Non-Admission of Appeal Due to Insufficient Formal Requirements After Reinstatement Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court of first instance definitively rules on a motion for reinstatement after a party missed a deadline, but the decision on reinstatement can be challenged in an appeal against the resulting decision of non-admission. However, for an appellate court to hear the appeal, it must contain formal requests and a reasoned argument, setting out clearly and concisely why the lower court's decision is incorrect and should be changed, which was not met in this case, leading to a declaration of non-admission of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 149 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO; Non-Admission of Appeal Due to Insufficient Formal Requirements After Reinstatement Denial: However, for an appellate court to hear the appeal, it must contain formal requests and a reasoned argument, setting out clearly and concisely why the lower court's decision is incorrect and should be changed, which was not met in this case, leading to a declaration of non-admission of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the formal requirements regarding the grounds for appeal were not met, as explicitly stated in the reasoning referring to this article.
Cited as the relevant article governing the decision on the request for reinstatement (Wiederherstellungsbegehren) made to the court.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: BO.2014.16 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 16.06.2014 Entscheiddatum: 16.06.2014
Entscheid Kantonsgericht, 16.06.2014 Art. 149 ZPO (SR 272). Über ein Wiederherstellungsbegehren entscheidet das Gericht, dem gegenüber eine Partei eine Frist verpasst hat, endgültig; möglich ist aber immerhin die Anfechtung dieses Entscheids im Rahmen der Berufung gegen den Nichteintretensentscheid.Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272). Damit auf die Berufung eingetreten werden kann, muss sie einerseits Anträge enthalten und sich andererseits – zumindest in gedrängter Form – mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Dabei muss für die Berufungsinstanz mühelos erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein und abgeändert werden soll (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 16. Juni 2014, BO.2014.16).Noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen (Auszug)
II.
…
2. a) Über ein Wiederherstellungsbegehren entscheidet das Gericht, dem gegenüber eine Partei eine Frist verpasst hat, endgültig (Art. 149 ZPO; s. aber immerhin BGE 139 III 478). Nicht ausgeschlossen ist allerdings die Anfechtung des Entscheids über das Wiederherstellungsgesuch im Rahmen der Berufung gegen den Nichteintretensentscheid, bei dem es sich im Übrigen um einen Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO handelt (zur Mitanfechtung des Entscheids über das Wiederherstellungsgesuch in der Berufung gegen den Endentscheid vgl. Frei, Berner Kommentar, N 11 zu Art. 149 ZPO, und Leuenberger/Uffer-Tobler,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 8.78). In diesem Sinn könnten sowohl der Nichteintretensentscheid als auch der Entscheid über das Wiederherstellungsbegehren
Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Voraussetzung dafür, dass auf die Berufung eingetreten werden kann, bildet allerdings ein Zweifaches: Zum einen muss die Berufung Anträge enthalten, und zum andern ist sie zu begründen. Letzteres bedeutet, dass sie sich zumindest in gedrängter Form mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO sowie zum Antragsund Begründungserfordernis BGE 137 III 617, BGE 138 III 374 E. 4.3.1, BGer 4A_651/2011 und BGer 5A_438/2012).
(Es folgen Ausführungen dazu, dass die Voraussetzung ausreichender Anträge und einer genügenden Begründung nicht erfüllt sei, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden könne.)
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