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FE.2013.14 • KGN SG FE.2013.14 KI-generiert

Marital Protection Proceeding Judge Impartiality in Assisting Unrepresented Party

Geschäftsnummer FE.2013.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a marital protection proceeding, the court addressed a complaint alleging bias and prejudice against the judge based on her increased duty to question the unrepresented party, noting that the summary nature of such proceedings, aimed at quick resolution and agreement, mandates a social investigation principle requiring greater judicial assistance for the weaker party, especially when unrepresented. The court reasoned that the judge's actions—expediting the case, advising the unrepresented spouse on legal options after the withdrawal of a joint divorce petition, and ensuring the unrepresented party was not disadvantaged—were within the bounds of her duty to guide the process toward an acceptable family solution, even though this enhanced questioning role can sometimes create an appearance of partiality for the represented party's counsel to address.

Legislator-Regeste

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Art. 118 ZPO, Art. 56 ZPO; Marital Protection Proceeding Judge Impartiality in Assisting Unrepresented Party: The court reasoned that the judge's actions—expediting the case, advising the unrepresented spouse on legal options after the withdrawal of a joint divorce petition, and ensuring the unrepresented party was not disadvantaged—were within the bounds of her duty to guide the process toward an acceptable family solution, even though this enhanced questioning role can sometimes create an appearance of partiality for the represented party's counsel to address.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit Eheschutzverfahren Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Ehegatte Anschein der Befangenheit Schutz der Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 118 ZPO

Cited in the reasoning to support the view that pointing out legal options to an unrepresented party is not improper counselling.

Art. 56 ZPO

Cited in the reasoning regarding the tension between the judge's duty to question and the duty of neutrality.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: FE.2013.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 01.07.2013 Entscheiddatum: 01.07.2013

Entscheid Kantonsgericht, 01.07.2013 Aufgabe der Richterin bzw. des Richters im Eheschutzverfahren, insbesondere Umfang der Fragepflicht gegenüber der nicht anwaltlich vertretenen Partei, im Zusammenhang mit dem von der vertretenen Partei erhobenen Vorwurf der Parteilichkeit und Voreingenommenheit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 1. Juli 2013, FE.2013.14).

Aus den Erwägungen:

Das Eheschutzals Summarverfahren ist grundsätzlich ein wenig förmliches, rasches und im Ablauf flexibles Verfahren, das zudem eine Einigung zum Ziel hat. […] Zudem gilt im Eheschutzverfahren der soziale Untersuchungsgrundsatz, der gerade auf der Idee gründet, die – finanziell oder auf andere Weise – schwächere Partei in gewissem Umfang zu unterstützen, insbesondere durch eine gesteigerte Fragepflicht (vgl. zum Ganzen Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: FamPra.ch 04/2010, S. 785, 788 ff.).

Damit kann der Familienrichterin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das Verfahren rasch vorangetrieben hat. Gerade angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach der Einigungsverhandlung vom 30. Januar 2013 das gemeinsame Scheidungsbegehren zurückgezogen hat und die Parteien noch nicht zwei Jahre getrennt leben, durfte bzw. musste sie zudem der Ehefrau aufzeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten ihr in dieser Situation offenstehen. Eine unzulässige Beratung in prozessualen Fragen stellt dies jedenfalls nicht dar (vgl. Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 118 N 10). Dass die Fragepflicht sodann bei der nicht anwaltlich vertretenen Partei weiter geht als bei der vertretenen, ergibt sich nach dem Gesagten schon aus der sozialen Untersuchungsmaxime. Zwar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

trifft zu, dass zwischen der richterlichen Fragepflicht und dem Gebot der Neutralität ein gewisses Spannungsverhältnis besteht (Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 56 N 15). Gerade im Eheschutz sollte es aber nicht nur darum gehen, dass jede Partei möglichst das Äusserte für sich selber herausholt, sondern darum, für die Zeit der Ehetrennung eine für die ganze Familie akzeptable Lösung zu finden, und die Familienrichterin hat dasjenige Vorgehen vorzuschlagen, das ihr dazu am zielführendsten erscheint, wobei sie besonders auch die Interessen der Kinder im Auge zu behalten hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt das Verhalten der Familienrichterin keine Parteilichkeit erkennen; entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich aus seinen Schilderungen auch nicht, dass sie ihre Fragepflicht zu extensiv angewendet hätte. Sodann ist die Funktion einer Familienrichterin auch nicht nur die einer Mediatorin; vielmehr hat sie darauf hinzuwirken, dass eine Vereinbarung der Parteien angemessen und damit genehmigungsfähig ist. Dabei erweisen sich Konstellationen, bei denen nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, häufig als problematisch. Gerade in solchen Fällen ist es auch die Aufgabe der Richterin, dafür zu schauen, dass die nicht vertretene Partei nicht "unter die Räder" kommt. Es entsteht für einen Laien damit recht schnell – meist zu Unrecht – der Eindruck, die Richterin helfe in unzulässiger Weise der Gegenpartei und sei voreingenommen. Es wäre Sache der beigezogenen Rechtsvertreterin, den eigenen Klienten in diesem Zusammenhang auf die prozessualen Eigenheiten des Verfahrens hinzuweisen. […] Schliesslich ist auch ein frühzeitiger Hinweis der Richterin darauf, dass sie die unentgeltliche Prozessführung in Bezug auf die Rechtsverbeiständung nicht gewähren werde, unter dem Titel der fairen Verfahrensleitung nicht zu beanstanden; problematischer wäre vielmehr, wenn sie nichts sagt, den Anwalt verschiedene Tätigkeiten ausführen lässt und am Schluss ein entsprechendes Gesuch abweist.

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