Indexation of Maintenance Payments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the established practice for indexing maintenance payments, which mandates that all contributions are based on the national consumer price index as of March 2010 (103.8 points). The court reasoned that these payments must be adjusted upward or downward proportionally if the index changes by five percent or more from the original level, effective the following month, unless the obligated party can prove their income has not kept pace with inflation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 128 ZGB; Indexation of Maintenance Payments: Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge erfolgt praxisgemäss nach der 5-Punkteklausel. Danach ist festzuhalten, dass sämtliche Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per März 2010 von 103,8 Punkten (Basis Dezember 2005) beruhen. Verändert sich der Index gegenüber dem ursprünglichen Indexstand um 5 % oder mehr, werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechendem Umfang auf den Beginn des Folgemonats angepasst, es sei denn, der Unterhaltspflichtige beweise, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: BF.2010.38 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 08.09.2011 Entscheiddatum: 08.09.2011
Entscheid Kantonsgericht, 08.09.2011 Art. 128 ZGB: Praxisgemässe Indexierung nach der sog. 5-Punkteklausel (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 8. September 2011, BF.2010.38).
Aus den Erwägungen:
Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge erfolgt praxisgemäss nach der 5-Punkteklausel. Danach ist festzuhalten, dass sämtliche Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per März 2010 von 103,8 Punkten (Basis Dezember 2005) beruhen. Verändert sich der Index gegenüber dem ursprünglichen Indexstand um 5 % oder mehr, werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechendem Umfang auf den Beginn des Folgemonats angepasst, es sei denn, der Unterhaltspflichtige beweise, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/1