Post-Marital Support for Impaired Earning Capacity After Long-Term Childless Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAfter approximately twenty years of marriage, during which the wife worked sporadically outside the home while primarily managing the household for the childless couple, she was granted post-marital solidarity support in the form of a pension due to a 50% reduction in her earning capacity from health issues. The court reasoned that even without demonstrable career disadvantages directly caused by the marriage, the long duration of the union, the resulting shared fate, and the wife's impaired ability to support herself financially justified the post-divorce support based on the principle of spousal solidarity, protecting her reliance on the marriage as a life plan alternative to a professional career.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 Abs. 1 ZGB, Art. 125 Abs. 2 ZGB, Art. 125 ZGB; Post-Marital Support for Impaired Earning Capacity After Long-Term Childless Marriage: The court reasoned that even without demonstrable career disadvantages directly caused by the marriage, the long duration of the union, the resulting shared fate, and the wife's impaired ability to support herself financially justified the post-divorce support based on the principle of spousal solidarity, protecting her reliance on the marriage as a life plan alternative to a professional career.
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KI-generiertThis article establishes the basis for post-marital solidarity claims when a spouse cannot reasonably provide for their own subsistence.
This article justifies awarding maintenance due to the inability to self-support following a long marriage, even without specific pre-marital disadvantages.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: BF.2010.42 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 05.04.2011 Entscheiddatum: 05.04.2011
Entscheid Kantonsgericht, 05.04.2011 Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB: Eine Ehefrau konnte sich nach rund 20 Ehejahren auf eine Rente aus nachehelicher Solidarität berufen. Sie arbeitete während der Ehe im Umfang von einzelnen Stunden pro Woche als Raumpflegerin und kümmerte sich um den ehelichen Haushalt, wobei die Ehe kinderlos blieb. Wegen gesundheitlichen Beschwerden war ihre Leistungsfähigkeit zu 50% eingeschränkt. Aufgrund der langen Ehedauer, der gesundheitlichen Beschwerden und der entstandenen Schicksalsgemeinschaft rechtfertigt sich der Anspruch auf eine Rente aus nachehelicher Solidarität (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 5. April 2011, BF.2010.42).
Aus den Erwägungen:
Nachehelicher Unterhalt ist nur geschuldet, wenn es einem Ehegatten nach der Scheidung nicht zumutbar ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen. In diesem Fall hat der andere ihm einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Mit der Scheidung enden grundsätzlich die ökonomischen Beziehungen der Ehegatten und sie sollen soweit möglich wirtschaftlich selbst verantwortlich sein (Prinzip des „clean break“). Allerdings kann dieser Grundsatz oft nicht durchgesetzt werden, weil die Ehe Fakten schuf, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die einen Partner hindern, allein für den laufenden Lebensbedarf und die Altersvorsorge aufzukommen. Das gilt vor allem für einen Ehegatten, der ganz oder teilweise auf seine berufliche Entfaltung verzichtet hat, um den Haushalt zu führen und gemeinsame Kinder zu betreuen, aber auch für eine langdauernde Hausfrauenehe ohne Kinder (Art. 125 Abs. 2 ZGB). Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, ist bei besonders langer Ehedauer unter dem Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
ebenfalls Unterhalt geschuldet, wenn die nacheheliche Eigenversorgungskapazität eines Ehegatten beeinträchtigt ist (FamPra 2007, S. 160; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 5.03 f. m.w.H.).
…
Es mag sein, dass der überwiegende Arbeitseinsatz der Ehefrau im eigenen Haushalt während der Ehe nicht dem Wunsch des Ehemannes entsprach. Dies ist aber nicht von entscheidender Bedeutung (BGer 5C.38/2007, E. 2.3). Allerdings lässt sich hier eine Unterhaltspflicht des Ehemannes auch nicht mit dem Ausgleich ehebedingter Nachteile begründen, der darin bestehen könnte, dass die Ehefrau wegen einseitiger Verteilung der Haushaltpflichten nun in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt ist (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 55, m.w.H.). Sie hat mehrjährige praktische Erfahrungen im Haushaltbereich, wobei es ihr auch möglich gewesen wäre, entsprechende Weiterbildungskurse zu besuchen oder sich anderweitig auszubilden. Nach knapp 20 Jahren einträchtigem Zusammenwirken ist die Ehefrau jedoch in ihrem Vertrauen in den Fortbestand der Ehe als Versorgungsgemeinschaft zu schützen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 5.04; BGer 5A_384/2008, E. 5.2.1; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 10.81 Solidargemeinschaftsunterhalt m.w.H.). Gerade dort, wo die Voraussetzungen für eine eigene Berufslaufbahn von vorneherein nicht allzu erfolgsversprechend sind, wird die Ehe als solche zum vertrauensbildenden Lebensplan bzw. zur gewollten Alternative zur eigenen Berufslaufbahn (Hausheer/ Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 5.06). Massgebend für die Begründung eines nachehelichen Unterhalts sind zudem die gesundheitlichen Beschwerden der Ehefrau, welche sie in ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit beeinträchtigen. Alter und schlechter Gesundheitszustand gelten dabei allgemein als Anwendungsfälle für eine Rente aus nachehelicher Solidarität (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125, N 55; BaslerKomm/Gloor/Spycher, Art. 125 ZGB, N 14; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 05.05 ff. m.w.H.).
Aufgrund der langen Ehedauer, der gesundheitlichen Beschwerden und der entstandenen Schicksalsgemeinschaft hat die Ehefrau Anspruch darauf, dass der leicht erhöhte Grundbedarf gedeckt ist (BGer 5C.38/2007 E. 2.1-3; FamPra 2007, S. 161 f.).
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Eine Teilung des Überschusses kommt jedoch nicht in Frage (Mitteilungen zum Familienrecht Nr. 10, S. 15), da es nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts ist, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle auszugleichen (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 45). In diesem Sinn ist eine Besserstellung des Unterhaltspflichtigen angezeigt (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 33).
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