Equitable Pension Compensation in Cross-Border Divorce
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere one spouse is affiliated with a pension plan in a foreign jurisdiction (Liechtenstein) and the other in the domestic jurisdiction (Switzerland), the court, applying domestic law to the divorce, must award an equitable compensation pursuant to Article 124 of the Civil Code if a direct division is not possible, with the compensation generally based on the principle of equal division of accrued pension benefits throughout the marriage up to the final divorce decree, regardless of the foreign jurisdiction's potentially different cutoff dates, and this compensation should preferably remain within the pension system, which is feasible through cross-border transfers.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 124 ZGB, Art. 122 Abs. 1 ZGB, Art. 124 Abs. 1 ZGB, Art. 89b FL-EheG; Equitable Pension Compensation in Cross-Border Divorce: Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte ein Recht auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehepartners. Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten oder können Ansprüche der beruflichen Vorsorge aus anderen Gründen nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Unter "anderen Gründen" wird insbesondere eine Vorsorge im Ausland verstanden (FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Art. 124 N 13 ff.; BaslerKomm/Walser, Art. 124, N 8; Summermatter/Grütter, Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, FamPra.ch 2002, 641, 651).
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: BF.2009.37 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 15.01.2010 Entscheiddatum: 15.01.2010
Entscheid Kantonsgericht, 15.01.2010 Art. 124 ZGB: Ist ein Ehegatte einer Vorsorge im Fürstentum Liechtenstein angeschlossen und der andere einer Vorsorge in der Schweiz, so wird eine angemessene Entschädigung geschuldet, die sich am Prinzip der hälftigen Teilung orientiert (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. Januar 2010, BF. 2009.37).
Aus den Erwägungen:
Die Ehegatten haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Beide sind erwerbstätig; der Ehemann ist aber einer schweizerischen und die Ehefrau einer liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Zuständig für die Scheidung und die Regelung der Scheidungsfolgen ist das schweizerische Gericht. Es wendet im Gleichlauf schweizerisches Recht an (FamKomm Scheidung/Jametti Greiner, Anh. IPR, N 47 ff.).
Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte ein Recht auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehepartners. Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten oder können Ansprüche der beruflichen Vorsorge aus anderen Gründen nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Unter "anderen Gründen" wird insbesondere eine Vorsorge im Ausland verstanden (FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Art. 124 N 13 ff.; BaslerKomm/Walser, Art. 124, N 8; Summermatter/Grütter, Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, FamPra.ch 2002, 641, 651).
Die angemessene Entschädigung wird in zwei Stufen bestimmt (Geiser, Übersicht über die Rechtsprechung zum Vorsorgeausgleich, FamPra.ch 2008, 309, 320;
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Summermatter/Grüt-ter, FamPra.ch 2002, 641, 652, 655): In einem ersten Schritt ist nach den Ergebnis einer hälftigen Teilung zu fragen; in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten eine Abweichung rechtfertigen. Hier beträgt das vom Ehemann während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben Fr. 70'700.– erworben und dasjenige der Ehefrau rund Fr. 48'900.–. Die liechtensteinischen Austrittsleistungen werden ähnlich berechnet wie die schweizerischen. Die Bedürfnisse der noch jungen und mitten im Berufsleben stehenden Ehefrau sind mit jenen des Ehemanns vergleichbar, zumal der ihr zugesprochene nacheheliche Unterhalt einen Vorsorgeanteil enthält.
Die Ehefrau macht nun aber geltend, im Fürstentum Liechtenstein sei die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Stichtag für den Vorsorgeausgleich (Art. 89b FL-EheG) und ihr Vorsorgeguthaben sei deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Weil Trennungsund Scheidungsdatum rund zehn Jahre auseinander liegen, würde das offensichtlich zu einem unbilligen, wenn nicht gar abwegigen Ergebnis führen. Es ist durchaus angemessen, wenn die Ehegatten ihre in der ganzen Ehezeit, von der Heirat bis zur rechtskräftigen Scheidung miteinander zu teilen haben. Der Ehefrau steht demnach ein Betrag von rund Fr. 10'900.– zu.
Die Entschädigung soll wenn immer möglich für die Altersund Invalidenvorsorge reserviert werden. Das lässt sich am besten erreichen, wenn sie im Vorsorgekreislauf verbleibt. Die liechtensteinische Pensionskasse nimmt ein schweizerisches Vorsorgeguthaben ohne weiteres entgegen. Die Pensionskasse des Ehemanns hat die Durchführbarkeit bestätigt und kann vom Scheidungsgericht auch dann zur Übertragung angewiesen werden, wenn die Ehegatten sich nicht einig sind.
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