Public Procurement Appeal for Photovoltaic System Contract Suspension Granted Due to Lack of Opposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a public procurement appeal concerning the award of a photovoltaic system contract, the court granted the request for suspensive effect because neither the awarding authority nor the opposing party explicitly opposed it, which, according to established case law, regularly leads to approval without a detailed examination of the appeal's merits when the opposing parties do not actively defend against the request. The court noted that no evident public or private interests precluded granting the suspension, and ordered a prohibition on concluding the contract until a final decision on the appeal is rendered, further requiring the opposing parties to submit substantive responses to the appeal by a set deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 2 IVöB.Die, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 42 VöB, Art. 5 EGöB, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Public Procurement Appeal for Photovoltaic System Contract Suspension Granted Due to Lack of Opposition: The court noted that no evident public or private interests precluded granting the suspension, and ordered a prohibition on concluding the contract until a final decision on the appeal is rendered, further requiring the opposing parties to submit substantive responses to the appeal by a set deadline.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section as a basis for granting the suspensive effect when considering the merits and interests.
Cited in the reasoning section as the rule governing the President's decision timeline regarding the request for suspensive effect.
Cited in the reasoning section in conjunction with Art. 17 Abs. 2 IVöB as the criteria for granting suspensive effect.
This specific provision is not applicable here, but costs are deferred to the main decision, often governed by similar cost rules like Art. 68 LTF or cantonal equivalents, however, based strictly on the text, the only provision regarding costs in the dispositive is the deferral.
This specific provision is not cited in the dispositive orders, though costs are addressed by deferring the decision.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: B 2015/49 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.02.2020 Entscheiddatum: 09.04.2015
Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 09.04.2015 Öffentliches Beschaffungswesen, aufschiebende Wirkung. Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die aufschiebende Wirkung wird regelmässig gewährt, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde näher zu prüfen, wenn sich weder Vergabebehörde noch Beschwerdegegner gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich zur Wehr setzen. Die Vergabebehörde hat die Vergabeakten eingereicht, ohne zum Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen und insbesondere ohne einen Antrag auf Abweisung des Gesuchs zu stellen. Die Beschwerdegegnerin hat stillschweigend auf eine Vernehmlassung verzichtet (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/49).
Verfügung vom 9. April 2015
Verfahrensbeteiligte
SunTechnics Fabrisolar AG, Untere Heslibachstrasse 39, 8700 Küsnacht ZH,
Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, gegen
Politische Gemeinde Nesslau, Gemeinderat, Hauptstrasse 24, Postfach 63, 9650 Nesslau,
Vorinstanz,
und
Roth Solartechnik, Toggenburgerstrasse 19, 9652 Neu St. Johann,
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Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Vergabe Photovoltaikanlage Oberstufenzentrum Büelen
Der Präsident stellt fest:
Mit Beschwerde vom 30. März 2015 hat die SunTechnics Fabrisolar AG (Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin) den vom Gemeinderat der Politischen Gemeinde Nesslau (Vorinstanz) am 10. März 2015 verfügten und am 19. März 2015 versandten Zuschlag für die Erstellung einer Photovoltaikanlage auf dem Oberstufenzentrum Büelen an die Roth Solartechnik (Beschwerdegegnerin) beim Verwaltungsgericht angefochten und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt. Das Begleitschreiben der Vorinstanz vom 2. April 2015 zu den beim Gericht am 7. April 2015 eingegangen Vergabeakten enthält keine Äusserung zum Begehren der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 1. April 2015 zum Umstand, dass ihr Angebot nicht entsprechend den im Handelsregister eingetragenen Unterschriftsberechtigungen unterzeichnet ist (act. 5).
Der Präsident erwägt:
1. Gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde über die aufschiebende Wirkung.
2. Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, EGöB, in Verbindung mit Art. 17 Abs.
2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB). Die Beschwerdegegnerin hat stillschweigend auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz hat die Vergabeakten eingereicht, ohne zum Gesuch der
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Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen und insbesondere ohne einen Antrag auf Abweisung des Gesuchs zu stellen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die aufschiebende Wirkung regelmässig gewährt, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde näher zu prüfen, wenn sich die Vergabeinstanz gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich zur Wehr setzt (vgl. VerwGE B 2015/33 vom 9. März 2015 E. 2 mit Hinweisen auf VerwGE B 2014/96 vom 5. Juni 2014 und VerwGE B 2013/206 vom 9. Oktober 2013). Gründe oder auf dem Spiel stehende Interessen, die eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung a priori ausschliessen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann daraus, dass das Angebot der Beschwerdeführerin nicht entsprechend den im Handelsregister eingetragenen Bevollmächtigungen unterzeichnet ist, nicht abgeleitet werden, ihr Angebot hätte ausgeschlossen werden müssen (vgl. dazu VerwGE B 2014/178, Zwischenverfügung vom 19. September 2014, E. 2.2.1, www.gerich te.sg.ch).
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die aufschiebende Wirkung kann wieder entzogen werden, wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist oder die Interessenabwägung neu vorzunehmen ist.
3. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin sind aufzufordern, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis 23. April 2015 – die Gerichtsferien gelten nicht – zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen, wobei nach unbenütztem Ablauf der Frist der Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen würde. Mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit eines Zuschlags unter Vorbehalt eines Entscheides der Bürgerversammlung ist die Vorinstanz zudem aufzufordern, dem Gericht innert gleicher Frist einen allfälligen Genehmigungsbeschluss der Bürgerversammlung vom 20. März 2015 einzureichen. Nach unbenütztem Ablauf der Frist wird der Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen.
4. Die Kosten dieser Verfügung sind bei der Hauptsache zu belassen.
Der Präsident verfügt:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.
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2. Der Vorinstanz wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerde der Vertragsschluss untersagt.
3. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 23. April 2015 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung). Bei unbenütztem Ablauf der Frist wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. Die Gerichtsferien gelten nicht.
4. Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden.
Der Präsident
Eugster
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