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B.2016.145 • VGN SG B.2016.145 KI-generiert

Administrative Court Cost Reallocation Upon Remand

Geschäftsnummer B.2016.145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a prior decision where the Administrative Court had overturned a health department's authorization for a witness to be released from professional secrecy in a liability case concerning medical care, which was subsequently reversed by the Federal Supreme Court, the Administrative Court ruled on the matter upon remand concerning the reallocation of cantonal procedure costs. The Court held that the party benefiting from the ultimate Federal Supreme Court decision, who had not requested compensation for extrajudicial costs in their prior submissions before the Administrative Court, could not submit such a request later via a cost statement following the remand limited solely to reallocating costs, as the principle of disposition applies and the initial phase of the cantonal proceedings was concluded without such a request being made.

Legislator-Regeste

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Art. 98ter VRP, Art. 105 ZPO, Art. 95 Abs. 1 VRP; Administrative Court Cost Reallocation Upon Remand: The Court held that the party benefiting from the ultimate Federal Supreme Court decision, who had not requested compensation for extrajudicial costs in their prior submissions before the Administrative Court, could not submit such a request later via a cost statement following the remand limited solely to reallocating costs, as the principle of disposition applies and the initial phase of the cantonal proceedings was concluded without such a request being made.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Kostenauflage Zeugenentschädigung Erlass von Verfahrenskosten Gesundheitsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98ter VRP

Cited in conjunction with Art. 105 Abs. 2 ZPO regarding the principle that compensation for extrajudicial costs requires a formal motion during the proceedings.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Used to order the appellant to pay the official costs of the appeal proceedings because the appeal was rejected.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2016/145 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 23.08.2016 Entscheiddatum: 23.08.2016

Entscheid Verwaltungsgericht, 23.08.2016 Verfahren, Art. 98ter VRP. Die Beschwerdebeteiligte hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten gestellt. Sie kann einen solchen Antrag nicht durch Einreichung einer Kostennote nach der bundesgerichtlichen Rückweisung der Angelegenheit einzig zur Neuregelung der Kosten im kantonalen Verfahren nachholen (Verwaltungsgericht, B 2016/145). Entscheid vom 23. August 2016

Besetzung

Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder; Ersatzrichter Gmünder, Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

X.Y.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Magnihalden 7, 9000 St. Gallen, gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

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Vorinstanz,

und

A.B.,

Beschwerdegegner,

sowie

C.D.,

Beschwerdebeteiligte,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,

Gegenstand

Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2016 / Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten im kantonalen Verfahren

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. C.D. betreute K.Y. ab 4. September 2002 während der Schwangerschaft. Am 15. März 2003 wurde die Schwangere positiv auf HIV getestet und am 21. März 2003 mittels Kaiserschnitt entbunden; einige Tage danach verstarb sie im Spital an einer durch einen Pilz hervorgerufenen Lungenentzündung.

In der Folge erhoben der Ehemann, X.Y. und das Kind der Verstorbenen einen Haftpflichtanspruch gegen C.D. Im Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht war zum Beweis verstellt die Frage, ob die Eheleute Y. anlässlich der ersten Konsultation bei C.D. einen HIV-Test als unnötig bezeichnet hatten. In diesem Zusammenhang beantragte C.D., A.B., den X.Y. im Sommer 2003 aufgesucht hatte, als Zeugen

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einzuvernehmen. A.B. ersuchte das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen um Befreiung vom Berufsgeheimnis, um als Zeuge auszusagen. Mit Verfügung vom 19. September 2013 erteilte das Gesundheitsdepartement die beantragte Ermächtigung.

B. X.Y. (Beschwerdeführer) erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Gesundheitsdepartements (Vorinstanz) sei das Gesuch um Befreiung vom Berufsgeheimnis abzuweisen. A.B. (Beschwerdegegner) machte geltend, er gehe nicht von einem dem Arztgeheimnis unterstehenden Arzt-Patienten-Gespräch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer aus. C.D. wurde zum Verfahren beigeladen; sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 23. Januar 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 19. September 2013 auf. Die Verfahrenskosten von CHF 2‘000 auferlegte es je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der Beschwerdebeteiligten. Sie wurden zudem verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 2‘500 zu entschädigen.

C. C.D. erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 16. Juni 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte die Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 19. September 2013. Die Gerichtskosten von CHF 2‘000 wurden X.Y. auferlegt. Er wurde zudem verpflichtet, C.D. für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘000 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

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1. Das Bundesgericht hat mit dem Urteil vom 16. Juni 2016 den Anträgen der Beschwerdebeteiligten entsprochen und die Befreiung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis durch die Vorinstanz vom 19. September 2013 bestätigt. Dieses Ergebnis entspricht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2013/210 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs.

1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Eine – unveränderte – Entscheidgebühr von CHF 2‘000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziffer

222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Für den heutigen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘500 ist anzurechnen.

Die Beschwerdebeteiligte beantragte am 2. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. 31). Weder diese noch die weiteren Eingaben der Beschwerdebeteiligten vom 1. Juli 2014 und vom 25. August 2014 (act. 38 und 43) enthielten einen Antrag auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Bezüglich der Entschädigung ausseramtlicher Kosten gilt auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO; vgl. M. H. Sterchi, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZPO Band I, Bern 2012, Rz. 6 zu Art. 105 ZPO; vgl. auch Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 820, sowie R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 149 f., und VerwGE B 2013/97 vom 23. Januar 2015 E. 3 Abs. 3, www.gerichte.sg.ch). Dementsprechend kann der Beschwerdebeteiligten mangels Antrags keine Entschädigung ausseramtlicher Kosten zugesprochen werden.

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Einen solchen Antrag konnte der Vertreter der Beschwerdebeteiligten auch mit der am

4. August 2016 eingereichten Kostennote nicht nachholen. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde mit dem Entscheid vom 23. Januar 2015 in der Sache abgeschlossen, zumal das Bundesgericht am 16. Juni 2016 selbst einen Sachentscheid gefällt hat und die Rückweisung einzig die Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens betrifft. Die Rückweisung führte deshalb nicht dazu, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Anträge gestellt werden konnten. Vielmehr bleibt es dabei, dass über jene Entschädigungsbegehren zu befinden ist, welche bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht am 23. Januar 2015 vorlagen. Ein Entschädigungsbegehren lag damals aber nicht vor (vgl. dazu auch Sterchi, a.a.O., N 8 zu Art. 105 ZPO). Schliesslich führte die bundesgerichtliche Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens nicht zu einem zusätzlichen Aufwand für die Beschwerdebeteiligte. Aus der Kostennote vom 4. August 2016 lässt sich deshalb auch kein Entschädigungsanspruch für den vorliegenden Entscheid über die Neuverlegung der Kosten ableiten.

Der nicht vertretene Beschwerdegegner nahm am 24. Oktober 2013 Stellung zur Beschwerde und vertrat die Auffassung, das Gespräch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer unterstehe nicht dem Arztgeheimnis (act. 9). Einen Antrag auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten enthielt weder diese noch seine zusätzliche Eingabe vom 14. Oktober 2014 (act. 48). Dementsprechend kann dem Beschwerdegegner mangels Vertretung und Antrags keine Entschädigung ausseramtlicher Kosten zugesprochen werden.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2013/210 von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Anrechnung seines Kostenvorschusses von CHF 1‘500.

2. Ausseramtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt.

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Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Scherrer

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