Suspensive Effect Granted on Supply Contract Appeal Due to Lack of Express Opposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a request for suspensive effect on an administrative appeal concerning the award of a supply contract because the awarding authority and the respondent party failed to explicitly object to granting the effect, despite being explicitly asked for their position on the matter, leading the court to follow the precedent that suspensive effect is routinely granted when there is no express opposition, even without a detailed review of the appeal's merits; consequently, the awarding authority was prohibited from concluding the contract until further notice, and the respondent's request for an extension of time to comment on the suspensive effect application was denied due to the deadline being set as non-extendable for timely decision-making.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 2 IVöB.Die, Art. 53 VRP, Art. 42 VöB, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 5 EGöB, Art. 30bis VRP; Suspensive Effect Granted on Supply Contract Appeal Due to Lack of Express Opposition: Während gesetzliche Fristen gemäss Art. 30bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) – vorbehältlich einer anderen Regelung im Gesetz – bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge haben, wird die Säumnisfolge für richterliche Fristen nicht ausdrücklich geregelt. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kommt der richterlichen Frist zur Ergänzung eines Rechtsmittels ebenfalls die Folge der Verwirkung zu, wenn auf die Möglichkeit, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, hingewiesen worden ist (VerwGE B 2013/126 vom 8. November 2013 = GVP 2013 Nr. 51 E. 2.1; www.gerichte.sg.ch). Vergleichbares muss auch für die Ansetzung einer richterlichen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung im Sinn von Art. 53 VRP gelten.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as part of the legal basis for granting the suspensive effect of the appeal.
Cited in conjunction with Art. 17 para. 2 IVöB as a basis for granting the suspensive effect.
Cited regarding the deadline for the decision on the suspensive effect, which influenced the procedural handling (non-extendable deadline).
Cited to contrast the effect of non-compliance with judicial deadlines versus statutory deadlines (regarding the rejection of the extension request).
Cited to draw an analogy regarding the consequence of missing a judicial deadline for submitting a statement of defense.
This article regarding costs is implicitly referenced via order 4, which states costs are decided with the main case, implying the general cost rules apply, although the specific LTF reference is often used in the Canton of St. Gallen for procedural cost rules.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: B 2015/78 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.02.2020 Entscheiddatum: 21.05.2015
Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 21.05.2015 Öffentliches Beschaffungswesen, aufschiebende Wirkung. Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die aufschiebende Wirkung wird regelmässig gewährt, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu näher zu prüfen, wenn sich weder Vergabebehörde noch Beschwerdegegner gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich zur Wehr setzen. Die Vergabebehörde hat zwar beantragt, die Beschwerde sei "vollständig" abzuweisen, jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung weder einen ausdrücklichen Antrag zum Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt noch dargelegt, welche überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ihrer Auffassung nach der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/78).
Verfügung vom 21. Mai 2015
Verfahrensbeteiligte
PFISTERER SEFAG AG, Werkstrasse 7, 6102 Malters,
Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Kriesi, Fellmann Tschümperlin Lötscher AG, Löwenstrasse 3, 6000 Luzern 6,
gegen
St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, Vadianstrasse 50, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
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und
Hager AG, Sedelstrasse 2, 6020 Emmenbrücke,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Vergabe NH-Sicherungs-Lastschaltleisten / aufschiebende Wirkung
Der Vizepräsident stellt fest:
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Mai 2015 hat die PFISTERER SEFAG AG (Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin) gegen den von der St. Gallisch- Appenzellischen Kraftwerke AG am 13. April 2015 verfügten und am 28. April 2015 mit B-Post versandten Zuschlag für die Lieferung von Niederspannungs-Hochleistungs- Sicherungs-Lastschaltleisten für eine Vertragsdauer von drei Jahren zum Preis von jährlich CHF 111'005 exklusive Mehrwertsteuer an die Hager AG (Beschwerdegegnerin) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2015 eine nicht erstreckbare Frist bis 19. Mai 2015 (Eingang auf der Gerichtskanzlei spätestens 12.00 Uhr) angesetzt, um zum Begehren um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hat sich mit Eingabe vom 15. Mai 2015 (persönlich überbracht am 19. Mai 2015, 08.05 Uhr) in der Sache vernehmen lassen und die vollständige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Eingabe enthält weder einen ausdrücklichen Antrag noch eine Begründung zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Eingang per Express am 19. Mai 2015, 07.30 Uhr) um Erstreckung der Frist bis 12. Juni 2015 ersucht.
Der Vizepräsident erwägt:
1. Gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde über die aufschiebende Wirkung. Der
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Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung in allen Obliegenheiten (Art. 3 Abs. 1 des Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts sowie über die Aufsicht über das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.22).
2. Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, EGöB, in Verbindung mit Art. 17 Abs.
2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die aufschiebende Wirkung regelmässig gewährt, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde näher zu prüfen, wenn sich die Vergabeinstanz gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich zur Wehr setzt (VerwGE B 2013/206 vom
9. Oktober 2013).
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2015 eine nicht erstreckbare Frist bis 19. Mai 2015 (Eingang auf der Gerichtskanzlei spätestens 12.00 Uhr) angesetzt, um zum Begehren um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hat fristgerecht eine vom 15. Mai 2015 datierte Vernehmlassung eingereicht, in welcher sie sich zur Methodik der Bewertung und zur Benotung der Angebote von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin nach den einzelnen Zuschlagskriterien äussert und beantragt, die Beschwerde sei "vollständig" abzuweisen. Trotz der ausdrücklichen Aufforderung vom 12. Mai 2015, sich zur Frage der aufschiebenden Wirkung vernehmen zu lassen, hat sie diesbezüglich weder einen ausdrücklichen Antrag gestellt noch dargelegt, welche überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ihrer Auffassung nach der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehen. Die Beschwerdegegnerin hat innerhalb der Frist ebenfalls keinen Antrag zum Begehren der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gestellt, sondern einzig um Erstreckung der Frist bis 12. Juni 2015 ersucht. Gründe oder auf dem Spiel stehende Interessen, die eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung a priori ausschliessen würden, sind nicht ersichtlich.
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Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die aufschiebende Wirkung kann wieder entzogen werden, wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist oder die Interessenabwägung neu vorzunehmen ist.
3. Die Beschwerdegegnerin ersucht um Erstreckung der mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2015 angesetzten richterlichen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung zum Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während gesetzliche Fristen gemäss Art. 30bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) – vorbehältlich einer anderen Regelung im Gesetz – bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge haben, wird die Säumnisfolge für richterliche Fristen nicht ausdrücklich geregelt. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kommt der richterlichen Frist zur Ergänzung eines Rechtsmittels ebenfalls die Folge der Verwirkung zu, wenn auf die Möglichkeit, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, hingewiesen worden ist (VerwGE B 2013/126 vom 8. November 2013 = GVP 2013 Nr. 51 E. 2.1; www.gerichte.sg.ch). Vergleichbares muss auch für die Ansetzung einer richterlichen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung im Sinn von Art. 53 VRP gelten.
Da über die aufschiebende Wirkung innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Art. 42 VöB), wurde die mit verfahrensleitender Verfügung vom
12. Mai 2015 bis 19. Mai 2015 (Eingang auf der Gerichtskanzlei spätestens 12.00 Uhr) angesetzte Frist als nicht erstreckbar erklärt. Zudem wurde darauf hingewiesen, es werde nach unbenützter Frist Verzicht angenommen (act. 3). Für die Beschwerdegegnerin war unter diesen Umständen klar erkennbar, dass eine Erstreckung der Frist ausgeschlossen wurde und eine später eingehende Stellungnahme nicht berücksichtigt werden könnte, mithin ihr Recht, sich zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu äussern, mit dem Ablauf der Frist unterging. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung zum Begehren um aufschiebende Wirkung bis 12. Juni 2015 ist dementsprechend abzuweisen.
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4. Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug sämtlicher Akten des Vergabeverfahrens, insbesondere sämtlicher Angebote aller Anbieter. Die Vorinstanz wurde mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. Mai 2015 aufgefordert, dem Gericht sämtliche Vergabeakten einzureichen. Zusammen mit der Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 reichte sie nebst der Bewertungstabelle (act. 7/3) das "Offertdokument" der Beschwerdeführerin (act. 7/1) und der Beschwerdegegnerin (act. 7/4) sowie die "Offerte" der Beschwerdeführerin (act. 7/2) ein. Nicht eingereicht wurden die "Offerte" der Beschwerdegegnerin und die Angebote der weiteren Anbieter sowie allfällige Richtlinien, nach denen die Benotung, die sich bei allen Kriterien zwischen eins und fünf bewegt (act. 7/3), abgestuft wurde. Die Vorinstanz ist deshalb erneut aufzufordern, dem Gericht sämtliche Vergabeakten einzureichen. Über das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr "vollumfängliche Akteneinsicht" zu gewähren, wird zu befinden sein, wenn die Akten vorliegen.
5. Der Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit zu geben, sich bis 12. Juni 2015 zur Beschwerde in der Sache vernehmen zu lassen und insbesondere Angaben darüber zu machen, welche Informationen in ihrem Angebot ihrer Auffassung nach dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Die Vorinstanz erhält die Möglichkeit, ihre Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 in der Sache gegebenenfalls zu ergänzen. Nach unbenützter Frist wird Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen. Die Vorinstanz ist zudem aufzufordern, innert gleicher Frist dem Gericht die vollständigen Vergabeakten einzureichen. Nach unbenützter Frist wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden.
6. Die Kosten dieser Verfügung sind bei der Hauptsache zu belassen.
Der Vizepräsident verfügt:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.
2. Der Vorinstanz wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerde der Vertragsschluss untersagt.
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3. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, bis 12. Juni 2015 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen; die Vorinstanz erhält Gelegenheit, gegebenenfalls ihre Stellungnahme vom 18. Mai 2015 innert gleicher Frist zu ergänzen. Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. Die Vorinstanz wird aufgefordert, innert gleicher Frist die vollständigen Vergabeakten einzureichen. Nach unbenützter Frist wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden.
4. Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden.
Der Vizepräsident
Linder
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