Judgment Annulled for Failure to Re-Summon Absent Defendant in Simplified Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case involving an unmotivated claim in simplified proceedings where the defendant failed to appear at the main hearing despite being summoned, the court ruled that the lower court erred by immediately issuing a judgment on the merits in the defendant's absence. The reasoning was that in such proceedings, where the defendant's first opportunity to respond to the claim is at the main hearing, the correct procedure upon non-appearance is not to issue a judgment by default, but rather to issue a second summons to the main hearing, essentially granting the defendant a second chance analogous to the remedy provided under provisions concerning the missed statement of defense. Failing to do so constitutes a violation of the defendant's right to be heard, necessitating the annulment of the decision and remittance for a new hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 234 ZPO, Art. 245 Abs. 1 ZPO, Art. 234 i.V.m, Art. 219 ZPO, Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 246 Abs. 2 ZPO; Judgment Annulled for Failure to Re-Summon Absent Defendant in Simplified Proceedings: The reasoning was that in such proceedings, where the defendant's first opportunity to respond to the claim is at the main hearing, the correct procedure upon non-appearance is not to issue a judgment by default, but rather to issue a second summons to the main hearing, essentially granting the defendant a second chance analogous to the remedy provided under provisions concerning the missed statement of defense. Failing to do so constitutes a violation of the defendant's right to be heard, necessitating the annulment of the decision and remittance for a new hearing.
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KI-generiertGround for annulling the challenged decision due to violation of the right to be heard.
The lower court must cite the parties again for a new hearing according to this provision after the case is returned.
Cited conceptually in the reasoning, suggesting that the defendant must be given a second chance, analogous to the provision for a missed statement of defense.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: BE.2018.12 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 26.06.2018 Entscheiddatum: 26.06.2018
Entscheid Kantonsgericht, 26.06.2018 Art. 223 und Art. 234 ZPO (SR 272): Bleibt die beklagte Partei an der Hauptverhandlung aus in einem Verfahren, in welchem eine unbegründete Klage eingereicht und daraufhin zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, ist nicht ein Abwesenheitsentscheid zu fällen, sondern eine zweite Vorladung zur Hauptverhandlung zu erlassen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. Juni 2018, BE.2018.12).
Sachverhalt:
Der Kläger reichte am 1. September 2017 gegen seine ehemalige Arbeitgeberin (Beklagte) eine Klage ein. Die Einzelrichterin stellte die Klage samt Beilagen am
8. September 2017 der Beklagten an deren Zweigniederlassung in St. Gallen zur Kenntnis zu und lud die Parteien am 20. September 2017 zur Hauptverhandlung am
9. Oktober 2017 vor. Mit Telefax und Telefon vom 9. Oktober 2017 unmittelbar vor Verhandlungsbeginn ersuchte die Beklagte um Absage und Verschiebung des Termins, da sie wegen Ferienabwesenheit ihres Generaldirektors gerade erst Kenntnis von der Vorladung erhalten habe. Die Einzelrichterin wies das Verschiebungsgesuch, welchem der Kläger nicht zustimmte, ab, hiess die Klage nach Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Beklagten gut und sprach dem Kläger eine Parteientschädigung zu.
Aus den Erwägungen:
III.
4. Zu prüfen ist indessen, ob die Vorinstanz bei einer unbegründeten Klage nach Säumnis der beklagten Partei ohne erneute Vorladung bzw. ohne Nachfristansetzung einen Entscheid in der Sache fällen durfte.
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a) Enthält die Klage [im vereinfachten Verfahren] keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Die klagende Partei hat dort Gelegenheit, die Klage mündlich zu begründen. Darauf erhält die beklagte Partei Gelegenheit zur mündlichen Klageantwort. Anschliessend folgen die mündliche Replik und Duplik. Auf diese Weise kann das Behauptungsstadium des Prozesses vollständig mündlich ablaufen (Leuenberger/Uffer- Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 11.159;
Brunner/Steininger, DIKE-ZPO- Komm, Art. 245 N 2). Unklar ist, wie vorzugehen ist, wenn die beklagte Partei im mündlichen Verfahren an der Hauptverhandlung ausbleibt. Es fragt sich insbesondere, ob das Gericht einen Abwesenheitsentscheid fällen soll, worauf Art. 234 i.V.m. Art. 219 ZPO hindeutet. Allerdings passt Art. 234 Abs. 1 ZPO nur bedingt auf diesen Fall, da es sich um eine Bestimmung des ordentlichen Verfahrens handelt, die gemäss Art. 219 ZPO sinngemäss zwar auch für sämtliche andere Verfahren gilt. Charakteristisch beim vereinfachten Verfahren mit einer Klage ohne Begründung ist indessen, dass das Gericht die Klage der beklagten Partei wohl zustellt, indessen die Parteien zugleich zur Verhandlung vorlädt (Art. 245 Abs. 1 ZPO).
Ein Schriftenwechsel kann zwar angeordnet werden, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 246 Abs. 2 ZPO), bildet aber eher die Ausnahme. Von daher kommt bei Säumnis der beklagten Partei im mündlichen Verfahren an der Hauptverhandlung statt Art. 234 Abs. 1 ZPO wohl eher die Bestimmung betreffend die versäumte Klageantwort (Art. 223 ZPO) zur Anwendung, geht es doch um die erste Stellungnahme der beklagten Partei zur mündlich begründeten Klage. Art. 223 ZPO aber gibt der beklagten Partei bei Ausbleiben der Klageantwort mit einer Nachfristansetzung eine zweite Chance, was im vereinfachten Verfahren mit unbegründeter Klage ebenfalls gelten muss.
Darum bedeutet die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO) in einem solchen Fall, dass eine zweite Vorladung zu erlassen ist (Leuenberger/ Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.159a), erhält doch die beklagte Partei im mündlich durchgeführten vereinfachten Verfahren überhaupt erst anlässlich der Verhandlung die Gelegenheit, sich zu äussern (Killias, Berner Kommentar, N 4 zu Art. 245 ZPO; Brunner/ Steininger, DIKE-ZPO-Komm, Art. 245 N 8; BSK ZPO-Mazan, Art. 245 N 15; KUKO ZPO-Fraefel, Art. 245 N 9; Scheiwiler, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 174 N 425).
Wohl lehnt das Bundesgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren eine Nachfristansetzung nach Art. 223 bei Säumnis ab
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(vgl. BGE 138 III 483, insbesondere E. 3.2.4), argumentiert dabei aber mit Gründen, die für das ordentliche und vereinfachte Erkenntnisverfahren, deren Ziel letztlich ein materiellrechtlicher Entscheid über einen bestimmten Anspruch ist, nicht anwendbar sind (BSK ZPO-Mazan, Art. 245 N 15).
b) Vorliegend machte die Vorinstanz der Beklagten mit Brief vom 8. September 2017 Mitteilung, dass der Kläger gegen sie eine Klage betreffend Forderung aus Arbeitsrecht eingereicht habe, wobei sie die Klageschrift samt den kläg.act. 1-9, dem separaten Beweismittelverzeichnis, dem Schlichtungsprotokoll und der Anwaltsvollmacht ihrem Schreiben beilegte. Dabei teilte sie ausdrücklich mit, die prozessleitenden Anordnungen würden später erfolgen. Bei dieser Ausgangslage wäre es der Beklagten zwar freigestanden, vor der Verhandlung unaufgefordert eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (BK-Killias, N 6 zu Art. 245 ZPO; Hauck, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 245 N 3). Dafür bestand für sie indessen weder Verpflichtung noch Veranlassung, umso weniger als sie der (unbegründeten) Klageschrift gar nicht entnehmen konnte, wie der Kläger seinen Anspruch begründet. Insofern war es folgerichtig, dass die Vorinstanz die Parteien am 20. September 2017 zur Hauptverhandlung auf den 9. Oktober 2017 vorlud. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang zwar, weshalb die Vorinstanz die Zustellung der Klage an die Beklagte und die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht gleichzeitig vornahm, lässt doch der Wortlaut des Gesetzes mit der Verwendung des Begriffes "zugleich" vermuten, dass die genannten beiden Prozesshandlungen zum selben Zeitpunkt erfolgen müssen (vgl. BSK ZPO-Mazan, Art. 245 N 12; Brunner/Steininger, DIKE-ZPO-Komm, Art. 245 N 2). Indessen handelt es sich dabei in erster Linie um eine Ordnungsvorschrift, mit welcher sichergestellt werden soll, dass der Verhandlungstermin raschmöglichst angesetzt wird (vgl. BK-Killias, N 5 zu Art. 245 ZPO, und BSK ZPO-Mazan, Art. 245 N 12). In casu enthielt die Vorladung wohl die Mitteilung möglicher Säumnisfolgen dergestalt, dass das Gericht bei Erscheinen bloss einer Partei die nach Massgabe des Gesetzes eingereichten Eingaben berücksichtige und im Übrigen seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO (Beweiserhebung von Amtes wegen) die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Parteien zugrunde legen könne. Explizit hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Art. 234 ZPO. Insgesamt jedenfalls erscheint dieser Hinweis auf die Säumnisfolgen nach dem Gesagten (vgl. vorstehende lit. a) allerdings eher für das ordentliche Verfahren, zumindest aber für das vereinfachte
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Verfahren mit einer begründeten Klage zugeschnitten, da in diesen beiden Fällen und im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren mit einer Klage ohne Begründung (wie vorliegend) der beklagten Partei vor Durchführung der Hauptverhandlung wenigstens einmal die Möglichkeit geboten ist, sich zur Klage zu äussern. Genau dies aber war der Beklagten hier verwehrt. Obwohl das Beschleunigungsverbot gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium Gültigkeit beanspruchen kann, stellt dieser Verhandlungsgrundsatz keinen Selbstzweck dar und ist insbesondere dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör untergeordnet (BSK ZPO-Gschwend, Art. 124 N 4; vgl. Kaufmann, DIKE-ZPO-Komm, Art. 124 N 16).
Unter diesen Umständen wäre denn auch naheliegender gewesen, dass die Vorinstanz die Hauptverhandlung wenn schon nicht abzitiert und an einem späteren Datum neu angesetzt, so doch wenigstens auf einen späteren Zeitpunkt am selben Tag verschoben hätte, war es dem Generaldirektor als Vertreter der Beklagten nämlich ganz offenbar möglich, nur zwei Stunden nach dem ursprünglich anberaumten Verhandlungstermin bei der Vorinstanz zu erscheinen. Mit diesem Vorgehen wäre auch der persönlichen Situation des Klägers, der eigens für die Hauptverhandlung von seinem rund 850 km entfernt liegenden Wohnort angereist war und eine zweite Reise nach Möglichkeit verhindern wollte, angemessen Rechnung getragen worden.
Jedenfalls durfte die Vorinstanz bei einer unbegründeten Klage im vereinfachten Verfahren bei Säumnis der Beklagten nicht einzig aufgrund der Vorbringen des Klägers an der Verhandlung einen materiellen Entscheid treffen. Vielmehr hätte sie die Beklagte im Sinne einer "zweiten Chance", wie sie die beklagte Partei sowohl im ordentlichen Verfahren als auch im vereinfachten Verfahren bei begründeter Klage nach versäumter Klageantwort mittels einer kurzen Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 bzw. Art. 219 ZPO) erhält, peremptorisch nochmals zur Hauptverhandlung vorladen müssen.
Bei ihrem sofortigen Entscheid in der Sache ohne erneute Vorladung berief sie sich wohl auf zwei Autoren (Berti, Einführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, N 262, und Grütter, Das vereinfachte Verfahren in seiner mündlichen Variante in: Newsletter 14. November 2011, Rz 36), die angesichts der zahlreichen gegenteiligen und neueren Lehrmeinungen (vgl. vorstehende lit.
a) indessen als überholt geltend dürften, und zudem bei Grütter bloss die Säumnis der klagenden Partei, nicht aber diejenige der beklagten Partei thematisiert wird.
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c) Indem die Vorinstanz nach Säumnis der Beklagten in der Hauptverhandlung den Kläger anhörte und unmittelbar anschliessend aufgrund von dessen Vortrag sowie der im Recht liegenden Akten einen Entscheid in der Sache fällte, ohne der Beklagten (nochmals) die Möglichkeit, sich zu äussern, gegeben zu haben, verletzte sie deren rechtliches Gehör. Dies führt zum Schutz der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat (nochmals) zu einer Verhandlung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 ZPO vorzuladen und danach aufgrund der dannzumaligen Sachund Rechtslage neu zu entscheiden.
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