Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BF.2009.24 • KGN SG BF.2009.24 KI-generiert

Calculation of Post-Divorce Support in Long-Term Marriage

Geschäftsnummer BF.2009.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a marriage lasting over twenty years with three children and a classic division of roles where the husband became a well-paid executive and the wife worked part-time, the court determined the appropriate method for calculating post-divorce support, noting the wife's modest income despite gradually increasing her employment to 80%. The court reasoned that in this case of average financial means following a long, life-shaping marriage, the method of calculating basic needs and sharing the surplus best ensures an adequate solution, as it accounts for separation-related increased costs, allows both parties to maintain a similar standard of living post-separation, and equally treats the homemaking and the working spouse.

Legislator-Regeste

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Art. 125 ZGB; Calculation of Post-Divorce Support in Long-Term Marriage: The court reasoned that in this case of average financial means following a long, life-shaping marriage, the method of calculating basic needs and sharing the surplus best ensures an adequate solution, as it accounts for separation-related increased costs, allows both parties to maintain a similar standard of living post-separation, and equally treats the homemaking and the working spouse.

Schlagwörter

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Bemessung nachehelichen Unterhalts lebensprägende Ehe Kostenberechnung Ehegatte Dauer des nachehelichen Unterhalts finanzielle Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 ZGB

The core of the decision concerns the calculation method for spousal support under this article.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: BF.2009.24 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 02.10.2009 Entscheiddatum: 02.10.2009

Entscheid Kantonsgericht, 02.10.2009 Art. 125 ZGB: In durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ohne massgebliche Sparquote bietet die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussteilung zur Berechnung des Aufstockungsunterhalts nach langer, lebensprägender Ehe am ehesten Gewähr für eine angemessene Lösung (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. Oktober 2009, BF.2009.24).

Sachverhalt:

Die Eheleute waren mehr als zwanzig Jahre verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder. Ein Kind ist noch unmündig und lebt bei der Mutter. Bei der Trennung war die Ehefrau 51 Jahre alt. Die Eheleute führten eine Ehe mit klassischer Rollenteilung: Der ungelernte Ehemann absolvierte während der Ehe eine Berufsausbildung und stieg zum Geschäftsführer eines Informatikbetriebs auf. Er verrichtet heute qualifizierte und gut bezahlte Arbeit. Die Ehefrau kümmerte sich zunächst um Haushalt und Kinder und trat dann zu einem Kleinstpensum im gelernten Beruf als Verkäuferin ins Erwerbsleben ein. Nach der Trennung stockte sie ihr Arbeitspensum schrittweise bis auf 80% auf. Ihr Verdienst ist bescheiden.

Aus den Erwägungen:

Festzulegen bleibt die Höhe des Unterhaltsbeitrags. Dabei ist zunächst zu prüfen, nach welcher Methode er zu berechnen ist. Das Bundesgericht betonte früher das Prinzip der freien Methodenwahl und akzeptierte insbesondere die von zahlreichen kantonalen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Gerichten praktizierte Methode der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung (BGE 128 III 411, 414 = Pra 2003 Nr. 5; BGer, FamPra.ch 2002, 148, 149; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 75ff. m.w.H.). In einem Urteil aus dem Jahr 2007 bezeichnete es diese Methode dann in durchschnittlichen Verhältnissen als unpassend (BGE 134 III 145, 146). Mittlerweile stellt das Bundesgericht aber wieder die freie Methodenwahl in den Vordergrund und erachtet insbesondere in wirtschaftlich durchschnittlichen Familienverhältnissen die Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung als taugliche Vorgehensweise zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts (BGE 134 III 577, 579; BGer 5A_292/2009, E. 2.2; 5A_384/2008, E. 4.2.3; 5A_288/2008, E. 5.4; Hausheer/ spycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2009, 59 ff.). Diese Methode bietet denn auch verschiedene Vorteile: Sie berücksichtigt einerseits die trennungsbedingten Mehrkosten und gewährleistet, dass beide Parteien das eheliche Lebensniveau nach der Trennung gleichermassen fortführen können. Andererseits stellt sie sicher, dass der haushaltführende und der erwerbstätige Ehegatte nach der Trennung gleich behandelt werden. Schliesslich ist die Methode klar und verständlich (vgl. Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 2007, ZBJV 2008, 553, 568 ff.; Spycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2008, 514 ff.; Aeschlimann, Urteilsanmerkung, FamPra.ch 2008, 395 f.; Vetterli, Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts – ein Klärungsversuch, AJP 2009, 575ff.). Auch hier, wo durchschnittliche finanzielle Verhältnisse herrschen und eine lange, lebensprägende Ehe vorliegt, verspricht sie am ehesten angemessene Resultate.

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