Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BO.2015.40.41 • KGN SG BO.2015.40.41 KI-generiert

Separate Judgments Preclude Aggregation of Claim Values for Appealability Threshold

Geschäftsnummer BO.2015.40.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Where a lower court independently combines two lawsuits filed by different plaintiffs against the same defendant for procedural simplification but issues separate judgments for each claim, the monetary values of the individual claims are not aggregated to determine the appealability threshold, as the separate nature of the decisions preserves the independent destiny of each case regarding legal remedies. The court reasoned that since the lower court issued distinct reasoned judgments, effectively retracting a full procedural merger for decision-making purposes, the prerequisite for potentially aggregating the claim values—a unified decision over substantially similar claims—was not met, meaning the individual claim amounts, each below the required threshold, precluded an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 125 lit. c ZPO, Art. 125 ZPO, Art. 71 ZPO, Art. 320 lit. b ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Separate Judgments Preclude Aggregation of Claim Values for Appealability Threshold: The court reasoned that since the lower court issued distinct reasoned judgments, effectively retracting a full procedural merger for decision-making purposes, the prerequisite for potentially aggregating the claim values—a unified decision over substantially similar claims—was not met, meaning the individual claim amounts, each below the required threshold, precluded an appeal.

Schlagwörter

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verfahrensrechtliche Fragen Verweis ad separatum Einzelruf Mehrzahl von Begründungen Einheit des Verfahrens Fusion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4A_109/2008
Former Employees Overtime Compensation Under CBA
4A_571/2011
1.1 [bestätigt in BGer 4A_571/2011 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 308 Abs. 2 ZPO

The appeal was not admitted because the required minimum amount in dispute for an appeal was not reached.

Art. 125 lit. c ZPO

The provision regarding the merging of proceedings, which was a prerequisite for the discussion on the aggregation of claim values, was cited in the heading.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: BO.2015.40/41 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 08.02.2016 Entscheiddatum: 08.02.2016

Entscheid Kantonsgericht, 08.02.2016 Art. 125 lit. c, Art. 308 Abs. 2 ZPO (SR 272). Für die Berufungsfähigkeit relevanter Streitwert im Falle der Verfahrensvereinigung zwecks Vereinfachung des Prozesses: Vereinigt die Vorinstanz selbständig eingereichte Klagen – hier: diejenige zweier Kläger gegen denselben Beklagten –, fällt aber über die einzelnen Klagen untereinander selbständige Entscheide, so sind die Streitwerte der einzelnen Klagen für die Beurteilung der Berufungsfähigkeit nicht zusammenzuzählen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 8. Februar 2016, BO.2015.40/41).

II.

2.a) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Endoder Zwischenentscheid nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist hier dann erreicht, wenn die beiden

Gegenstand der Verfahren vor Vorinstanz bildenden, eingeklagten Forderungen von Fr. 5'500.00 bzw. Fr. 6'500.00 zusammengezählt werden; unbeachtlich, weil auf das Begehren im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung abzustellen ist, ist hingegen, dass im Berufungsverfahren nur noch ein Gesamtbetrag von Fr. 7'700.00 strittig ist (Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 652; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 308 N 40). Die Kläger gehen von einem solchen Zusammenzählen aus. Sie berufen sich dabei darauf, dass das Gericht die beiden Verfahren mit Verfügung vom 24. April 2015 gemäss Art. 125 lit. c ZPO vereinigt habe und vereinigte Verfahren gemeinsam mit einem Rechtsmittel angefochten werden könnten, und zwar in der vorliegenden Auseinandersetzung mit Berufung, weil die Streitwerte (der zuletzt aufrechterhaltenen) Rechtsbegehren zusammenzuzählen seien (Berufung, S. 3 Ziff. 5).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

b/aa) Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht (insbesondere) selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Die Vereinigung braucht nicht vollständig zu sein; sie kann auch bloss zur Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen vorgenommen werden (Frei, Berner Kommentar, N 16 zu Art.

125 ZPO). Voraussetzung für die Vereinigung, welche mit der Konsequenz, dass es zur Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft kommt (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 3.a zu Art. 71 ZPO/SG), auch dann erfolgen kann, wenn die zu vereinigenden Klagen von verschiedenen Klägern eingereicht worden sind oder sich gegen verschiedene Beklagte richten, sind die identische örtliche und sachliche Zuständigkeit und die gleiche Verfahrensart (BK- Frei, N 17 f. zu Art. 125 ZPO, und A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 125 N 5 f.; a.M. bezüglich der Verfahrensart KUKO ZPO-Weber, Art. 125 N 5). Trotz Bildung einer Streitgenossenschaft und im Unterschied zu ihr werden im Fall der Vereinigung selbständig eingereichter Klagen deren Streitwerte allerdings nicht zusammengezählt und bleiben die Verfahrensart, die sachliche Zuständigkeit und die Grundlage für die Festsetzung der Prozesskosten unverändert (BK-Frei, N 19 f. zu Art. 125 ZPO; a.M. bezüglich der Prozesskosten KUKO ZPO-Weber, Art. 125 N 7). Auch die materielle Eigenständigkeit der Klagen bleibt von der Vereinigung unberührt, d.h. diese haben ihr eigenes Schicksal, auch wenn über sie formell im gleichen Verfahren verhandelt, Beweis erhoben und entschieden wird (BK- Frei, N 23 zu Art. 125 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3.c zu Art. 71 ZPO/SG). In prozessualer Hinsicht erfahren diese Eigenständigkeit und der Grundsatz des Nichtzusammenzählens der Streitwerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen allerdings insofern eine (Einschränkung bzw.) Modifikation, als die Streitwerte der vereinigten Klagen dann zusammenzuzählen sind, wenn die kantonale Vorinstanz in einem einheitlichen Urteil über gleichartige, sich vorwiegend auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützende Ansprüche zu entscheiden hatte (KUKO ZPO-Weber, Art. 125 N 5, unter Hinweis u.a. auf BGer 4A_109/2008 E. 1.1 [bestätigt in BGer 4A_571/2011 E. 1.1]).

bb) Im vorliegenden Fall vereinigte die Vorinstanz die beiden bei ihr anhängigen Verfahren. Ihr betreffendes Schreiben vom 25. April 2015 ist an sich als umfassend und nicht bloss auf einen einzelnen Verfahrensschritt, hier insbesondere auf die allfällige Hauptverhandlung, beschränkte Vereinigung zu interpretieren. In den Entscheiden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

selber kam die Vorinstanz aber auf diese Vereinigung insofern zurück, als sie unter Hinweis darauf, dass "die Klagen gleichwohl hinsichtlich Rechtskraft und Rechtsmittel ein unterschiedliches Schicksal nehmen können, (…) zwei getrennte Urteilsbegründungen" ausfertigte. Damit fehlt es an der Voraussetzung für ein allfälliges Zusammenrechnen der Streitwerte: Die beiden Verfahren waren im Zeitpunkt der Entscheide nicht (mehr) vereinigt und bildeten nicht Gegenstand eines einheitlichen Entscheids im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, womit auch offenbleiben kann, ob diese zum BGG ergangene Rechtsprechung auch auf die ZPO anzuwenden ist. Diese Frage würde sich nämlich deshalb stellen, weil das Zusammenzählen der Streitwerte, wie hier, dazu führen kann, dass ohne das Dazutun einer Partei anstatt der Beschwerde mit der in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung eingeschränkten Kognition (Art. 320 lit. b ZPO), dem Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und dem Ausschluss der Anschlussbeschwerde (Art. 323 ZPO) die Berufung mit erweiterter Kognition (Art. 310 lit. b ZPO), eingeschränktem Novenrecht (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und Recht zur Anschlussberufung (Art. 313 ZPO) möglich ist, was sich je nach Konstellation für beide Parteien nachhaltig auswirken kann (vgl. dazu auch Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 4.b zu Art. 71 ZPO/SG, wonach durch die Vereinigung sich [auch] in Bezug auf die Rechtsmittel nichts ändern, mit andern Worten weder ein Rechtsmittel neu entstehen noch eines verlorengehen könne). Der für den Weiterzug massgebliche Streitwert bestimmt sich demnach nicht nach der Summe der beiden von der Vorinstanz zwar gemeinsam verhandelten, aber in separaten Entscheiden beurteilten Forderungen von Fr. 6'500.00 bzw. Fr. 5'500.00, sondern orientiert sich an den jeweiligen Streitwerten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Rechtsmittel der Beschwerde hingewiesen, weshalb auf die Berufung mangels Erreichens des erforderlichen Streitwerts von Fr. 10'000.00 nicht einzutreten ist.

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