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BE.2012.48 • KGN SG BE.2012.48 KI-generiert

Conciliation Protocol Necessity for Subsequent Judicial Review

Geschäftsnummer BE.2012.48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute where a conciliation authority issued a binding decision after settlement efforts failed, the court held that maintaining a hearing protocol is essential from the commencement of the subsequent decision-making procedure, which typically follows immediately after conciliation. This necessity arises because the appeal instance must be able to review which facts and evidence were presented to assess the appeal and to verify that no impermissible new arguments were introduced, thus creating an exception to the general confidentiality of the conciliation phase under certain conditions to allow for the recording of potentially essential statements for a future justified decision.

Legislator-Regeste

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Art. 212 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 205 Abs. 1 ZPO, Art. 205 Abs. 2 ZPO, Art. 326 ZPO; Conciliation Protocol Necessity for Subsequent Judicial Review: This necessity arises because the appeal instance must be able to review which facts and evidence were presented to assess the appeal and to verify that no impermissible new arguments were introduced, thus creating an exception to the general confidentiality of the conciliation phase under certain conditions to allow for the recording of potentially essential statements for a future justified decision.

Schlagwörter

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Einigungsverfahren Normenkontrolle Aushandlung und Abschluss Überprüfung einer früheren Entscheidung Mündlich mitgeteilte Entscheidung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 205 Abs. 2 ZPO

This provision is cited as a basis allowing the use of statements in the event of a decision by the conciliation authority.

Art. 212 Abs. 1 ZPO

This provision concerns the authority of the conciliation authority to issue a decision in disputes of small monetary value.

Art. 243 ff. ZPO

These provisions govern the simplified procedure applicable after the decision phase of the conciliation proceedings.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: BE.2012.48 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 26.09.2012 Entscheiddatum: 26.09.2012

Entscheid Kantonsgericht, 26.09.2012 Art. 205 Abs. 2, Art. 212 Abs. 1, Art. 243 ff. ZPO (SR 272). Wegen der Anfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung eines Verhandlungsprotokolls ab Beginn des – in der Regel unmittelbar an die Schlichtungsverhandlung anschliessenden – Entscheidverfahrens unerlässlich (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

26. September 2012, BE.2012.48).

Erwägungen

III.

2. Die Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Zustimmung der Schlichtungsbehörde, nach gescheitertem Versuch einer gütlichen Einigung einen Entscheid zu treffen, schliesst das Schlichtungsverfahren ab. Es beginnt das Entscheidverfahren; die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) sind sachgemäss anwendbar (Handbuch N 247; Rickli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212 N 8). Sodann sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und Verfahrensgarantien (Art. 52 ff. ZPO) zu beachten. Dazu gehört u.a. der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO), der diesen unter anderem das Recht auf Entscheidbegründung einräumt (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N.4.63).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

a) Im Schlichtungsverfahren darf nur ein sogenanntes Verfahrensprotokoll über Ort und Zeit der Verhandlung, die Zusammensetzung der Behörde, die auf Seite der Parteien Anwesenden und die Rechtsbegehren geführt und dürfen die Aussagen der Parteien nicht protokolliert werden, um die Vertraulichkeit zu wahren und damit eine Einigung zu begünstigen (Art. 205 Abs. 1 ZPO; Honegger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., Art. 205 N 1). Vorbehalten bleibt allerdings die Verwendung von Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlags oder eines Entscheides der Schlichtungsbehörde (Art. 205 Abs. 2 ZPO). Wegen der Anfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung eines Verhandlungsprotokolls ab Beginn des – in der Regel unmittelbar an die Schlichtungsverhandlung anschliessenden – Entscheidverfahrens im Gegenteil sogar unerlässlich. Denn die Beschwerdeinstanz ist darauf angewiesen zu wissen, welche Tatsachen und Beweismittel die Parteien an der im Entscheidverfahren durchgeführten Verhandlung vorgebracht und beantragt haben, damit sie die Beschwerde beurteilen und vorab feststellen kann, ob im Beschwerdeverfahren allenfalls unzulässigerweise neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingebracht wurden (vgl. Egli, DIKE- Komm-ZPO, Art. 205 N 6; Püntener, Das mietrechtliche Schlichtungsverfahren in der Zivilprozessordnung, mp 4/2011, S. 243 ff., N 6.4 sowie Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. August 2011, in: ZR 110 [2011] Nr. 68 E. 2; Art. 326 ZPO; zum Verhandlungsprotokoll im Allgemeinen vgl. auch Ziff. II/2 der Richtlinien des Kantonsgerichts zur Protokollierung im Zivilprozess vom 9. Dezember 2010).

b) Mit dem Vorbehalt von Art. 205 Abs. 2 ZPO besteht notgedrungen insoweit eine Ausnahme vom Grundsatz der Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens, als die Schlichtungsbehörde mit Hinblick auf ein allfälliges Entscheidverfahren aus prozessökonomischen Gründen (d.h. um unnötige Wiederholungen zu vermeiden) zwecks Verwendung im später zu erstellenden Verfahrensprotokoll bereits während der Schlichtungsverhandlung Notizen von – für eine gehörige Begründung eines Entscheides potentiell wesentlichen – Ausführungen der Parteien machen darf (BSK ZPO-Infanger, Art. 205 N 8; Püntener, a.a.O., N 5.3).

Diese Ausführungen hat die Schlichtungsbehörde in jedem Fall zu Beginn der Verhandlung zusammenzufassen und dann – soweit die Parteien diese bestätigen

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können und damit einverstanden sind – samt allfälliger Ergänzung mit weiteren Ausführungen und Beweisanträgen zu protokollieren. Nicht protokolliert werden dürfen dagegen insbesondere Einlassungen und Zugeständnisse, welche eine Partei mit Hinblick auf eine gütliche Einigung zwar gemacht hat, nach Scheitern der Vergleichsbemühungen aber nicht mehr gelten lassen will.

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