Control Costs vs. Contractual Penalty Interpretation in Collective Bargaining
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a dispute regarding the imposition of control costs on an employer found to have violated collective bargaining agreement obligations for the painting and plastering trade, specifically interpreting Article 6.5 of the generally binding collective agreement (aveGAV). The court reasoned that the phrasing in Article 6.5, which states that control costs can be imposed "with" the contractual penalty, must be interpreted in conjunction with the federal law governing the general binding declaration of collective agreements (AVEG), particularly Article 3(2)(c), which mandates that contractual penalties must be intended to cover control costs. Therefore, the court concluded that control costs can only be separately imposed on the non-compliant employer to the extent they exceed the established contractual penalty, and since the claimed costs were covered by the penalty in this case, they could not be awarded separately.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Abs. 2 AVEG, Art. 3 Abs. 2 lit. c AVEG, Art. 6.5 aveGAV; Control Costs vs. Contractual Penalty Interpretation in Collective Bargaining: The court reasoned that the phrasing in Article 6.5, which states that control costs can be imposed "with" the contractual penalty, must be interpreted in conjunction with the federal law governing the general binding declaration of collective agreements (AVEG), particularly Article 3(2)(c), which mandates that contractual penalties must be intended to cover control costs. Therefore, the court concluded that control costs can only be separately imposed on the non-compliant employer to the extent they exceed the established contractual penalty, and since the claimed costs were covered by the penalty in this case, they could not be awarded separately.
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KI-generiertThis provision was used to interpret Article 6.5 of the GAV regarding the general validity of penalty clauses intended to cover control costs.
This provision of the GAV was interpreted in the final order to determine when control costs can be claimed separately from the penalty fine.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: BO.2012.73 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 26.07.2013 Entscheiddatum: 26.07.2013
Entscheid Kantonsgericht, 26.07.2013 Art. 3 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311); Gestützt auf Art. 6.5 des allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für das Malerund Gipsergewerbe (Verträge 2005 bis 2007 und 2007 bis 2009; nachfolgend: aveGAV) können dem fehlbaren Arbeitgeber Kontrollkosten nur dann separat auferlegt werden, wenn und soweit sie die Konventionalstrafe übersteigen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 26. Juli 2013, BO.2012.73).
Erwägungen (Auszug)
III.8. Hinsichtlich der eingeklagten Kontrollkosten vertritt die Beklagte den Standpunkt, solche könnten nur dann separat auferlegt werden, wenn und soweit sie die Konventionalstrafe übersteigen.
Die Kläger stützen sich in diesem Zusammenhang auf Art. 6.5 des allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für das Malerund Gipsergewerbe (nachfolgend: aveGAV), wonach die Regionale Paritätische Berufskommission und die Zentrale Paritätische Berufskommission dann, wenn eine Kontrolle die Verletzung von gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen ergab, dem fehlbaren Arbeitgeber oder Arbeitnehmer "mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten … auferlegen" können. Diese Formulierung scheint zwar auf den ersten Blick die separate Erhebung aller Kontrollkosten zuzulassen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich indes, dass die Bestimmung im Sinne der Beklagten auszulegen ist: So fragt sich zunächst schon, warum Art. 6.5 aveGAV überhaupt Bezug auf die Konventionalstrafe nimmt und sich nicht – wie Art. 6.6 aveGAV zu den Verfahrenskosten – auf die Wendung beschränkt, dem fehlbaren Arbeitgeber oder
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Arbeitnehmer könnten die Kontrollkosten auferlegt werden. Es fällt weiter auf, dass in Art. 6.5 aveGAV nicht etwa davon die Rede ist, die Kontrollkosten könnten neben der oder zusätzlich zur Konventionalstrafe erhoben werden, was ohne Zweifel für die Auslegung der Kläger sprechen würde. Stattdessen wird statuiert, die Kontrollkosten könnten "mit" der Konventionalstrafe auferlegt werden, was eine Interpretation im Sinne der Kläger zwar nicht vollständig ausschliesst, aber doch eher für die Auslegung der Beklagten spricht, wonach die Kontrollkosten soweit möglich aus der Konventionalstrafe zu decken sind respektive Letztere in erster Linie zur Deckung der Kontrollkosten heranzuziehen ist. Dies entspricht auch dem Umstand, dass Art. 6.5 aveGAV allgemeinverbindlich erklärt wurde und – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – Art. 3 Abs. 2 AVEG unter anderem statuiert, dass "Bestimmungen über Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen" nur dann allgemeinverbindlich erklärt werden dürfen, "wenn die Konventionalstrafen zur Deckung der Kontrollkosten bestimmt sind und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, verwendet werden" (lit. c). Art. 6.5 aveGAV ist daher in Übereinstimmung mit der Beklagten dahin zu verstehen, dass Kontrollkosten nur separat geltend gemacht werden können, wenn und soweit sie die Konventionalstrafe übersteigen. Hier sind die eingeklagten Kontrollkosten von der Konventionalstrafe abgedeckt, weshalb sie den Klägern weder ganz noch teilweise separat zuzusprechen sind.
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