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BF.2009.18 • KGN SG BF.2009.18 KI-generiert

Father's Unpredictable Behavior Justifies Custody Withdrawal Despite Initial Consent

Geschäftsnummer BF.2009.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the withdrawal of custody from a father whose eleven-year-old daughter had been living in foster care for several years, despite his initial surprise termination of the foster contract and subsequent inconsistent statements regarding his desire to have the child live with him. The court reasoned that while continued parental consent to foster placement generally precludes custody removal under Article 310 of the Civil Code, this protection is lifted when the custodial parent exhibits unpredictable behavior, as the father did by repeatedly changing his mind about the child's living situation. Furthermore, the child's need for stability, coupled with the father's unaddressed addiction issues, job loss, and refusal to cooperate with support services, demonstrated a continuing endangerment to the child's welfare that necessitated the custody withdrawal to ensure the child could remain in the secure foster placement against the parent's shifting will.

Legislator-Regeste

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Art. 310 ZGB, Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 310 Abs. 3 ZGB; Father's Unpredictable Behavior Justifies Custody Withdrawal Despite Initial Consent: der Vater zunächst mit dem Kind zusammenleben. Dann behauptete er, dass er nur eine Umplatzierung verlangt habe. Schliesslich erklärte er, dass er nichts gegen die Weiterführung des bisherigen Pflegeverhältnisses einzuwenden habe.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Gefährdung des Kindeswohls Rücktritt vom Vertrag Obhutsübertragung Entziehung der elterlichen Gewalt Pflegeverhältnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: BF.2009.18 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 22.09.2009 Entscheiddatum: 22.09.2009

Entscheid Kantonsgericht, 22.09.2009 Art. 310 ZGB: Stimmt der sorgeberechtigte Elternteil einer Fremdplatzierung des Kindes zu, so ist ein Obhutsentzug erst geboten, wenn sein Verhalten als unberechenbar erscheint (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 22. September 2009, BF.2009.18).

Sachverhalt:

Ein elfjähriges Mädchen steht in der Obhut des Vaters, lebt aber seit mehreren Jahren in einer Pflegefamilie. Der Vater kündigte überraschend den Pflegevertrag und teilte mit, er wolle das Kind bei sich aufnehmen. Darauf wurde ihm die Obhut entzogen. Dagegen erhebt der Vater Berufung.

Aus den Erwägungen:

Für die Aufhebung der elterlichen Obhut müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 310 Abs. 1 ZGB): Zum einen muss das Kindeswohl gefährdet sein. Zum anderen muss ein Obhutsentzug das geeignete Mittel sein, um diese Gefahr abzuwenden. Eine solche Massnahme ist im Sinne der Subsidiarität grundsätzlich nicht geboten, solange der obhutsberechtigte Elternteil mit der Platzierung des Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie einverstanden ist. Wenn er aber seine Meinung wiederholt ändert und sich damit unberechenbar verhält, kann es notwendig werden, ihm die Obhut zu entziehen (Guler, Die Aufhebung der elterlichen Obhut, ZVW 1995, 121, 132; Häfeli, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, ZVW 2001, 111, 114). Hier wollte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

der Vater zunächst mit dem Kind zusammenleben. Dann behauptete er, dass er nur eine Umplatzierung verlangt habe. Schliesslich erklärte er, dass er nichts gegen die Weiterführung des bisherigen Pflegeverhältnisses einzuwenden habe.

Die Tochter wurde von der Vormundschaftsbehörde angehört. Sie meinte, sie komme mit dem Vater gut aus, es sei aber doch besser, wenn er nicht "alles machen kann" und wenn sie wisse, wo sie lebe und wer für sie sorge. Dieses Bedürfnis nach stabilen Verhältnissen und insbesondere nach Sicherheit, in ihrer jetzigen Familie bleiben zu dürfen, ist ernst zu nehmen. Hinzu kommt, dass sich die Lage des Vaters im Laufe des Verfahrens nicht gefestigt hat. Er leidet nach wie vor an Suchtproblemen, verweigert jede Zusammenarbeit mit dem Beistand und hat zudem kürzlich seine Arbeitsstelle verloren.

Eine Kindesschutzmassnahme ist unter diesen Umständen auch nach dem Widerruf der Kündigung des Pflegevertrags erforderlich. Daran vermag der Einwand des Vaters, ihm sei eine Rücknahme ja schon nach Art. 310 Abs. 3 ZGB verwehrt, nichts zu ändern. Diese Bestimmung kann einen lückenlosen Schutz des Kindes gerade nicht garantieren. Befindet sich das Kind an einem Pflegeplatz und soll es auch gegen den Willen des zuständigen Elternteils dort bleiben können, so muss diesem die Obhut entzogen werden (ZVW 1993, 71 f.). Sonst stünde es dem Vater jederzeit frei, das Kind zu sich nehmen. Die Vormundschaftsbehörde könnte eine solche Unterbrechung der Kontinuität nicht verhindern, sondern müsste sich darauf beschränken, nachträglich eine Rückführung an den Pflegeplatz anzuordnen (vgl. Häfeli, ZVW 2001, 116).

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