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BF.2009.25 • KGN SG BF.2009.25 KI-generiert

Alimony/Child Support Modification Limited Despite Financial Hardship Due to Contractual Finality

Geschäftsnummer BF.2009.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where parties have contractually agreed that alimony and child support payments are unchangeable, modification based on excessive restraint or a *rebus sic stantibus* clause is only permissible in extremely exceptional circumstances where maintaining the agreement would constitute an abusive exploitation of a disproportionate situation, such as an unforeseeable change causing a severe imbalance between performance and consideration; the court reasoned that a mere change in the obligated party's financial capacity, even to the extent of falling below their own subsistence minimum, is generally insufficient to override such an agreement, particularly when the obliged party, an experienced financial professional, knowingly risked substantial assets through market speculation, thus precluding the finding of an exceptional case justifying modification.

Legislator-Regeste

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Art. 129 ZGB, Art. 27 Abs. 2 ZGB, Art. 2 ZGB, Art. 127 ZGB, Art. 287 ZGB, Art. 27 ZGB; Alimony/Child Support Modification Limited Despite Financial Hardship Due to Contractual Finality: anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten, für ein gesichertes Einkommen zu sorgen. Zwar macht er geltend, er bemühe sich erfolglos um eine Anstellung, weist seine Bemühungen aber nicht nach. Immerhin gibt er an, eine Möglichkeit gefunden zu haben, als selbständiger Finanzvermittler wieder in den Arbeitsprozess einzutreten. Jedenfalls ist es keineswegs auszuschliessen, dass der Kläger trotz seines fortgeschrittenen Alters bei gutem Willen eine Anstellung finden kann, die ihm eine Fortbezahlung der Unterhaltsbeiträge erlaubt. Ferner kann auch nicht gesagt werden, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beklagten unerwartet verbessert hätten.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt finanzielle Notlage vertragliche Vergütung ausserordentliche Umstände finanzielle Leistungsfähigkeit nacheheliche Unterhaltspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: BF.2009.25 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 03.09.2009 Entscheiddatum: 03.09.2009

Entscheid Kantonsgericht, 03.09.2009 Art. 129 ZGB: Haben die Ehegatten die Unabänderbarkeit der Unterhaltsbeiträge vereinbart, so kann eine Abänderung gestützt auf das Verbot übermässiger Bindung oder der Clausula rebus sic stantibus nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 3. September 2009, BF.2009.25).

Sachverhalt:

Die Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden. Dabei wurde eine Konvention genehmigt, in der sich der Kläger verpflichtete, für den 1992 geborenen Sohn Kindesunterhalt von Fr. 1'000.– im Monat bis zur Mündigkeit und für die Ehefrau nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'000.– monatlich bis zu seinem AHV-Alter Ende 2015 zu bezahlen. Eine Abänderung wurde ausgeschlossen. Gleichwohl klagte der geschiedene Ehemann im November 2008 auf Abänderung des Scheidungsurteils und verlangte eine Aufhebung oder Herabsetzung des Unterhalts für das Kind und die Beklagte, da er wegen der aktuellen Finanzund Wirtschaftskrise nicht mehr in der Lage sei, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bezahlen. Im Entscheid wurden die Unterhaltspflichten für zwanzig Monate sistiert.

Aus den Erwägungen:

Der Wille der Parteien darf nicht durch Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze unterlaufen werden. Haben die Ehegatten die Unabänderbarkeit der Unterhaltsbeiträge

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

vereinbart, so kann eine Abänderung gestützt auf das Verbot übermässiger Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) oder der Clausula rebus sic stantibus deshalb nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (BernerKomm/Merz, Art. 2 ZGB N 237 ff.; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 127 ZGB N 11; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 287 ZGB N 18 f.). Davon ist erst dann auszugehen, wenn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung infolge einer ausserordentlichen und unvorhersehbaren Änderung der Umstände so gestört ist, dass das Beharren des Berechtigten auf seinem Anspruch geradezu eine wucherische Ausbeutung des Missverhältnisses und damit einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt (BGE 122 III 97; 100 II 345; 101 II 17; 107 II 343, je mit Hinweisen; BernerKomm/Bucher, Art. 27 ZGB N 195). Eine blosse Veränderung der Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten vermag die Vereinbarung in der Regel nicht zu durchbrechen (BGer 5A_759/2008, 29. Dezember 2008). Selbst die nachträgliche Verletzung seines Existenzminimums allein reicht für die Abänderung einer solchen Vereinbarung noch nicht aus, weil dieses im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ausreichend gesichert wird. Vielmehr müssen auch hier noch zusätzlich alle massgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Ein nachträgliches Zurückkommen auf die Vereinbarung ist ferner etwa in Fällen versagt, in denen sich die finanziellen Verhältnisse des berechtigten Ehegatten unerwartet verbessern (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 127 ZGB N 11; BaslerKomm/Spycher/Gloor, Art. 127 ZGB N 13).

Der Kläger ist ausgebildeter Bankfachmann und arbeitete bis 2003 bei verschiedenen Privatbanken als Anlageberater. Weil er keine Anstellung mehr fand, erwirtschaftete er sich seinen Lebensunterhalt fortan mit der Verwaltung seines in bar bezogenen Altersguthabens. Im Zuge der Finanzund Wirtschaftskrise büsste er offenbar den grössten Teil seines Vermögens mit Börsengeschäften ein und verlor damit auch die Grundlage seines Einkommens. Den Kläger trifft die Verpflichtung, sich um ein geregeltes Einkommen zu bemühen. Insbesondere seine Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Sohn ist im Vergleich zu anderen familiären Pflichten gesteigert sowie sittlich qualifiziert und verlangt die Ausschöpfung all seiner finanziellen, intellektuellen und körperlichen Ressourcen (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 276 ZGB N

2 und 25). Zudem scheint es offensichtlich, dass seine jetzige Tätigkeit in finanzieller wie zeitlicher Hinsicht im Widerspruch zu seinen Möglichkeiten steht. Der gut ausgebildete und voll erwerbsfähige Kläger unterliess es trotz seiner seit längerer Zeit

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anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten, für ein gesichertes Einkommen zu sorgen. Zwar macht er geltend, er bemühe sich erfolglos um eine Anstellung, weist seine Bemühungen aber nicht nach. Immerhin gibt er an, eine Möglichkeit gefunden zu haben, als selbständiger Finanzvermittler wieder in den Arbeitsprozess einzutreten. Jedenfalls ist es keineswegs auszuschliessen, dass der Kläger trotz seines fortgeschrittenen Alters bei gutem Willen eine Anstellung finden kann, die ihm eine Fortbezahlung der Unterhaltsbeiträge erlaubt. Ferner kann auch nicht gesagt werden, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beklagten unerwartet verbessert hätten. Ihr Einkommen ist seit der Scheidung um rund Fr. 2'000.– im Monat und damit nicht in aussergewöhnlichem Mass gestiegen. Ein Festhalten der Beklagten an diesen Unterhaltsansprüchen erscheint daher keineswegs rechtsmissbräulich. Schliesslich sind die Höhen und Tiefen des Börsenlebens notorisch und damit auch dem Kläger als erfahrenen Anlageberater bewusst. Insofern war es für ihn abschätzbar, dass seine Vermögensbewirtschaftung mit grossen Risiken verbunden ist. Aus diesen Gründen hier einen Ausnahmefall anzunehmen und eine Abänderung der an sich unabänderlichen Unterhaltsbeiträgen zuzulassen, wäre nicht statthaft.

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