Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BE.2014.33 • KGN SG BE.2014.33 KI-generiert

Enforcement Jurisdiction for Domestic Settlement Agreement with Foreign Debtor

Geschäftsnummer BE.2014.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court held that international private law rules, specifically the IPRA, only apply to the enforcement of foreign judgments, not to the enforcement of a domestic settlement agreement where the debtor subsequently moved abroad; thus, the rules of the Civil Procedure Code (ZPO) govern the territorial jurisdiction for enforcing the settlement. Since the settlement regarding noise restrictions for a commercial property within a condominium was reached during mediation proceedings held at a specific court circle, the jurisdiction for enforcement under Art. 339 Para. 1 lit. c ZPO lies with the court of that circle, which is the same court that would have jurisdiction under Art. 339 Para. 1 lit. b ZPO because the obligations relate to the property located within its jurisdiction, meaning the lower court erred in declining jurisdiction based on the debtor's foreign residence and applying international private law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 339 Abs. 1 ZPO, Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 2 IPRG, Art. 97 IPRG, Art. 112 Abs. 1 IPRG, Art. 3 IPRG; Enforcement Jurisdiction for Domestic Settlement Agreement with Foreign Debtor: Since the settlement regarding noise restrictions for a commercial property within a condominium was reached during mediation proceedings held at a specific court circle, the jurisdiction for enforcement under Art. 339 Para. 1 lit. c ZPO lies with the court of that circle, which is the same court that would have jurisdiction under Art. 339 Para. 1 lit. b ZPO because the obligations relate to the property located within its jurisdiction, meaning the lower court erred in declining jurisdiction based on the debtor's foreign residence and applying international private law.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckung ausländischer Entscheide örtliche Zuständigkeit Obligationenrecht Völkerrechtliche Verträge Belegenheit des Grundstücks Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO

The court found the lower court competent because the settlement agreement was concluded at the location (Vermittlungskreis Y) of the court being appealed against.

Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO

The court found the lower court competent because the enforcement measures relate to the commercial premises located in the jurisdiction of the lower court.

Art. 339 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for determining the alternative competent venues for the execution of the settlement agreement.

Art. 4 und 339 Abs. 2 ZPO i.V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. a EG-ZPO

Cited to establish the material and functional jurisdiction of the lower court.

Art. 25 ff. IPRG

Mentioned in the introductory summary as law that does not apply to the execution of a domestic decision, even if the debtor moves abroad.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: BE.2014.33 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 23.10.2014 Entscheiddatum: 23.10.2014

Entscheid Kantonsgericht, 23.10.2014 Art. 25 ff. IPRG (SR 291); Art. 339 Abs. 1 ZPO (SR 272). Die Regeln des internationalen Privatverfahrensrechts (d.h. des IPRG und der diesem vorgehenden Staatsverträge) kommen bei der Vollstreckung ausländischer Entscheide zur Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit zur Vollstreckung eines inländischen Urteils bestimmt sich nach den Regeln der ZPO. Dies gilt auch, wenn der Gesuchsgegner nach Entstehung eines inländischen Entscheides Wohnsitz im Ausland nimmt. Ist anstelle eines Urteils ein anlässlich des Vermittlungsvorstandes geschlossener Vergleich zu vollstrecken, so ist das Kreisgericht, in dessen Gerichtskreis der betreffende Vermittlungskreis liegt, das zuständige Vollstreckungsgericht i.S.v. Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erbund Sachenrecht, 23. Oktober 2014, BE.2014.33).

Ausgangslage (Zusammenfassung):

Die Parteien sind Stockwerkeigentümer in derselben Liegenschaft in der grenznahen Gemeinde X. Der Gesuchstellerin gehört eine Wohneinheit, welche sie selber bewohnt. Der Gesuchsgegner ist Eigentümer eines Gewerberaumes, in welchem ein Gastlokal betrieben wird, früher durch ihn selbst, seit dem Sommer 2010 ist das Lokal verpachtet. Der Gesuchsgegner hat seinen Wohnsitz nun im Fürstentum Liechtenstein. Anlässlich eines Vermittlungsvorstandes im Jahr 2009 schlossen die Parteien einen Vergleich ab, in welchem es im Wesentlichen um die Einschränkung von Lärmimmissionen durch den Gastwirtschaftsbetrieb ging. Im Oktober 2013 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Vollstreckung des Vergleichs. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Vorinstanz verneinte ihre örtliche resp. internationale Zuständigkeit und trat auf das Gesuch nicht ein.

Erwägungen (Auszug)

III.

1. Die Vorrichterin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Gesuchsgegner habe seinen Wohnsitz in S/ FL […]. Sie befand, aufgrund der Regelung von Art. 339 Abs. 1 ZPO wäre das angerufene Gericht an sich zuständig […]. Jedoch liege aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Klägers ein internationaler Sachverhalt vor, es gingen der Regelung der ZPO jene des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) resp. von Staatsverträgen vor. Das Fürstentum Liechtenstein habe das einschlägige multilaterale Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivilund Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) nicht ratifiziert, das zwischen der Schweiz und Liechtenstein bestehende bilaterale Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in Zivilsachen (SR 0.276.195.141, "Abkommen") finde keine Anwendung, da dieses nur die Vollstreckung von Entscheiden aus der je anderen Nation beschlage. Es komme deshalb das IPRG zur Anwendung […]. Gemäss dessen allgemeiner Zuständigkeitsregel (Art. 2 IPRG) sei auf den Wohnsitz abzustellen. Der Gerichtsstand für dingliche Rechte (Art. 97 IPRG) komme nicht zur Anwendung, da es um einen obligatorischen Anspruch gehe, der vertragsrechtliche Gerichtsstand gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG führe wiederum zum Wohnsitz resp. Aufenthaltsort. Ein Anlass, die Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG zur Anwendung zu bringen, bestehe nicht. Die schweizerischen Gerichte seien insgesamt nicht zuständig, auf das Gesuch sei deshalb nicht einzutreten […].

Die Gesuchstellerin bemängelt in der Beschwerde, die Vorrichterin gehe einzig aufgrund der Angaben des Gesuchsgegners von einer ausländischen Adresse aus, habe seine Adresse willkürlich abgeändert […]. Sie übersehe auch, dass der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Gesuchsgegner als Stockwerkeigentümer betroffen sei; gemäss Stockwerkeigentümer- Reglement sei der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis am Ort der Liegenschaft gelegen und der Wohnsitz damit irrelevant […]. Der Gesuchsgegner sei nicht nur Stockwerkeigentümer, sondern auch Patentinhaber an den Räumlichkeiten des Cafés; die Angabe, er sei in Liechtenstein wohnhaft, sei falsch […]. Gemäss Art. 339 ZPO habe die Gesuchstellerin die Wahl zwischen drei Vollstreckungsorten, womit sich die Zuständigkeit der Vorinstanz begründen lasse […]. Die Vorrichterin wende Art. 2 IPRG zu Unrecht an; sie hätte auch die Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG bejahen sollen, da die Vollstreckung vor einem Liechtensteinischen Gericht nicht zumutbar sei und dort wohl auch nicht stattfinden werde […].

Der Gesuchsgegner wendet ein, sein Wohnsitz habe sich nicht nur aus einem bereits stattgefundenen Zivilverfahren zwischen den Parteien, sondern auch aus der Gesuchsantwort ergeben […]. Vorliegend handle es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis […]. Der Wohnsitz sei jedenfalls von Belang, da er den

Sachverhalt zu einem internationalen mache […]. Der Gesuchsgegner sei zwar Patentinhaber, daraus folge aber kein Wohnsitz in X […]. Die Berufung auf Art. 339 ZPO ignoriere den Vorrang des Völkerrechts, eine Wahl für einen der Gerichtsstände des Art. 339 Abs. 1 ZPO sei gar nicht erfolgt […]. Liechtenstein gewähre sehr wohl Vollstreckungshilfe, genau dafür bestehe ein entsprechendes Abkommen; den möglichen Vollzug in Liechtenstein zu negieren, reiche für eine Begründung der Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG nicht aus […].

2. Parteien und Vorinstanz gehen zutreffend von folgender Abfolge anwendbarer Rechtsgrundlagen aus: Staatsvertragliche Bestimmungen gehen dem IPRG vor (Art. 1 Abs. 2 IPRG), das IPRG und staatsvertragliche Bestimmungen wiederum der ZPO (Art. 2 ZPO). Als staatsvertragliche Grundlage kommt im vorliegenden Fall insbesondere das vorzitierte bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein in Frage. Vorab zu klären ist damit, ob das Abkommen anwendbar ist, verneinendenfalls ist die Anwendbarkeit des IPRG zu prüfen. Kommt auch dieses nicht zur Anwendung, wird die zivilprozessuale Frage der Vollstreckungszuständigkeit nach der ZPO zu lösen sein.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Das Internationale Privatrecht (IPR) legt fest, wie und in welchem Umfang der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass ein Sachverhalt zu mehr als einer Rechtsordnung Bezüge aufweist. In der zentralen schweizerischen Kodifikation des IPR - dem IPRG - werden diesbezüglich drei Hauptthemenkreise geregelt. Das ist zum ersten die Frage nach dem anwendbaren Recht bei Sachverhalten mit internationalem Bezug ("IPR i.e.S"). Zweitens und Drittens werden (als "IPR i.w.S.") die dem internationalen Zivilverfahrensrecht zugeordneten Fragen der internationalen Zuständigkeit von Behörden bei grenzüberschreitendem Sachverhalt (Entscheidungsoder direkte Zuständigkeit) und der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Inland (Anerkennungsoder indirekte Zuständigkeit) geregelt (Schnyder/ Liatowitsch, Internationales Privatund Zivilverfahrensrecht, N 8-11, 14-22, 918). Diese integrative Gesetzgebung ist ein nicht zwingender Entscheid des Gesetzgebers; die hier am Rande interessierende liechtensteinische Rechtsordnung beispielsweise regelt diese Fragen getrennt (IPR i.e.S: Gesetz über das Internationale Privatrecht, LR 290; Zuständigkeit: Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen [Jurisdiktionsnorm, JN, LR 272.0]; Vollstreckung: Gesetz über das Exekutionsund Rechtssicherungsverfahren [Exekutionsordnung, EO, LR 281.0, Art. 52 ff.]). Das IPRG regelt diese Kernfragen einerseits in einem allgemeinen Teil (Art. 2 ff., Art. 13 ff. und Art. 25 ff. IPRG), sowie in den besonderen Bestimmungen (Art. 33 ff. IPRG) spezifisch für die einzelnen Rechtsgebiete.

Die drei Kernthemen gehen nicht vom gleichen Begriff der Internationalität des Sachverhaltes aus. Es mag sich aufdrängen, diese bei der Suche nach dem anwendbaren Recht und der direkten Zuständigkeit bereits bei ausländischem Wohnsitz einer Partei zu bejahen. Im Bereich der indirekten Zuständigkeit ergibt sich die Auslandsbeziehung aus der Herkunft des zu vollstreckenden Entscheides: Das IPRG ist (neben der ZPO: Art. 335 Abs. 3 ZPO) für die Vollstreckung ausländischer Urteile anwendbar (vgl. Volken, Zürcher Kommentar, 29 zu Art. 1 IPRG, N 23 vor Art. 25-32 IPRG; BSK IPRG-Schnyder/ Grolimund, N 6b zu Art. 1 IPRG). Gleich verhält es sich mit dem bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, welches für die Anwendbarkeit das Vorliegen eines Entscheides aus dem je anderen Staat voraussetzt (Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz Abkommen). Verlegt eine Partei nach Fällen eines inländischen Entscheides (oder Entscheidsurrogates) den Wohnsitz ins Ausland,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

so erhält das Vollstreckungsverfahren damit zwar internationale Besonderheiten (insb. Zustellungsfragen), der Entscheid verbleibt indessen ein inländischer, dessen Vollstreckung nicht nach den Voraussetzungen des IPRG erfolgt (beispielhaft Kellerhals, Berner Kommentar, N 16 zu Art. 339 ZPO). Die von der Vorinstanz für das Abkommen korrekt getroffene Feststellung - dass dieses nämlich nur den Fall eines ausländischen Entscheides durch das inländische Gericht beschlage - trifft in anderen Worten auch für das IPRG zu. Die von der Vorinstanz diskutierten Art. 2, 97, 112 und 3 IPRG betreffen Fragen der direkten Zuständigkeit, d.h. wären anwendbar, wenn nicht das Vollstreckungs-, sondern das die materiell zu klärenden Fragen behandelnde Hauptverfahren geführt würde. Die Vorinstanz hatte die Zuständigkeit mithin nach den Regeln der ZPO zu entscheiden.

3. Der vor dem Vermittler abgeschlossene Vergleich gilt als Urteilssurrogat und ist wie ein gerichtlicher Entscheid der Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO zugänglich (Leuenberger/ Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 4.a zu Art. 143 ZPO/SG; BK-Kellerhals, N 15, 17 zu Art. 335 ZPO).

Die Frage der Vollstreckbarkeit wurde durch die Vorinstanz nicht geprüft. Der Vergleich weist eine Vollstreckbarkeitserklärung vom 7. April 2011 aus […]. Ob der Gesuchsgegner die am 8. Dezember 2010 geltend gemachten Willensmängel […] in tauglicher Form durchgesetzt hat (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 4.b zu Art.

143 ZPO/SG), ist nicht erkennbar. Zumal es sich bei der Vollstreckbarerklärung um eine öffentliche Urkunde handelt, die bis zum Nachweis der Unrichtigkeit Beweis erbringt (BSK ZPO-Droese, N 26 zu Art. 336 ZPO), obläge dem Gesuchsgegner der Nachweis hierfür. Aufgrund der zeitlichen Abfolge (die Vollstreckbarerklärung erfolgte nach Geltendmachung der Willensmängel) und dessen, dass die Geltendmachung der Willensmängel in einem Prozess vor dem Gericht erfolgte, welches später die Vollstreckbarkeit erklärte, kann dieser Nachweis nicht ohne weitere Beweise als erbracht angesehen werden.

4. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 339 Abs. 1 ZPO zwingend, aber alternativ, das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei (lit. a), am Ort der zu treffenden Massnahme (lit. b) oder am Ort der Urteilsfällung (lit. c).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

a) Zutreffend ist - wie der Gesuchsgegner ausführt -, dass somit der Gesuchstellerin die Wahl offen steht, welchen der drei Gerichtsstände sie anruft (BSK ZPO-Droese, N 7 zu Art. 339 ZPO). Weder aus dem Gesetzestext noch aus der angerufenen Kommentarstelle ergäbe sich, dass im Sinne einer Eintretensvoraussetzung ausdrücklich die Wahl einer der Alternativen erklärt werden müsste. Soweit der Gesuchsgegner mit einer entsprechenden Bemerkung ([…] "Eine solche Wahl wurde mit Gesuch vom 17. Oktober 2013 nicht getroffen") bemängeln will, die Gesuchstellerin habe die örtliche Zuständigkeit nicht näher begründet, ist dem zwar zuzustimmen […]; jedoch ist die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen und solange sich diese aufgrund des Sachvortrages unter die eine Zuständigkeit begründenden Tatbestände einordnen lässt, gereicht der Gesuchstellerin diese Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht nicht zum Nachteil.

b) Der Gesuchsgegner vertritt die Auffassung, die Zuständigkeit lasse sich nur aufgrund des Art. 339 Abs. 1 lit. c begründen, wenn er in der Schweiz, aber nicht im Gerichtskreis Y Wohnsitz habe […].

Die einzelnen Gerichtsstände sind als voneinander unabhängige Alternativen aufgeführt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Anrufung der Tatbestände gemäss lit. b und c vom Wohnsitz des Gesuchsgegners abhängig sein sollte; im Gegenteil drängt sich deren Anrufung gerade auf, wenn sich mit dem Wohnsitz keine (zweckmässige) örtliche Zuständigkeit begründen liesse (BK-Kellerhals, N 16 zu Art.

339 ZPO).

c) Der Vergleich als zu vollstreckendes Urteilssurrogat wurde im Vermittlerkreis Y geschlossen, mithin am "Ort" der Vorinstanz als örtlich zuständiges erstinstanzliches Gericht (sinngemäss BK-Kellerhals, N 18 zu Art. 339 ZPO; die Einschränkung, dass das Gericht tatsächlich angerufen worden sein musste, lässt sich entgegen BSK ZPO- Droese, N 6 zu Art. 339 ZPO dem Gesetzeswortlaut gerade bei zu vollstreckenden Vergleichen nicht entnehmen). Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich damit aus Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO ohne weiteres.

Der Vergleich enthält zu Lasten des Gesuchsgegners vor allem Handlungsund Unterlassungsverpflichtungen, welche mit der Nutzung des ihm gehörenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Gewerberaumes im Zusammenhang stehen. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei nun um eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis oder nur eine obligatorische Verpflichtung handelt und auch unabhängig davon, wie genau die Vollstreckungsmassnahmen zu gestalten sind, werden diese klarerweise am Ort dieser Liegenschaft zu treffen sein. Die Gemeinde X, in welcher die Liegenschaft sich befindet, gehört dem Gerichtskreis der Vorinstanz an; ihre örtliche Zuständigkeit ergibt sich somit ebenfalls aus Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO.

5. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Vorrichterin ergibt sich aus Art. 4 und 339 Abs. 2 ZPO i.V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. a EG-ZPO.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben.

[Die Angelegenheit wird, da nicht spruchreif, an die Vorinstanz zurückgewiesen.]

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7