Appeal Dismissed for Late Electronic Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal because it was filed after the statutory deadline, reasoning that for electronically submitted procedural documents, the deadline is met only at the moment the submission platform issues a receipt confirming receipt by the authority, not the time of sending. In this case, the appeal, which was due after a 30-day period adjusted for a statutory stay, was proven by the submission receipts to have been submitted after midnight on the final day, specifically at 00:02 and 00:09 on September 4th, even though the appellant claimed to have initiated the upload just before the deadline expired on September 3rd.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 143 Abs. 2 ZPO, Art. 8b VeÜ-ZSSV, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Late Electronic Filing: In this case, the appeal, which was due after a 30-day period adjusted for a statutory stay, was proven by the submission receipts to have been submitted after midnight on the final day, specifically at 00:02 and 00:09 on September 4th, even though the appellant claimed to have initiated the upload just before the deadline expired on September 3rd.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the headnote indicating the standard for determining timely electronic filing, which formed the basis for the decision not to proceed.
Cited in the headnote defining the relevant time for the observance of a deadline in case of electronic submission, which justified the conclusion on tardiness.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: BE.2020.27 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 16.12.2020 Entscheiddatum: 30.09.2020
Entscheid Kantonsgericht, 30.09.2020 Art. 143 Abs. 2 ZPO (SR 272); Art. 8b VeÜ-ZSSV (SR 272.1): Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Der Absendezeitpunkt ist nicht massgebend (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 30. September 2020, BE.2020.27). Hinweis: Das Bundesgericht trat am 23. November 2020 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein, da diese ebenfalls verspätet erhoben wurde (BGer 4A_585/2020).
Erwägungen (Auszug)
[…]
II.
2. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Auch Rechtsmittel sind formund fristgerecht einzureichen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
a) Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt, soweit – wie hier – kein Fall von Art. 321 Abs. 2 ZPO vorliegt, 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt auch der Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Lauf der Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheids, unabhängig davon, ob es sich um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (A. Staehelin, in Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm, 3. Aufl., Art. 142 N 10). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 8b der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren (SR 272.1; VeÜ-ZSSV) ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Es gilt das Empfangsprinzip, indem die Frist nur eingehalten ist, wenn die Zustellplattform der Partei innert Frist noch eine automatisch erstellte Quittung ausstellen kann; der Absendezeitpunkt ist nicht massgebend (vgl. Barbara Merz, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl., Art. 143 N 18). Während das Gericht den Beginn des Fristenlaufs zu beweisen hat, obliegt der Partei der Nachweis, dass der Eingang der Eingabe vor 24 Uhr des letzten Tages der Frist quittiert wurde.
b) Der begründete angefochtene Entscheid, versehen mit der Rechtsmittelbelehrung mit Beschwerdefrist von 30 Tagen, wurde am 25. Juni 2020 versandt und dem Kläger am 3. Juli 2020 zugestellt, was von diesem so bestätigt wird. Damit begann die Rechtsmittelfrist am 4. Juli 2020 zu laufen. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes zwischen dem 15. Juli und dem 15. August 2020 endete die Beschwerdefrist am 3. September 2020. Damit ist die Eingabe verspätet erfolgt, bestätigt die Abgabequittung doch als Abgabezeitpunkt der "Eingabe Beschwerde" den 4. September 2020, wenn auch ganz kurz nach Mitternacht (4. September 2020, 00:02). Der zweite Versuch erfolgte noch ein paar Minuten später und nennt als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Abgabezeitpunkt den 4. September 2020, 00:09, was vom Kläger ebenfalls bestätigt wird. Wenn der Kläger nun in seiner Stellungnahme festhält, er habe das Dokument im Anhang der E-Mail (erst) um 23:58 (am 3. September 2020) auf IncaMail zum Versand hochgeladen, so zeigt dies, dass er auf eigenes Risiko die nicht nur 30 Tage, sondern durch den Fristenstillstand sogar 2 Monate dauernde Rechtsmittelfrist bis auf die letzte Minute ausnützte. Wenn die Zeit nicht mehr reichte für die Quittierung innert laufender Frist, hat er sich dies selber zuzuschreiben.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass auch die dritte Version der Einreichung der Beschwerde (ohne Beilagen) per Post mit A+ keine rechtzeitige Erhebung des Rechtsmittels nachzuweisen vermag, wurde doch als Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung der 4. September 2020, 14:54 genannt; die Sendung ging am 7. September 2020 beim Gericht ein.
Damit erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts vom 20. Februar 2020 als verspätet, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid.
[…]
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3