Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BO.2013.42 • KGN SG BO.2013.42 KI-generiert

Jurisdiction Based on Procedural Conduct Under Swiss Law in International Financial Dispute

Geschäftsnummer BO.2013.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a financial dispute where neither party resided in a Lugano Convention (aLugÜ) state, the court addressed whether the lower court had jurisdiction based on the defendant's silent acquiescence under Art. 18 aLugÜ or jurisdiction under the Swiss Private International Law Act (IPRG). The court reasoned that Art. 18 aLugÜ likely requires at least one party to be domiciled in a LugÜ state, making it inapplicable here, but jurisdiction was established under Art. 6 IPRG because, although neither party was domiciled in Switzerland, their procedural conduct—specifically the defendant's failure to contest jurisdiction and request substantive proceedings—unambiguously demonstrated their intent to apply Swiss law, which is permissible under the relevant IPRG articles concerning unjust enrichment and torts.

Legislator-Regeste

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Art. 18 aLug, Art. 6 IPRG, Art. 24 im, Art. 17 aLug, Art. 23 im, Art. 24 Lug; Jurisdiction Based on Procedural Conduct Under Swiss Law in International Financial Dispute: c) Gemäss Art. 6 IPRG begründet in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts. Indessen darf aufgrund des klaren Gesetzestextes das Gericht seine Zuständigkeit ablehnen, wenn keine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im entsprechenden Kanton hat und wenn nicht schweizerisches Recht anwendbar ist (Art. 5 Abs. 3 IPRG), wobei beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BSK IPRG- Vasella, N 13 zu Art. 6 IPRG).

Schlagwörter

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Luganer Übereinkommen Prozessleitung internationale Zuständigkeit Zuständigkeit für Verbrauchersachen ungerechtfertigte Bereicherung Prozesserledigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 aLug
Entscheid Kantonsgericht, 26.03.2014 Art. 18 aLugÜ (SR 0.275.11) und Art.
Art. 6 IPRG
18 aLugÜ (SR 0.275.11) und Art. 6 IPRG (SR 291).
Art. 24 im
18 aLugÜ (entspricht Art. 24 im revidierten LugÜ) Anwendung, wenn ein Gericht eines LugÜ-Staates angerufen wird, ohne dass es auf den Wohnsitz/Sitz der Parteien ankommt.
Art. 17 aLug
Ein anderer Teil der Lehre ist der Auffassung, dass – in Analogie zu Art. 17 aLugÜ (entspricht Art.
Art. 23 im
17 aLugÜ (entspricht Art. 23 im revidierten LugÜ)
Art. 24 Lug
zu Art. 24 LugÜ; BSK IPRG-Vasella, N 17 zu Art.
Art. 5 Abs. 3 IPRG
Art. 5 Abs. 3 IPRG nicht ablehnen darf, zumal ohnehin auch die Arrestprosequierungsklage in international gelagerten, aber nicht unter das LugÜ subsumierbaren Fällen am Arrestort erhoben werden kann, sofern das IPRG keinen anderen Gerichtsstand in der Schweiz vorsieht (Art.
Art. 116 Abs. 2 IPRG
Art. 116 Abs. 2 IPRG), dass sie schweizerisches Recht anwenden wollen.
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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: BO.2013.42 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 26.03.2014 Entscheiddatum: 26.03.2014

Entscheid Kantonsgericht, 26.03.2014 Art. 18 aLugÜ (SR 0.275.11) und Art. 6 IPRG (SR 291). Einlassung unter dem LugÜ bzw. IPRG, wenn in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit keine der Parteien in einem LugÜ-Staat Wohnsitz hat (Kantonsgericht St. Gallen,

III. Zivilkammer, 26. März 2014, BO.2013.42).

Aus den Erwägungen

III.

5. Auch unter den Titeln Gebrauchsleihe, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung könnte sich unter dem aLugÜ die Zuständigkeit des Kreisgerichts St. Gallen einzig aus Art. 18 aLugÜ (rügelose Einlassung) ergeben, da keine der Parteien in einem LugÜ-Staat Wohnsitz hat (sh. die nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz, vi-Entscheid, S. 4, wonach der Kläger Wohnsitz in Costa Rica hat, die Beklagte gemäss Angaben des Klägers im Zeitpunkt der Stellung des Vermittlungsbegehrens unbekannten Aufenthalts, aber ohne schweizerischen Wohnsitz war, mittlerweile ihren Wohnsitz jedoch in den USA angegeben hat).

a) Nach seinem Wortlaut findet Art. 18 aLugÜ (entspricht Art. 24 im revidierten LugÜ) Anwendung, wenn ein Gericht eines LugÜ-Staates angerufen wird, ohne dass es auf den Wohnsitz/Sitz der Parteien ankommt. In der Lehre wird hingegen vorausgesetzt, dass der Beklagte in einem Vertragsstaat zu wohnen hat, um sich gestützt auf Art. 18 aLugÜ auf eine Klage einlassen zu können. Ein anderer Teil der Lehre ist der Auffassung, dass – in Analogie zu Art. 17 aLugÜ (entspricht Art. 23 im revidierten LugÜ)

– zumindest eine der Parteien in einem LugÜ-Staat ihren Wohnsitz haben muss. Der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

EuGH hat sich zur Frage des räumlichen-persönlichen Anwendungsbereichs bisher noch nicht mit der erforderlichen Klarheit geäussert (Schnyder, LugÜ-Grolimund/ Bachofner, N 7 ff. zu Art. 24 LugÜ; BSK IPRG-Vasella, N 17 zu Art. 6 IPRG; vgl. auch EuGH-Urteil, C-111/09, wonach die Einlassung als eine stillschweigende Prorogation zu verstehen sei und damit zumindest eine der Parteien Wohnsitz in einem LugÜ-Staat haben müsste).

b) Ist Art. 18 aLugÜ, nach dessen Wortlaut das Kreisgericht St. Gallen, vor welchem sich die Beklagte auf die Klage eingelassen hat, zuständig wäre, nicht anwendbar, so ergibt sich die Zuständigkeit des Kreisgerichts aus dem IPRG, wie im Folgenden auszuführen ist.

c) Gemäss Art. 6 IPRG begründet in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts. Indessen darf aufgrund des klaren Gesetzestextes das Gericht seine Zuständigkeit ablehnen, wenn keine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im entsprechenden Kanton hat und wenn nicht schweizerisches Recht anwendbar ist (Art. 5 Abs. 3 IPRG), wobei beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BSK IPRG- Vasella, N 13 zu Art. 6 IPRG).

Vorliegend hat zwar keine der Parteien Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, doch ergibt sich aus ihrem prozessualen Verhalten unmissverständlich (vgl. Art. 116 Abs. 2 IPRG), dass sie schweizerisches Recht anwenden wollen. Eine solche Rechtswahl ist unter den Titeln ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 128 Abs. 2 IPRG) und unerlaubte Handlung (Art. 132 IPRG) nicht ausgeschlossen, weshalb das Kreisgericht St. Gallen seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 IPRG nicht ablehnen darf, zumal ohnehin auch die Arrestprosequierungsklage in international gelagerten, aber nicht unter das LugÜ subsumierbaren Fällen am Arrestort erhoben werden kann, sofern das IPRG keinen anderen Gerichtsstand in der Schweiz vorsieht (Art. 4 IPRG, Kren Kostkiewicz/Penon, Zur Arrestprosequierung im nationalen und internationalen Kontext, BlSchK 2012, S. 213). Die Beklagte hat sich – indem sie die Einrede der Unzuständigkeit nicht erhoben, sondern im Gegenteil sogar die materielle

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Durchführung beantragt hat – gültig und zuständigkeitsbegründend auf die Klage eingelassen (Klageantwort, S. 2; vi-act. 42, S. 2; B/16).

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