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BE.2012.20 • KGN SG BE.2012.20 KI-generiert

Partial Success and Litigation Risk in Cost Allocation

Geschäftsnummer BE.2012.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A party sued for the full amount of a residual claim despite being aware of qualitative defects in the work performed, resulting in the court granting only a partial award; the court reasoned that the claimant's decision to pursue the full, known-to-be-disputed amount, rather than accepting a reduced claim reflecting the actual dispute, meant they should bear the resulting litigation risk, precluding deviation from the general rule of proportional cost allocation based on success (Art. 106 Abs. 2 ZPO), thus finding the initial decision to place all costs on the partially prevailing defendant constituted an incorrect application of the law.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 2 ZPO, Art. 212 ZPO, Art. 15 Abs. 1 lit. b EG, Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO, Art. 320 ZPO; Partial Success and Litigation Risk in Cost Allocation: 106 Abs. 2 ZPO), thus finding the initial decision to place all costs on the partially prevailing defendant constituted an incorrect application of the law.

Schlagwörter

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Teilklage Kostenverlegung kaufmännische Streitigkeiten Haftung der versicherten Person nicht geleisteter Kostenvorschuss Abtretung zivilrechtlicher Ansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 ZPO

The court applied this article as the primary rule for cost distribution based on the ratio of victory/loss, which was deviated from by the lower court's decision.

Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO

The court found that this article (deviation from the main rule based on good faith) was incorrectly applied by the lower court to fully assign costs to the defendant.

Art. 95 lit. a und c ZPO

This article governs the denial of party compensation for the defendant in the first instance because no necessary expenses or loss of earnings were claimed.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: BE.2012.20 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 22.05.2012 Entscheiddatum: 22.05.2012

Entscheid Kantonsgericht, 22.05.2012 Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272). Klagt eine Partei trotz bekannter qualitativer Beanstandungen die (Rest)Forderung in vollem Umfang ein und unterliegt sie in der Folge teilweise, besteht kein zureichender Grund für eine vom Grundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO abweichende Kostenverteilung (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 22. Mai 2012, BE.2012.20).

Erwägungen

I.

1. Mit Eingabe vom 25. August 2011 an das Vermittleramt klagte die Firma G. gegen

M. auf Zahlung von Fr. 1'450.80 nebst 5% Zins seit 10. April 2011 und auf Beseitigung des vom

Beklagten in der Betreibung Nr. 111'539 des Betreibungsamtes erhobenen Rechtsvorschlags, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten; die Klage begründete sie mit einer Restforderung aus Kaufvertrag (Lieferung incl. Montage von Storen). M. trug auf kostenfällige Abweisung der Klage an.

Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung fällte das Vermittleramt am 2. September 2011 gemäss Art. 212 ZPO folgenden Entscheid:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 650.- bis 15.10.2011 auf das PC- Konto zu bezahlen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2. In diesem Umfang wird der Klägerin in der Betreibung Nr. x des Betreibungsamtes A vom 20.07.2011 definitive Rechtsöffnung erteilt. Sollte die Zahlung nicht vereinbarungsgemäss erfolgen, kann die Klägerin das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt stellen.

3. 3. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 200.- bezahlt die Klägerin, unter Verrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses, und es wird der Klägerin das Rückgriffs recht auf den Beklagten eingeräumt.

Der Versand des Entscheids in schriftlich begründeter Ausfertigung erfolgte am 7. Februar 2012.

2. Dagegen liess der Beklagte am 9. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben mit dem Antrag, Ziff. 3 des Entscheides sei aufzuheben, es seien die Gerichtskosten im

Umfang von Fr. 110.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Parteikosten des

Vermittlungsverfahrens zu verlegen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme.

II.

Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass

diese erfüllt sind (Art. 59 f., 110 i.V.m. 319 lit. b Ziff. 1 und 321 Abs. 1 ZPO). Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig ist der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG zur ZPO und Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO).

III.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art.320 ZPO).

1. Letzteres wird nicht gerügt, hingegen sieht der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung darin, dass die Vorinstanz bei der Kostenverlegung nicht ausschliesslich Art. 106 Abs. 2 ZPO, sondern auch Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO zur Anwendung brachte.

2. Art. 106 ZPO verankert den Grundsatz, dass die Prozesskosten nach Obsiegen und

Unterliegen zu verlegen sind, d.h. sie sind entweder der - vollständig - unterliegenden Partei aufzuerlegen (Abs. 1) oder, wenn keine Partei vollständig obsiegt, nach dem Ausgang des

Verfahrens zu verteilen (Abs. 2).

a) Im Vergleich zwischen den Rechtsbegehren (Schutz/Abweisung der Klage auf Zahlung von Fr. 1'450.80) und dem Entscheid in der Sache (Schutz im Betrag von Fr. 650.00/Abweisung im Mehrbetrag von Fr. 800.80) beträgt das nach dem Grundsatz von Art. 106 ZPO massgebliche quantitative Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen 55.2 % zu 44.8% zu Lasten der Klägerin und Beschwerdeführerin.

Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht u.a. nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO

abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Auf diese Bestimmung stützte sich die Vorinstanz, als sie die Verfahrenskosten - durch Verrechnung des von der Klägerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 200.00 und Einräumung des Rückgriffsrechts für den ganzen Betrag auf den Beklagten - ohne nähere Begründung vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegte.

b) Der Beschwerdeführer rügt, die Kostenverlegung sei weder hinreichend begründet noch sachlich gerechtfertigt; wenn sich jemand in guten Treuen zur Prozessführung

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veranlasst sehe, habe er auch zu prüfen, wie hoch der einzuklagende Anspruch sei. Wenn dieser vom Kläger zu hoch angesetzt werde, sei das dessen Problem und könnten die Prozesskosten nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dem mehrheitlich obsiegenden Beklagten auferlegt werden.

c) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Beklagte nach eigener Darstellung vor der Schlichtungsstelle "mit der Qualität der

Arbeit nicht zufrieden" war und die Monteure der Klägerin "ihren Arbeitsplatz nicht geräumt und grossen Dreck hinterlassen" hätten, worauf der Vertreter der Klägerin sich dahin geäussert habe, "das mit den Aufräumarbeiten" (nicht aber Ersteres) sei "neu" für ihn (vi-Entscheid, S. 2 Erw. III/2).

Zwar war es das gute Recht der Klägerin, ihre Restforderung von Fr. 1'450.80 trotz bekannter qualitativer Beanstandungen vollumfänglich in Betreibung zu setzen, nach erfolgtem

Rechtsvorschlag des Beklagten die Restforderung in vollem Umfang einzuklagen und an der Klage auch nach Kenntnisnahme weiterer Einwendungen des Beklagten vollumfänglich

festzuhalten; und selbstverständlich war es ihr auch unbenommen, das Sachurteil (Schutz der Klage im Umfang von lediglich Fr. 650.50) zu akzeptieren. Dann aber hat sie auch das Prozessrisiko, das sich in einem mehrheitlichen Unterliegen mit der Klage realisiert hat,

hinzunehmen. Jedenfalls durfte sich die Klägerin zur tatsächlich praktizierten Prozessführung nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in guten Treuen veranlasst sehen. Nachdem sie den Entscheid in der Sache nicht weitergezogen hat, ist von dessen Richtigkeit und mithin davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Forderung von Fr. 1'450.80 schlicht überklagt hat. Für eine vom Grundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO abweichende Kostenverteilung zu Lasten des mehrheitlich obsiegenden Beklagten bestand mithin kein zureichender Grund, weshalb der von diesem erhobene Vorwurf unrichtiger Rechtsanwendung begründet ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Beigefügt werden mag noch, dass altrechtlich (d.h. nach Art. 266 Abs. 1 lit. c ZPO-SG) im

Gegenteil sogar ein Abweichen zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt gewesen wäre, welche mit Fr. 650.00 durch Entscheid nicht wesentlich mehr zugesprochen bekam, als der Beklagte

vergleichsweise, nämlich Fr. 600.00, zu bezahlen bereit war (vgl. vi-Entscheid, S. 2 Erw. III/3).

d) Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Prozesskosten sind, wie vorne ausgeführt, im Verhältnis von 55% zu 45% (gerundet) zu Lasten der Klägerin zu verlegen.

3. Die Klägerin hat demnach Fr. 110.00, der Beklagte Fr. 90.00 der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von Fr. 200.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist dem erstinstanzlich nicht berufsmässig vertretenen Beklagten nicht zuzusprechen, nachdem dieser weder notwendige Auslagen noch einen Verdienstausfall geltend gemacht hat (Art. 95 Abs. lit. a und c ZPO).

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