Enforceability of Divorce Decree Child Support Extending Beyond Majority for Debt Collection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether a divorce settlement provision regarding child support extending beyond the child's majority constituted an enforceable title for debt collection against the obligor, specifically for past-due amounts after the child became an adult. The court reasoned that, in accordance with statutory provisions allowing for the establishment of post-majority support in divorce agreements and the legislative intent to prevent the now-adult child from being forced to initiate a new proceeding to secure education-related support, the decree approving the divorce settlement, which includes child support extending past the age of majority, must be recognized as an enforceable title in favor of the adult child for the purpose of debt enforcement proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 SchKG, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 80 SchKG, Art. 289 Abs. 1 ZGB, Art. 133 Abs. 1 Satz; Enforceability of Divorce Decree Child Support Extending Beyond Majority for Debt Collection: The court reasoned that, in accordance with statutory provisions allowing for the establishment of post-majority support in divorce agreements and the legislative intent to prevent the now-adult child from being forced to initiate a new proceeding to secure education-related support, the decree approving the divorce settlement, which includes child support extending past the age of majority, must be recognized as an enforceable title in favor of the adult child for the purpose of debt enforcement proceedings.
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KI-generiertThe court implicitly upheld the lower court's decision regarding definitive debt clearance based on this provision, as the appeal concerned the enforceability of the maintenance payments established in the divorce decree.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: BES.2014.29 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 19.05.2014 Entscheiddatum: 19.05.2014
Entscheid Kantonsgericht, 19.05.2014 Die Scheidungskonvention stellt auch für den Mündigenunterhalt einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 81 SchKG dar (Kantonsgericht, Einzelrichter Beschwerden SchKG, 19. Mai 2014, BES.2014.29).
Aus den Erwägungen:
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Richter erteilt die definitive Rechtsöffnung, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
aa) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid dafür, dass das Urteil der Familienrichterin auch zu Gunsten des in der Zwischenzeit volljährig gewordenen Gläubigers (…) einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG für die offenen Unterhaltsbeiträge April bis Oktober 2013 darstelle. (…)
Dieser Begründung hält der Schuldner in der Beschwerde (erneut) entgegen, das Scheidungsurteil bilde mangels Parteistellung des Gläubigers im Scheidungsverfahren "keinen Anspruchsund Rechtsöffnungstitel" zu Gunsten des Gläubigers. (…)
bb) Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu; solange es minderjährig ist, wird der Unterhalt (allerdings) durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Aus dieser Regelung schliessen Lehre
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und Rechtsprechung vorab, dass der Unterhaltsbeitrag des Kindes bis zur Mündigkeit vom Inhaber der elterlichen Sorge im eigenen Namen in Betreibung gesetzt werden kann und danach – vorbehaltlich einer entsprechenden Vollmacht oder einer Abtretung
– vom Kind selber geltend gemacht werden muss (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 36, mit Hinweisen; vgl. auch BGer 5A_661/2012 E. 4.2.1). Für die Frage der Titelqualität ist mit letzterer Schlussfolgerung insofern nichts gewonnen, als diese Frage von derjenigen nach den Wirkungen eines Scheidungsurteils in Bezug auf Kinderunterhaltsbeiträge zu unterscheiden ist. Allerdings ist allein schon der Umstand, dass sich der zitierte Kommentator im Zusammenhang mit der Frage der Titelqualität eines (Scheidungs-) Urteils mit der Aktivlegitimation im Betreibungsverfahren auseinandersetzt, ein deutlicher Hinweis dafür, dass er von der Titelqualität des Scheidungsurteils zu Gunsten auch des volljährigen Kindes ausgeht. Dies zu Recht: War nach früherem Scheidungsrecht unzulässig bzw. zumindest strittig, ob der Unterhalt überhaupt über die Unmündigkeit hinaus festgelegt bzw. vereinbart werden könne (vgl. BGE 109 II 371), ist diese Möglichkeit heute gesetzlich vorgesehen (Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB) und hält das Bundesgericht dafür, dass von ihr selbst bei Kleinkindern Gebrauch gemacht werden kann (BGE 139 III 401 E. 3.2.2 = Pra 103, 2014, Nr. 26). Bemerkenswert ist dabei das Motiv für Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB bzw. die betreffende Rechtsprechung: Es sollte vermieden werden, dass das volljährig werdende Kind zur Vermeidung der Gefährdung seiner Ausbildung gezwungen ist, ein eigenes Verfahren gegen den betreffenden Elternteil zu eröffnen (BGE 129 III 55 E.
3.1.4 = Pra 92, 2013, Nr. 101), wobei dem unterhaltspflichtigen Elternteil unbenommen bleibt, seinerseits im Rahmen einer Abänderungsklage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB bei Eintritt der Volljährigkeit überprüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB – danach haben die Eltern, wenn das Kind bei Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf
– noch erfüllt sind (BGer 5A_18/2011 E. 5.1.4). Dieser Zweck würde nun allerdings vereitelt und es wäre nicht der unterhaltspflichtige Elternteil (hier der Schuldner), der eine Abänderung erwirken, sondern das Kind (hier der Gläubiger), das gestützt auf Art.
277 Abs. 2 ZGB klagen müsste, würde man die Titelqualität einer genehmigten Scheidungskonvention, in welcher Kinderunterhalt über die Unmündigkeit hinaus
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vereinbart ist, zu Gunsten des volljährigen Kindes verneinen. Einem solchen Genehmigungsentscheid ist diese Titelqualität vielmehr im Sinn einer Art Entscheid zu Gunsten eines Dritten zuzuerkennen. An dieser Schlussfolgerung ändert der Hinweis des Schuldners auf Wullschleger (FamKomm, Scheidung, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N 17b) nichts. Im Gegenteil, der Kommentator bestätigt an der fraglichen Stelle ausdrücklich, dass die über die Unmündigkeit hinaus getroffene Unterhaltsregelung zwar nicht das Kind, wohl aber die Eltern (untereinander) binde, was im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die (eingeschränkte) Möglichkeit der Abänderung (durch das Kind) nichts anderes heissen kann, als dass auch er von der Verbindlichkeit für den Unterhaltsverpflichteten ausgeht, womit zwingend die Titelqualität verknüpft ist.
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