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B.2017.128 • VGN SG B.2017.128 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Extension Denial After Failed Marriage

Geschäftsnummer B.2017.128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national, admitted to the country based on family reunification following marriage to a permanent resident, appealed the non-extension of his residence permit after the couple separated less than three years into the marriage. The court reasoned that under alien law, the right to permit extension after separation requires the marriage to have lasted at least three years and the individual to be successfully integrated; because the genuine marital community definitively ended when the wife moved out, as evidenced by a court-approved separation agreement establishing the separation date, and the three-year duration was not met, no legal claim for extension existed, rendering the non-extension lawful and proportionate, even when considering potential Article 8 ECHR implications which cease to protect the relationship after the factual termination of the marital community.

Legislator-Regeste

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Art. 96 Abs. 1 AuG.Der, Art. 49 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 114 ZGB, Art. 8 EMRK, Art. 43 Abs. 1 AuG; Foreign National Residence Permit Extension Denial After Failed Marriage: The court reasoned that under alien law, the right to permit extension after separation requires the marriage to have lasted at least three years and the individual to be successfully integrated; because the genuine marital community definitively ended when the wife moved out, as evidenced by a court-approved separation agreement establishing the separation date, and the three-year duration was not met, no legal claim for extension existed, rendering the non-extension lawful and proportionate, even when considering potential Article 8 ECHR implications which cease to protect the relationship after the factual termination of the marital community.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Familienbewilligung Ehedauer ausländische Staatsangehörige Ehetrennung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung verzögerter Familiennachzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 96 Abs. 1 AuG.Der
49 und Art. 96 Abs. 1 AuG.Der 1994 geborene Beschwerdeführer ist Kosovare.
Art. 49 AuG
Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus „wichtigen Gründen“ getrennt zu leben – was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung der Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich die betroffene ausländische Person in der Schweiz erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II
Art. 114 ZGB
Auf Art. 114 ZGB kann sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht berufen, da diese Regel lediglich stipuliert, ab welchem Zeitpunkt eine Ehe nach der Trennung der Ehegatten als unwiderlegbar zerrüttet gilt (gesetzliche Vermutung).
Art. 8 EMRK
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich einzig vor, die Wegweisung verletze Art. 8 EMRK, weil im Zeitpunkt der Wegweisung die Aussicht bestanden habe, die Ehegatten würden wieder zusammenkommen (act.
Art. 43 Abs. 1 AuG
The court implicitly relies on the conditions of this article (claim for extension based on marriage) to determine that the claim is no longer met due to the separation.
Art. 96 Abs. 1 AuG
This article (implicitly cited in the title and context) governs the refusal of extension, which is the subject of the appeal that was ultimately dismissed.
Art. 66 al. 1 LTF
Applied for the ordering of official costs against the appellant in the final order.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 1 AuG

The court implicitly relies on the conditions of this article (claim for extension based on marriage) to determine that the claim is no longer met due to the separation.

Art. 96 Abs. 1 AuG

This article (implicitly cited in the title and context) governs the refusal of extension, which is the subject of the appeal that was ultimately dismissed.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied for the ordering of official costs against the appellant in the final order.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2017/128 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.04.2018 Entscheiddatum: 21.04.2018

Entscheid Verwaltungsgericht, 21.04.2018 Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 49 und Art. 96 Abs. 1 AuG.Der 1994 geborene Beschwerdeführer ist Kosovare. Im November 2014 reiste er in die Schweiz ein und heiratete im Dezember 2014 eine hier niederlassungsberechtigte Landsfrau. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Ende August 2016 trennten sich die Ehegatten. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als rechtund verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/128).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2018 nicht ein (Verfahren 2C_471/2018).

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

A.Y.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich,

gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. A.Y., geb. 1994, kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 14. November 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 12. Dezember 2014 die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau K.Y., geb. 1996 (Vorakten Migrationsamt, nachfolgend Dossier, S. 5 ff.). Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er die Aufenthaltsbewilligung. Ende August 2016 trennten sich die Ehegatten. Ende September 2016 holte K.Y. mit Hilfe der Polizei Kleider und Dokumente aus der vormals ehelichen Wohnung. Am 5. Oktober 2016 stellte sie ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2016 genehmigte das Kreisgericht St. Gallen die Trennungsvereinbarung der Ehegatten vom gleichen Tag. In der Vereinbarung war festgehalten, dass die Ehegatten seit spätestens 21. September 2016 getrennt leben. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor.

B. Mit Verfügung vom 1. März 2017 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.Y. nicht mehr (act. 8/1.2). Das Sicherheitsund Justizdepartement wies den dagegen von A.Y. erhobenen Rekurs am 6. Juni 2017 ab.

C. A.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 9. Juni 2017 versandten Rekursentscheid des Sicherheitsund Justizdepartements (Vorinstanz) durch seinen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenund Entschädigungsfolge aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter die Sache zurückzuweisen. Zum Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, teilte der zuständige Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juni 2017 mit, mangels abweichender Anordnung dürfe er sich während des Verfahrens zur Beurteilung des Verlängerungsgesuchs in der Schweiz aufhalten.

Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 28. August 2017 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge wird, soweit wesentlich, in den

Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. (…).

2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Eine rechtlich relevante Ehegemeinschaft in diesem Sinne liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (VerwGE B 2012/181 vom 30. April 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus „wichtigen Gründen“ getrennt zu leben – was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE) – ist aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGer 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2).

Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung der Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich die betroffene ausländische Person in der Schweiz erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II

113 E. 3.3.3). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Fristablauf und Integration) sind für den Anspruch kumulativ erforderlich (VerwGE B 2012/181 vom

30. April 2013 E. 2, www.gerichte.sg.ch).

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Scheidung der Ehegatten bis heute nicht erfolgt sei (act. 1 S. 4 f.). Als er das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, habe noch die Aussicht bestanden, dass die Ehegatten wieder zusammenkommen. Dies habe sich bis heute nicht geändert. Nach Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) sei erst nach einer zweijährigen Trennungsfrist von der Zerrüttung der Ehe auszugehen. Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bestehe deshalb fort. Es sei den Ehegatten gestattet, im Falle eines Konflikts die Hausgemeinschaft aufzuheben. Die Ehegemeinschaft bestehe dabei weiter fort und sei nur aus einem wichtigen Grund aufgehoben worden.

Eine erfolgreiche Integration wird vorliegend nicht behauptet, weshalb die Beurteilung des Ablaufs der Dreijahresfrist im Vordergrund steht. Die tatsächliche Fortführung der Ehegemeinschaft nach September 2016 wurde trotz weitreichender Mitwirkungspflicht nicht substantiiert behauptet und belegt. Auf Art. 114 ZGB kann sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht berufen, da diese Regel lediglich stipuliert, ab welchem Zeitpunkt eine Ehe nach der Trennung der Ehegatten als unwiderlegbar zerrüttet gilt (gesetzliche Vermutung). Dies schliesst nicht aus, dass eine Ehegemeinschaft im Sinne des Ausländergesetzes vorher trotz rechtlich fortdauernder Ehe faktisch definitiv beendet sein kann, wie dies vorliegend der Fall war, nachdem die Ehefrau ausgezogen war, die gerichtliche Trennung verlangte und im Einverständnis mit ihrem Ehemann den 21. September 2016 als spätesten Trennungszeitpunkt

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festlegte. Es ist daher mangels weiterer Vorbringen seitens des Beschwerdeführers alleine auf die Dauer des Zusammenlebens abzustellen. Dieses Zusammenleben dauerte weniger als drei Jahre lang. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht damit nicht.

3. Da auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung deshalb kein Anspruch besteht, ist abschliessend zu prüfen, ob dies verhältnismässig ist und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) nicht verletzt.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich einzig vor, die Wegweisung verletze Art. 8 EMRK, weil im Zeitpunkt der Wegweisung die Aussicht bestanden habe, die Ehegatten würden wieder zusammenkommen (act. 1 S. 5). Dieser Mangel könne nicht geheilt werden.

Aus Art. 8 EMRK können vorliegend keine weitergehenden Ansprüche abgeleitet werden, zumal die tatsächliche Ehegemeinschaft im September 2016 aufgehoben wurde und damit ab diesem Zeitpunkt keinen Schutz durch Art. 8 EMRK mehr erfährt. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.

4. (…).

5. (…).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

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3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber

Zürn Scherrer

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