Challenge to Labor Conciliation Settlement Agreement Validity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a complaint challenging a settlement agreement reached before a labor conciliation body, where the challenging party claimed the agreement's clauses two and three should be revoked due to feeling pressured and their concerns being disregarded during negotiations. The court reasoned that a settlement concluded before the conciliation body and duly signed has the effect of a final judgment according to law, and thus, ordinary legal remedies like a complaint are not available against it; instead, only a revision is permissible, and jurisdiction for such a revision lies with the same body before which the settlement was concluded, meaning the court could not directly hear the matter as a complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 15 Abs. 1 lit. b EG, Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO, Art. 208 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO; Challenge to Labor Conciliation Settlement Agreement Validity: The court reasoned that a settlement concluded before the conciliation body and duly signed has the effect of a final judgment according to law, and thus, ordinary legal remedies like a complaint are not available against it; instead, only a revision is permissible, and jurisdiction for such a revision lies with the same body before which the settlement was concluded, meaning the court could not directly hear the matter as a complaint.
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KI-generiertCited as the legal basis for holding that a settlement concluded before the conciliation authority has the effect of a final decision.
Cited as the legal basis for indicating that only a revision is available to challenge a final decision, particularly when claiming defects of consent regarding the settlement.
Cited analogously to determine that the conciliation authority, before which the settlement was concluded, is competent to handle a revision request.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: BE.2011.41 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 19.10.2011 Entscheiddatum: 19.10.2011
Entscheid Kantonsgericht, 19.10.2011 Art. 208 Abs. 1 und 2, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO/CH (SR 272). Der vor der Schlichtungsstelle geschlossene Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Es steht dagegen kein ordentliches Rechtsmittel, sondern einzig die Revision offen. Zuständig ist die Instanz, vor welcher der Vergleich geschlossen wurde, vorliegend die Schlichtungsstelle (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 19. Oktober 2011, BE.2011.41).
Erwägungen
I.
1. An der Verhandlung vom 9. September 2011 schlossen die Parteien in ihrer Streitsache vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse folgenden, schriftlich unterzeichneten Vergleich:
1. "Die Beklagte bezahlt der Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung den Betrag von CHF 965.25 abzüglich Sozialabgaben für den Monat Juni 2011 aus. Die Klägerin bestätigt, dass sie heute den Betrag von Fr. 939.34 netto als Lohn erhalten hat.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin den Betrag von CHF 1'166.70 für die Monate Juli 2011 und August 2011 insgesamt netto innert 10 Tagen zu bezahlen.
3. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und die Parteien vereinbaren einen Arbeitseinsatz der Klägerin im bisherigen Umfang."
2. Mit Eingabe vom 28. September 2011 erhob die Beklagte dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die Ziffern 2 und 3 des Vergleichs seien "aufzuheben". Zur Begründung wird ausgeführt, C, der Vertreter der Beklagten, habe sich bei der Einigungsverhandlung "sehr unter Druck gesetzt" gefühlt. Die Seite der Beklagten sei "nicht respektiert" worden, die Schlichter seien von der Beklagten und deren Freund "überfahren worden". Sie sähen nicht ein, wieso sie für Juli und August noch einen Lohn bezahlen sollen, wenn die Beklagte doch freiwillig nicht zur Arbeit erschienen sei "und erst auf Grund der Schlichtungsverhandlung" wiederkomme, "obwohl wir sie nicht mehr wollen."
Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.
II.
1. Zuständig zum Entscheid über Beschwerden gegen die Schlichtungsstellen für Arbeitsverhältnisse ist der Einzelrichter für Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG zur ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 Al. 3 GO).
2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der vor der Schlichtungsstelle abgeschlossene Vergleich (ein privatrechtlicher Vertrag), dessen Ziffern 2 und 3 die Beschwerdeführerin aufzuheben beantragt, weil sie ihn nach dem oben Ausgeführten nicht mehr gelten lassen will, bzw. wegen sogenannten Willensmängeln Art. 21 ff. OR als nicht rechtswirksam erachtet.
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3. Ein von der Schlichtungsstelle zu Protokoll genommener, von den Parteien unterzeichneter Vergleich, wie er hier abgeschlossen wurde, hat nun aber von Gesetzes wegen die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 1 und 2 ZPO), und gegen einen solchen steht - abgesehen allenfalls bei Einwendungen gegen den Kostenspruch eines formellen Abschreibungsbeschlusses (vgl. Entscheid OG ZH vom
04.03 in Sachen PD110003-O/U) - kein ordentliches Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) zur Verfügung.
Ein rechtskräftiger Entscheid kann nur mittels Revision angefochten werden (Art. 328 ff. ZPO). Auf den Weg der Revision verwiesen wird insbesondere, wer wie die Beschwerdeführerin geltend machen will, der Vergleich sei wegen Willensmängeln unwirksam (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. dazu auch Honegger, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 208 N 12 mit Hinweisen).
4. Zuständig für ein Revisionsgesuch ist die Schlichtungsstelle, vor welcher der Vergleich abgeschlossen wurde (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO analog). Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann daher nicht vom Kantonsgericht direkt als Revisionsgesuch entgegengenommen und beurteilt werden. In solchen Fällen findet auch keine Prozessüberweisung statt (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 7.19).
5. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
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