Appeal Regarding Reimbursement of Procedural Deposit and Allocation of Legal Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal stemming from a lower court's failure to address the reimbursement of a procedural deposit in its decision regarding enforcement costs, the court determined that while the appeal was necessitated solely by the lower court's oversight and the opposing party did not contest the correction, making it appropriate to exceptionally shift the court costs to the state based on equity (Art. 107 Abs. 2 ZPO), the relevant statute does not permit compelling the state to cover party compensation, nor is there any supporting cantonal law basis for such an obligation; consequently, given the aligned requests and minimal effort in the appeal, each party was ordered to bear its own legal costs under the court's discretionary power (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. f, Art. 107 Abs. 2 und Art. 116 ZPO (SR 272): Ist ein Beschwerdeverfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig und kann die Gegenpartei nicht als unterliegend betrachtet werden, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO).
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KI-generiertApplied to order that each party bears its own costs in the appeal proceedings due to specific circumstances.
Applied to order that the court costs of the appeal proceedings be exceptionally imposed on the Canton on grounds of equity.
Cited as the legal basis confirming that there is no ground in cantonal law to oblige the Canton to pay party compensation.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: BE.2022.44 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 12.09.2023 Entscheiddatum: 04.07.2023
Entscheid Kantonsgericht, 04.07.2023 Art. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. f, Art. 107 Abs. 2 und Art. 116 ZPO (SR 272): Ist ein Beschwerdeverfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig und kann die Gegenpartei nicht als unterliegend betrachtet werden, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO).
Aus den Erwägungen
1. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner führten vor Kreisgericht St. Gallen ein Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Entscheids. Der Einzelrichter des Kreisgerichts hiess das Vollstreckungsgesuch mit Entscheid vom 15. Dezember 2022
(fast) vollständig gut und stellte entsprechend fest, dass die Prozesskosten vom Gesuchsgegner zu tragen seien (vi-Entscheid, S. 11 f.). Das Entscheid-Dispositiv hält denn auch fest, dass der Gesuchsgegner die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 zu bezahlen habe (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2). Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich jedoch nicht zu den Modalitäten der Liquidation der Gerichtskosten, obwohl die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.00 geleistet hatte (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
2.a) Gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2022 erhob die Gesuchstellerin am
22. Dezember 2022 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (B/1):
© Kanton St.Gallen 2023 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
1. Es sei Ziff. 2 b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
"Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Im Umfang von Fr. 1'100.00 hat er der Gesuchstellerin für den von ihr bezahlten Kostenvorschuss Ersatz zu leisten."
2. Evantualiter sei Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter des Staats.
b) In der Folge nahm der erstinstanzliche Einzelrichter Stellung zur Kostenbeschwerde und erklärte, es sei zutreffend, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.00 geleistet habe. Im Zuge der Entscheidfällung sei dies versehentlich unberücksichtigt geblieben. Eine Berichtigung gemäss Art. 334 Abs.
1 ZPO sei geprüft worden, erscheine jedoch bei der vorliegenden Ausgangslage als ausgeschlossen (B/4).
c) Mit der Beschwerdeantwort beantragt der Gesuchsgegner Folgendes:
1. Die Kostenbeschwerde sei in der Hauptsache (Korrektur von Ziff. 2 b des Dispositivs der Vorinstanz) gutzuheissen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
[…]
4. Damit ist noch über die Tragung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden:
a) Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Das Gericht kann die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,
© Kanton St.Gallen 2023 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
b) Nachdem das Beschwerdeverfahren einzig wegen eines Versehens der Vorin stanz nötig war und ausserdem der Gesuchsgegner nicht als unterliegend betrachtet werden kann, da er sich dem Beschwerdebegehren der Gesuchstellerin nicht widersetzte, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen.
Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO mit Blick auf den insofern klaren Wortlaut ("Gerichtskosten", "frais judiciaires"; "spese processuali") keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385
E. 4.1; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 107 N 11). Dass ein Tatbestand vorliegen würde, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (beispielsweise, weil es sich um ein Einparteienverfahren handelt und die Vorinstanz als Gegenpartei zu betrachten wäre), ist weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung vorliegend stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO). Aufgrund der konkreten Umstände (übereinstimmende Anträge, geringer Aufwand) erscheint es angebracht, dass in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ede Partei ihre Kosten selber trägt.
© Kanton St.Gallen 2023 Seite 3/5 Art. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. f, Art. 107 Abs. 2 und Art. 116 ZPO (SR 272): Ist ein Beschwerdeverfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig und kann die Gegenpartei nicht als unterliegend betrachtet werden, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO).
Aus den Erwägungen
1. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner führten vor Kreisgericht St. Gallen ein Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Entscheids. Der Einzelrichter des Kreisgerichts hiess das Vollstreckungsgesuch mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 (fast) vollständig gut und stellte entsprechend fest, dass die Prozesskosten vom Gesuchsgegner zu tragen seien (vi-Entscheid, S. 11 f.). Das Entscheid-Dispositiv hält denn auch fest, dass der Gesuchsgegner die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 zu bezahlen habe (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2). Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich jedoch nicht zu den Modalitäten der Liquidation der Gerichtskosten, obwohl die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.00 geleistet hatte (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
2.a) Gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2022 erhob die Gesuchstellerin am 22. Dezember 2022 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (B/1):
1. Es sei Ziff. 2 b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
"Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Im Umfang von Fr. 1'100.00 hat er der Gesuchstellerin für den von ihr bezahlten Kostenvorschuss Ersatz zu leisten."
2. Evantualiter sei Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter des Staats.
b) In der Folge nahm der erstinstanzliche Einzelrichter Stellung zur Kostenbeschwerde und erklärte, es sei zutreffend, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.00 geleistet habe. Im Zuge der Entscheidfällung sei dies versehentlich unberücksichtigt geblieben. Eine Berichtigung gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO sei geprüft worden, erscheine jedoch bei der vorliegenden Ausgangslage als ausgeschlossen (B/4).
c) Mit der Beschwerdeantwort beantragt der Gesuchsgegner Folgendes:
1. Die Kostenbeschwerde sei in der Hauptsache (Korrektur von Ziff. 2 b des Dispositivs der Vorinstanz) gutzuheissen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
[…]
4. Damit ist noch über die Tragung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden:
a) Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Das Gericht kann die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
b) Nachdem das Beschwerdeverfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig war und ausserdem der Gesuchsgegner nicht als unterliegend betrachtet werden kann, da er sich dem Beschwerdebegehren der Gesuchstellerin nicht widersetzte, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen.
Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO mit Blick auf den insofern klaren Wortlaut ("Gerichtskosten", "frais judiciaires"; "spese processuali") keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 107 N 11). Dass ein Tatbestand vorliegen würde, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (beispielsweise, weil es sich um ein Einparteienverfahren handelt und die Vorinstanz als Gegenpartei zu betrachten wäre), ist weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung vorliegend stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO). Aufgrund der konkreten Umstände (übereinstimmende Anträge, geringer Aufwand) erscheint es angebracht, dass in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO jede Partei ihre Kosten selber trägt.