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BF.2010.38 • KGN SG BF.2010.38 KI-generiert

Indexation of Maintenance Payments

Geschäftsnummer BF.2010.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the established practice for indexing maintenance payments, which mandates that all contributions are based on the national consumer price index as of March 2010 (103.8 points). The court reasoned that these payments must be adjusted upward or downward proportionally if the index changes by five percent or more from the original level, effective the following month, unless the obligated party can prove their income has not kept pace with inflation.

Legislator-Regeste

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Art. 128 ZGB; Indexation of Maintenance Payments: Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge erfolgt praxisgemäss nach der 5-Punkteklausel. Danach ist festzuhalten, dass sämtliche Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per März 2010 von 103,8 Punkten (Basis Dezember 2005) beruhen. Verändert sich der Index gegenüber dem ursprünglichen Indexstand um 5 % oder mehr, werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechendem Umfang auf den Beginn des Folgemonats angepasst, es sei denn, der Unterhaltspflichtige beweise, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat.

Schlagwörter

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Unterhaltsbeiträge Index der Konsumentenpreise Lohnindexierung effektiver Preis Preisbindung Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: BF.2010.38 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 08.09.2011 Entscheiddatum: 08.09.2011

Entscheid Kantonsgericht, 08.09.2011 Art. 128 ZGB: Praxisgemässe Indexierung nach der sog. 5-Punkteklausel (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 8. September 2011, BF.2010.38).

Aus den Erwägungen:

Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge erfolgt praxisgemäss nach der 5-Punkteklausel. Danach ist festzuhalten, dass sämtliche Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per März 2010 von 103,8 Punkten (Basis Dezember 2005) beruhen. Verändert sich der Index gegenüber dem ursprünglichen Indexstand um 5 % oder mehr, werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechendem Umfang auf den Beginn des Folgemonats angepasst, es sei denn, der Unterhaltspflichtige beweise, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/1