitung erweist sich im vorliegenden einfachen Verfahren, in dem zudem nur ein Punkt strittig ist, als unnötig und ist daher nicht vom Staat zu finanzieren.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer für den wichtigen Schritt der Klageeinleitung, durchaus zu Recht, die unentgeltliche Rechtspflege noch gewährt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3