Parental Authority Directives with Penal Sanctions Deemed Unnecessary and Unlawful
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe cantonal court ruled that directives issued to parents concerning general proper conduct towards each other and the appointed guardian, accompanied by threats of punishment, were neither necessary nor sensible under the law governing parental authority and visitation rights. The court reasoned that while directives are permissible to remedy detrimental effects on a child during visitation, instructions merely demanding adherence to existing obligations or general good behavior are superfluous given the parents' inherent legal duties, and furthermore, the attached penal sanctions violated the principle of legal certainty because the required conduct was not sufficiently defined.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 273 Abs. 2 ZGB, Art. 307 Abs. 2 ZGB, Art. 307 ZGB, Art. 308 ZGB, Art. 292 StGB; Parental Authority Directives with Penal Sanctions Deemed Unnecessary and Unlawful: The court reasoned that while directives are permissible to remedy detrimental effects on a child during visitation, instructions merely demanding adherence to existing obligations or general good behavior are superfluous given the parents' inherent legal duties, and furthermore, the attached penal sanctions violated the principle of legal certainty because the required conduct was not sufficiently defined.
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KI-generiertThe court discusses the legal basis for issuing instructions to parents concerning child contact, referencing this article as context for the possibility of such instructions.
The court mentions that imposing penalties for non-compliance would require clear knowledge of what is demanded, referencing this article in the context of inadmissibility due to vagueness.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: BF.2009.5 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 11.05.2009 Entscheiddatum: 11.05.2009
Entscheid Kantonsgericht, 11.05.2009 Art. 273 Abs. 2 ZGB. Weisungen, welche die Eltern zu generellem Wohlverhalten in der Beziehung untereinander und im Verhältnis zum Beistand auffordern, sind weder notwendig noch sinnvoll. Die damit verknüpfte Strafandrohung verletzt das Bestimmtheitsgebot (Kantons gericht, II. Zivilkammer, 11. Mai 2009, BF.2009.5).
Aus den Erwägungen:
Eltern können ermahnt oder mit Weisungen zu einem bestimmten Verhalten aufgefordert werden, falls sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Umgangs nachteilig auf das Kind auswirkt (Art. 273 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Art. 307 Abs.
2 ZGB). Im Sinne einer flankierenden Massnahme kann auch eine Beistandschaft mit einer Ermahnung oder Weisung ergänzt werden (Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft, 409). Die Anweisung zu einem Tun oder Unterlassen darf mit einer Strafandrohung verbunden werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass sie sonst nicht beachtet wird (BGE 90 IV 81; Basler Komm/Breitschmid, Art. 307 ZGB N 22). Weisungen gehören zu den Kindesschutzmassnahmen und sind an drei Voraussetzungen geknüpft: Die Behörde soll erst eingreifen, wenn die Kompetenzen der Eltern nicht mehr genügen (Subsidiarität), und nur das tun, was es braucht, um dieses Defizit auszugleichen (Komplementarität). Die Intervention soll so mild als möglich, aber auch so stark wie nötig ausfallen (Proportionalität; vgl. dazu Büchler/ Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, 245; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 307 ZGB N 8; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz. 27.09 ff.). Aus rechtlicher Sicht ist Zwang zur Durchsetzung der Umgangsordnung nicht zulässig, wenn er sich gegen das Kind
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richtet und auch an die Adresse der Eltern nur angebracht, solange noch eine Verhaltensänderung zu erwarten ist (BGE 107 II 304; KGer SG, FamPra.ch 2007, 174). Vom psychologischen Standpunkt aus gilt eine Strafandrohung nur dann als nützlich, wenn sie rasch ausgesprochen wird und von einem Beratungsangebot begleitet ist (FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 174), und als schädlich, wenn sie den letzten Rest elterlicher Kommunikationsbereitschaft gefährdet (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 203 ff.). In einer langfristigen Betrachtung steht schliesslich fest, dass Zwang wenig zur Besserung des Eltern-Kind-Verhältnisses beiträgt, sondern im Gegenteil meist bewirkt, dass das Kind später die Beziehung vollständig abbricht (Wallerstein/Lewis, Langzeitwirkung der elterlichen Ehescheidung auf die Kinder, FamRZ 2001, 65 ff., 69; Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, 23 ff., 34 ff.).
Der Beistand ist Gesprächspartner für die ganze Familie. Er soll sein Amt nach Anhören der Beteiligten und soweit möglich in ihrem Einverständnis ausüben. Sind die Eltern grundsätzlich nicht fähig und willens, seine Vermittlung und Anleitung anzunehmen, so ist die Beistandschaft gescheitert (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 308 ZGB N 4). Die Mitwirkungsbereitschaft der Eltern wird demnach als selbstverständlich vorausgesetzt und braucht nicht in Form einer Weisung statuiert zu werden. Der Beistand hat im Übrigen festgestellt, dass der Vater die Zusammenarbeit aktiv sucht, und die Mutter hat ihre künftige Kooperation zugesichert.
Die Aufforderung zu einer Familientherapie bewirkte immerhin, dass die Eltern in einer Beratungsstelle Einzelgespräche führten. Dabei soll nach Auskunft des Familienberaters eine vorsichtig positive Entwicklung und eine leichte Entspannung im Verhältnis zwischen Mutter und Kind festzustellen gewesen sein. Zurzeit sind die Gespräche offenbar eingestellt, was aber nicht ausschliesst, dass sie bei Bedarf wieder aufgenommen werden könnten. Solange die Eltern freiwillig tätig werden, ist eine Weisung unnötig.
Die Eltern sind von Gesetzes wegen zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet und die elterliche Sorge ist insofern beschränkt (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 308 ZGB N 2; Stettler, SPR III/2, Das Kindesrecht, 504 f.). Eine ausdrückliche Anweisung, bereits bestehende Pflichten zu erfüllen, ist überflüssig. Eine Bestrafung nach Art. 292
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StGB würde zudem voraussetzen, dass die Betroffenen klar wissen, was von ihnen verlangt ist, und nicht bloss dazu angehalten werden, irgendwelchen späteren Anordnungen Folge zu leisten (BGE 127 IV 121; 124 IV 311; Basler Komm/Riedo/ Boner, Art. 292 StGB N 49).
Damit lässt sich das Fazit ziehen, dass die erteilten Weisungen, welche die Eltern zu generellem Wohlverhalten in der Beziehung untereinander und im Verhältnis zum Beistand auffordern, insgesamt weder sinnvoll noch notwendig sind. Sie bezwecken vor allem eine Disziplinierung und dienen nicht dazu, die Einstellung der Eltern zu verändern und das Kind aus seiner Loyalitätsnot zu erlösen. Sie erlauben es den Eltern sogar, sich neue Vorwürfe zu machen und bewirken auf diese Weise allenfalls eine weitere Eskalation. Die mit den Weisungen verbundenen Strafandrohungen verletzen zudem das Bestimmtheitsgebot und sind schon deshalb offensichtlich unzulässig. Der Beistand ist in seiner Funktion nicht mehr als eine Hilfsperson der Eltern. Wenn sie seine Angebote beharrlich zurückweisen, so tragen sie die Verantwortung für das Kindeswohl fortan allein. Sie müsse nun selbst erkennen, was dem Kind nützt und was ihm nachhaltig schadet: Es wird allgemein hervorgehoben, wie förderlich es für die Entwicklung des Kindes, sein Selbstwertgefühl, sein Sozialverhalten und seine Schulleistung ist, wenn der weggezogene Elternteil engen Kontakt mit ihm pflegen und seine Erziehung begleiten kann (Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 33 ff.). Umgekehrt wird eindringlich davor gewarnt, dass ein schwerer Elternkonflikt das Kind belastet und dann in besonderem Masse gefährdet, wenn es selber Objekt und Zeuge dieser Auseinandersetzung wird (Bodenmann, Folgen der Scheidung für die Kinder aus psychologischer Sicht, in: Rumo-Jungo/Pichonnaz [Hrsg.], Kind und Scheidung, 74 ff., 88 ff. m.w.H.).
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