Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BE.2019.14 • KGN SG BE.2019.14 KI-generiert

Case Value and Advance Calculation in Negative Declaratory Action

Geschäftsnummer BE.2019.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a complaint challenging the procedural correctness of calculating the case value and setting the advance for anticipated court costs in a negative declaratory action, with the appellant arguing the required advance was excessively high and an abuse of discretion under procedural law. The court reasoned that in a negative declaratory action, the case value corresponds to the value of the obligation the claimant seeks to be freed from, which in this instance was approximately nine million francs, leading to a maximum potential court fee of CHF 228,000; thus, setting the advance at CHF 117,000 did not constitute an abuse, overreach, or underreach of discretion, especially as the appellant failed to provide sufficient evidence regarding their financial inability to raise the required funds, which is a factor in cost assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 320 lit. a ZPO, Art. 320 lit. b ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 85a SchKG, Art. 10 Ziff. 121 GKV; Case Value and Advance Calculation in Negative Declaratory Action: The court reasoned that in a negative declaratory action, the case value corresponds to the value of the obligation the claimant seeks to be freed from, which in this instance was approximately nine million francs, leading to a maximum potential court fee of CHF 228,000; thus, setting the advance at CHF 117,000 did not constitute an abuse, overreach, or underreach of discretion, especially as the appellant failed to provide sufficient evidence regarding their financial inability to raise the required funds, which is a factor in cost assessment.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss negative Feststellungsklage Streitwertberechnung Kostenfestsetzung Obligationenrecht Schadenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 lit. a ZPO

The appeal was dismissed because the grounds cited (implicit claim of incorrect application of procedural rules regarding the cost advance) fall under this legal provision concerning incorrect application of law.

Art. 91 Abs. 1 ZPO

Cited to confirm the correct determination of the claim value, which underpins the cost advance calculation.

Art. 98 ZPO

Cited in the introductory summary, although not explicitly linked to the final disposition, it is included as procedural context alongside Art. 91 and Art. 320 lit. a ZPO in the heading.

Art. 319 ff. ZPO

The general framework under which the appeal procedure was conducted.

Art. 4 GKV

Cited in the introductory summary regarding the taking into account of financial circumstances in fee assessment, even though the court found no grounds to intervene regarding its application.

Art. 6 GKV

Cited in the introductory summary in the context of calculating the maximum fee.

Art. 10 f. GKV

Cited in the introductory summary in relation to the calculation basis for the court fees.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: BE.2019.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 11.03.2020 Entscheiddatum: 17.01.2020

Entscheid Kantonsgericht, 17.01.2020 Art. 91 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 319 ff., Art. 320 lit. a ZPO (SR 272); Art. 4, Art. 6, Art. 10 f. GKV (sGS 941.12). Bei Ermessensentscheiden (im zu beurteilenden Fall: Festsetzung des Vorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten) stellen die Ermessensüberschreitung (Überschreiten des Ermessensspielraums nach unten oder oben), die Ermessensunterschreitung (schematischer Entscheid, ohne das gebotene Ermessen überhaupt walten zu lassen) und der Ermessensmissbrauch (Anwendung unsachlicher, schlichtweg unverständlicher Kriterien innerhalb des Ermessensspielraums) eine unter Art. 320 lit. a ZPO fallende Rechtsverletzung dar. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert, den die angestrebte Befreiung von der strittigen Verpflichtung für die Klägerschaft hat (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. Januar 2020, BE.2019.14).

Erwägungen (Auszug)

2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Den Beschwerdeführer trifft dabei eine Begründungspflicht; in der Beschwerdeschrift hat er daher darzutun, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid welche Mängel aufweisen und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 321 N 15; Staehelin/ Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 42). Ungeachtet der Begründungspflicht ist der Richter allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). Die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes kann im Beschwerdeverfahren im Übrigen nur gerügt werden, wenn sie "offensichtlich" ist, was die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz beschränkt. Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.67 ff.; Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 320 N 3 ff.). Bei Ermessensentscheiden stellen die Ermessensüberschreitung (Überschreiten des Ermessensspielraums nach unten oder oben), die Ermessensunterschreitung (schematischer Entscheid, ohne das gebotene Ermessen überhaupt walten zu lassen) und der Ermessensmissbrauch (Anwendung unsachlicher, schlichtweg unverständlicher Kriterien innerhalb des Ermessensspielraums) eine Rechtsverletzung dar (vgl. Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 320 N 3 i.V.m. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 310 N 34 ff.).

Vorliegend macht die Klägerin mit ihrer Beschwerde dem Sinn nach geltend, die Vorinstanz habe die prozessualen Bestimmungen über die Ermittlung des Streitwerts und die Erhebung des Kostenvorschusses unrichtig angewandt und deswegen von ihr, der Klägerin, einen massiv übersetzten Kostenvorschuss verlangt; nach dem soeben Gesagten beruft sie sich damit implizit auf den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO.

[…]

b/bb) Es besteht … kein Anlass, der Vorinstanz vorzuhalten, mit der Festsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 117'000.– habe sie ihr Ermessen überoder unterschritten oder missbraucht:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Bei Feststellungsklagen richtet er sich nach dem Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses, dessen Bestand oder Nichtbestand durch Urteil festgestellt werden soll, bei negativen Feststellungsklagen also danach, welchen Wert die angestrebte Befreiung von der strittigen Verpflichtung für die Klägerschaft hat (Schleiffer Marais, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 91 N 19; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 91 N 16, mit Verweisen). Hingegen sind die Prozessaussichten … bei der Ermittlung des Streitwerts irrelevant. Nachdem hier die Klägerin mit ihrer Klage nach Art. 85a SchKG darum ersucht, es sei festzustellen, dass Forderungen von rund 9 Mio. Franken nicht bestünden, entspricht der Streitwert somit diesem Betrag.

In Verfahren vor dem Kreisgericht betragen die Entscheidgebühren für Zwischenund Endentscheide des Kollegialgerichts gemäss Art. 10 Ziff. 121 GKV Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–; sie sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und c GKV bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.– bis Fr. 250'000.– auf höchstens 300 Prozent und bei einem Streitwert von je weiteren Fr. 250'000.– um je weitere 100 Prozent zu erhöhen. Für einen Streitwert von 9 Mio. Franken errechnet sich damit (vorbehältlich Art. 6 GKV, der […] in Ausnahmefällen eine zusätzliche Erhöhung erlaubt) eine höchstmögliche Entscheidgebühr von Fr. 228'000.– (Fr. 18'000.– [nämlich 3 x Fr. 6'000.–] plus Fr. 210'000.– [nämlich 35 x Fr. 6'000.–]). Diesen Maximalrahmen hat die Vorinstanz mit dem angeordneten Vorschuss von Fr. 117'000.– nur rund zur Hälfte ausgeschöpft.

Zunächst folgt daraus ohne weiteres, dass die Vorinstanz – nachdem sie wie dargelegt den Streitwert korrekt ermittelte und einen Kostenvorschuss von (nur) rund der Hälfte des höchstmöglichen Betrags verfügte – ihr Ermessen im vorliegenden Zusammenhang nicht überschritt. Es ist im Übrigen auch weder dargetan noch ersichtlich, dass sie dieses im vorstehenden Sinn (E. II.2 hiervor) unterschritten oder missbraucht hätte. Soweit sich die Klägerin in dieser Hinsicht (einzig) darauf beruft, sie sei finanziell nicht in der Lage, den Vorschuss aufzubringen – womit sie dem Sinn nach geltend macht,

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die Vorinstanz habe Art. 4 Abs. 2 lit. d GKV, wonach bei der Gebührenbemessung

(auch) die finanziellen Verhältnisse des/der Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind, nicht (korrekt) angewandt –, liegt […] bloss ihre dahingehende Behauptung vor; hingegen fehlt es […] an jeglichen Belegen, die geeignet wären, dies glaubhaft darzutun, weshalb sich Erörterungen zu diesem Einwand der Klägerin ebenso erübrigen wie solche zu den angeblichen Gründen, aus denen ihr ein "Investor" den Kostenvorschuss nicht vorstrecken wolle. Damit – und da auch sonst weder dargelegt noch erkennbar ist, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des Kostenvorschusses Art. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV fehlerhaft angewandt und dabei insbesondere auf unsachliche Kriterien abgestellt oder das gebotene Ermessen ganz ausser Acht gelassen hätte – erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.

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