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BS.2015.6 • KGN SG BS.2015.6 KI-generiert

Heirs' Duty to Disclose Inter Vivos Transfers Affecting Estate Division

Geschäftsnummer BS.2015.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed that heirs have a broad duty under Art. 610 para. 2 of the Civil Code to disclose all information, including inter vivos transfers from the deceased to any heir, that could potentially affect an equal and just distribution of the estate, regardless of the heir's contention that the transaction is irrelevant or the matrimonial property regime. Specifically, in a dispute where one heir sought information regarding substantial prior transfers made to the co-heir by the decedent, the court reasoned that such information is relevant for calculating the division mass, including mandatory portions, based on the value of lifetime transfers at the time of death, and that the heir's subjective assessment of relevance is superseded by the civil judge's authority to determine the impact on the inheritance partition.

Legislator-Regeste

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Art. 610 Abs. 2 ZGB, Art. 257 Abs. 1 ZPO, Art. 610 ZGB, Art. 474 ZGB, Art. 527 ZGB, Art. 474 Abs. 1 ZGB; Heirs' Duty to Disclose Inter Vivos Transfers Affecting Estate Division: 610 para. 2 of the Civil Code to disclose all information, including inter vivos transfers from the deceased to any heir, that could potentially affect an equal and just distribution of the estate, regardless of the heir's contention that the transaction is irrelevant or the matrimonial property regime. Specifically, in a dispute where one heir sought information regarding substantial prior transfers made to the co-heir by the decedent, the court reasoned that such information is relevant for calculating the division mass, including mandatory portions, based on the value of lifetime transfers at the time of death, and that the heir's subjective assessment of relevance is superseded by the civil judge's authority to determine the impact on the inheritance partition.

Schlagwörter

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Erbschaftsteilung Auskunftsrecht der Erben gesetzliche Auskunftspflicht Zivilabteilung Güterrecht Verfahrenspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 610 Abs. 2 ZGB

This article establishes the heirs' duty to provide information for the equal and fair distribution of the estate, which is the core subject matter addressed in the decision.

Art. 257 Abs. 1 ZPO

This provision governs the court's authority to grant legal relief in summary proceedings when the facts are clear and the legal situation is straightforward, which was the procedural basis for the initial ruling affirmed by the Kantonsgericht.

Art. 475 ZGB

Cited in the reasoning concerning the calculation of mandatory portions (Pflichtteile) that must be considered when determining the estate for division.

Art. 527 ZGB

Cited in the reasoning concerning the calculation of mandatory portions (Pflichtteile) that must be considered when determining the estate for division.

Art. 474 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the time frame (time of death) for valuing assets and liabilities relevant to calculating mandatory portions.

Art. 216 ZGB

Cited in the reasoning when discussing the prior agreement between spouses regarding the allocation of the matrimonial property (Vorschlag) and its implications for the children's claims.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: BS.2015.6 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 19.11.2015 Entscheiddatum: 19.11.2015

Entscheid Kantonsgericht, 19.11.2015 Art. 610 Abs. 2 ZGB (SR 210): Die Erben haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Die Auskunftspflicht erfasst sämtliche Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser und einem seiner Erben, sofern sich daraus eine Auswirkung auf die Erbteilung ergeben könnte. Die Auskunftspflicht besteht ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse und namentlich auch dann, wenn der Miterbe die Relevanz eines Geschäftes für die Erbteilung bestreitet, denn dies zu beurteilen ist im Streitfall nicht Sache des betreffenden Miterben, sondern des Zivilrichters (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erbund Sachenrecht, 19. November 2015, BS.2015.6).

I.

1. Die Eheleute V. und M. sowie ihre Töchter A. und B. unterzeichneten am 24. bzw.

30. November 2006 eine Vereinbarung, wonach V. 300 Namenaktien der X. AG als mit Fr. 1'420'000.00 anrechenbaren Erbvorbezug ins Eigentum von B. übertrage und die Tochter A. einen Erbvorbezug von Fr. 690'000.00 erhalte, womit beide Töchter mit den bereits erhaltenen Summen gleichwertige Erbvorbezüge von insgesamt Fr. 2'220'000.00 bekommen hätten.

Am 12. Dezember 2008 schlossen V. und M. einen Erbvertrag. Darin bestätigten sie vorab den Eheund Erbvertrag vom 11. November 1994, insbesondere die darin enthaltene Vereinbarung, wonach der überlebende Ehegatte die Gesamtsumme des Vorschlages beider Ehegatten zu unbeschwertem Eigentum erhalten soll (Ziff. 1). Sodann trafen sie verschiedene erbrechtliche Vereinbarungen und hielten ausserdem

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fest, dass ihre beiden Töchter bislang ausgleichungspflichtige Erbvorbezüge von je Fr. 2'220'000.00 erhalten hätten (Ziff. 5).

Am XX.XX.2013 verstarb V. Er hinterliess als Erbinnen seine Ehefrau sowie seine beiden Töchter.

2. Am 7. April 2014 ersuchte A. beim Kreisgericht Wil um Rechtsschutz in klaren Fällen und reichte ein Gesuch um Aktenedition und Auskunft gegen ihre Schwester B. ein. Diese trug mit Stellungnahme vom 14. November 2014 auf Abweisung des Gesuchs an, soweit darauf einzutreten sei. Mit Entscheid vom 7. Mai 2015 – versandt am 12. Mai 2015 – hiess der Einzelrichter des Kreisgerichts Wil das Gesuch gut und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die verlangten Unterlagen zu edieren und Auskünfte zu erteilen.

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin am 26. Mai 2015 Berufung beim Kantonsgericht mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und auf das Gesuch nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Berufung.

[…]

III.

[…]

2.a) Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der

Sachverhalt liquid und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge der anwendbaren Norm im Rahmen bewährter Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7221).

Gemäss Art. 610 Abs. 2 ZGB haben die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der

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Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Informationsinteresse der an einem Erbgang beteiligten Erben in einem umfassenden Sinne zu schützen; mitzuteilen ist mithin alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise als geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, wozu ungeachtet der konkreten güterrechtlichen Verhältnisse insbesondere auch zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen zu rechnen sind (BGE 127 III 396 E. 3; BGE 132 III 677 E. 4.2.1). Die Auskunftspflicht erfasst sämtliche Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser und einem seiner Erben, sofern sich daraus eine Auswirkung auf die Erbteilung ergeben könnte. Dass die Vermögensverschiebung die Teilung wirklich beeinflusst, ist nicht verlangt, es genügt, dass sie objektiv betrachtet als geeignet erscheint, die Teilung zu beeinflussen. Die Auskunftspflicht besteht ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse und namentlich auch dann, wenn der Miterbe die Relevanz eines Geschäftes für die Erbteilung bestreitet, denn dies zu beurteilen ist im Streitfall nicht Sache des betreffenden Miterben, sondern des Zivilrichters. Es sind sämtliche einschlägigen Unterlagen wie beispielsweise Verträge, Bankbelege, Steuererklärungen und Steuerverfügungen offenzulegen (vgl. Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, N 29 f.; BK-Wolf, N 21 ff. zu Art. 610 ZGB; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, Art.

610 N 18). Der materiellrechtliche Anspruch auf Auskunft kann selbständig oder als Hilfsanspruch im Rahmen einer Stufenklage eingeklagt werden (BGE 140 III 409 E. 3.2 und 4.3; Brückner/Weibel, a.a.O., N 36a).

Die zu teilende Erbschaft besteht aus den Nachlassaktiven und -passiven sowie den Erbvorbezügen bzw. ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Zuwendungen (BK-Weimar, N 2 und 35 zu Art. 474 ZGB). Zur Ermittlung der Pflichtteile sind dem Nachlass ausserdem die vom Erblasser zu dessen Lebzeiten getätigten Zuwendungen – ungeachtet ihrer güterrechtlichen Qualifikation, also auch wenn sie aus der Errungenschaft erfolgten und damit in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen gewesen wären – hinzuzurechnen, soweit sie der Herabsetzung unterliegen (Art. 475 und Art. 527 ZGB; BGE 107 II 119 E. 2; BGE 127 III 396 E. 2). Massgeblich für die Berechnung der Pflichtteile ist der Stand des Vermögens des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (Art. 474 Abs. 1 ZGB). Die Bewertung der zu berücksichtigenden Aktiven und Passiven hat also grundsätzlich nach dem Verkehrswert zur Zeit des Erbgangs zu geschehen (Brückner/Weibel, a.a.O., N 64; BK-

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Weimar, N 12 zu Art. 474 ZGB). Abweichende Anordnungen des Erblassers und Vereinbarungen unter den Erben sind unbeachtlich, weil es bei der Ermittlung des Pflichtteils um die verbindlichen Grenzen der Verfügungsfreiheit geht (BK-Weimar, N 13 zu Art. 474 ZGB; PraxKomm Erbrecht-Nertz, Art. 474 N 5 f. und 8).

b) Wie soeben erläutert und entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Berufung,

S. 8 Ziff. 7.7) kann der materiellrechtliche Anspruch auf Auskunft nicht nur als Hilfsanspruch im Rahmen einer Stufenklage, sondern auch selbständig eingeklagt werden.

Vorliegend verlangt die Gesuchstellerin als eine am Ergbang beteiligte Erbin von der ebenfalls am Erbgang beteiligten und damit grundsätzlich auskunftspflichtigen Gesuchsgegnerin umfassende Auskunft über lebzeitige Zuwendungen. Unbestritten und dargetan ist, dass solche erfolgt sind. Die Erbteilung hat noch nicht stattgefunden, weder die Teilungsmasse noch die Pflichtteilsberechnungsmasse stehen fest. Streitig ist hier, ob die lebzeitigen Vermögensverschiebungen objektiv betrachtet möglicherweise als geeignet erscheinen, die Nachlassteilung zu beeinflussen und somit von der Auskunftspflicht erfasst sind. Dazu fällt folgendes in Betracht:

Selbst wenn der Erblasser und seine Ehefrau die vollständige Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Gatten (gültig) vereinbart hätten, was vorliegend nicht zu prüfen ist, und – wie von der Gesuchsgegnerin behauptet – die gemeinsamen Töchter aus der Errungenschaft nichts beanspruchen könnten, bestünde der massgebende Nachlass nicht nur aus dem Eigengut des Erblassers, das nach Ansicht der Gesuchsgegnerin ohnehin vollumfänglich an die Mutter gehe, sondern es wären die lebzeitigen Zuwendungen zu berücksichtigen, sei es im Hinblick auf eine Ausgleichung, sei es für die Bestimmung der Pflichtteile, und dies unabhängig davon, ob diese aus der Errungenschaft oder dem Eigengut des Erblassers stammten.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass BGE 127 III 396 entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Berufung, S. 6 Ziff. 7.5) die vollständige Vorschlagszuweisung nach Art. 216 ZGB sehr wohl behandelt, hatten doch gemäss Sachverhalt der Erblasser und die überlebende Ehegattin genau eine solche vereinbart. Das Bundesgericht führt denn auch aus (E. 2.a): „Haben wie hier die Ehegatten eine

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vollständige Zuweisung der Errungenschaft an den überlebenden Gatten vereinbart, können lebzeitige Zuwendungen des Erblassers aus Sicht der gemeinsamen Kinder für die erbrechtliche Teilung dennoch von Belang sein.“ Aus dem Entscheid (insb. E. 2.b.aa) geht auch nicht hervor – wie die Gesuchsgegnerin anzunehmen scheint – der Pflichtteilsschutz bestehe, wenn eine vollumfängliche güterrechtliche Vorschlagszuweisung nach Art. 216 ZGB vorliegt, auch im Verhältnis zwischen den Nachkommen nicht mehr, bzw. die gemeinsamen Kinder könnten auch keine Pflichtteilsverletzung geltend machen, wenn diese auf eine vom Ehegüterrecht unabhängige Begünstigung zurückzuführen ist.

Da für die Ermittlung der Pflichtteilsberechnungsmasse der Verkehrswert der lebzeitigen Zuwendungen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers relevant ist, vermag der entsprechende Wert der von der Gesuchsgegnerin als Erbvorbezug erhaltenen Aktien die Erbteilung möglicherweise zu beeinflussen. Da aber auch weitere lebzeitige Zuwendungen, wie weitere Erbvorbezüge und allfällige Schenkungen, Darlehen oder andere Vereinbarungen zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Erblasser schon im Hinblick auf die Bestimmung des Pflichtteils beachtlich sind, ist die entsprechende Auskunftspflicht der Gesuchsgegnerin wie beantragt zu bejahen.

Sachund Rechtslage sind – jedenfalls soweit für das vorliegend zu beurteilende Gesuch relevant – eindeutig. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch zu Recht gutgeheissen.

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