Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2015.283 • VGN SG B.2015.283 KI-generiert

Suspension of Public Contract Award Upheld Absent Awarding Authority Opposition

Geschäftsnummer B.2015.283
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenging the award of a public construction contract for hospital renovations sought a suspension of the award decision, which the awarding authority subsequently supported, even indicating an intent to revoke the award, while the awardee opposed the suspension. The court granted the motion for suspensive effect because the awarding authority did not contest it, following established jurisprudence that grants suspension when the authority does not actively resist, overriding the late-filed opposition from the awardee who failed to demonstrate compelling private interests requiring immediate contract finalization over public interest considerations or the potential for the authority to revoke the award.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 34 Abs. 1 VöB, Art. 37 Abs. 1 VöB, Art. 38 Abs. 1 VöB, Art. 14 Abs. 1 IVöB, Art. 5 EGöB; Suspension of Public Contract Award Upheld Absent Awarding Authority Opposition: The court granted the motion for suspensive effect because the awarding authority did not contest it, following established jurisprudence that grants suspension when the authority does not actively resist, overriding the late-filed opposition from the awardee who failed to demonstrate compelling private interests requiring immediate contract finalization over public interest considerations or the potential for the authority to revoke the award.

Schlagwörter

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Vergabe von Bauaufträgen Überwiegendes öffentliches Interesse Staatsorgane aufschiebende Wirkung Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen Ausschluss eines Anbieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 2 IVöB

This provision is cited in connection with Art. 5 EGöB as the standard for granting suspensive effect if the appeal seems sufficiently founded and no overriding public or private interests oppose it.

Art. 5 EGöB

Used in connection with Art. 17 Abs. 2 IVöB as the standard for granting suspensive effect.

Art. 42 VöB

Cited to establish the President's authority and timeline for deciding on suspensive effect.

Art. 15 Abs. 2 lit. e IVöB

Cited as the rule governing the ordinary legal remedy if the awarding authority revokes the award decision.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the decision does not explicitly cite LTF provisions, the reference to deciding costs in the main case (Order 4) implies a procedural rule for costs, which in cantonal practice often aligns with the general cost provisions, however, based strictly on the instruction to only include cited provisions, and noting the decision only states 'Die Kosten dieser Verfügung werden bei der Hauptsache belassen' (Order 5) and 'Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden' (Order 4), no specific cost article is cited in the dispositive that must be included according to the rules, other than the general reference to deciding them later.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2015/283 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.02.2020 Entscheiddatum: 13.11.2015

Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 13.11.2015 Öffentliches Beschaffungsrecht, aufschiebende Wirkung, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Aufschiebende Wirkung erteilt nach Zustimmung durch die Vergabebehörde, aber gegen den – verspätet eingegangenen - Widerstand der Zuschlagsempfängerin (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/283).

Verfügung vom 13. November 2015

Verfahrensbeteiligte

Toneatti AG Bilten, Bauunternehmung, Tschachenstrasse 9, 8865 Bilten,

Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Masanserstrasse 40, 7000 Chur,

gegen

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Hochbauamt, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

LG Bau AG, Staatsstrasse 7a, 9470 Werdenberg,

Beschwerdeund Gesuchsgegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jakob Rhyner, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs,

Gegenstand

Vergabe Erneuerung und Erweiterung Spital Grabs (Baugrubenaushub) / aufschiebende Wirkung

Der Präsident stellt fest:

Die Toneatti AG Bilten (Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin) hat gegen den vom Hochbauamt (Vorinstanz) am 20. Oktober 2015 verfügten Zuschlag für den Baugrubenaushub im Zusammenhang mit der Erneuerung und Erweiterung des Spitals Grabs zum Preis von CHF 2‘752‘479.55 einschliesslich Mehrwertsteuer an die LG Bau AG (Beschwerdeund Gesuchsgegnerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts untersagte der Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom

3. November 2015 einstweilen den Abschluss des Vertrags.

Mit Vernehmlassung vom 5. November 2015 beantragte die Vorinstanz, es sei der Beschwerde die nachgesuchte aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie stellte den Widerruf der Zuschlagsverfügung in Aussicht und ersuchte um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Sie verzichtete dementsprechend vorderhand auf die Einreichung von Vorakten. Die Beschwerdegegnerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Vernehmlassung vom 9. November 2015, unter Kostenund Entschädigungsfolge sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf die Ausführungen der Beschwerdebeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Präsident erwägt:

1. Gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde für die aufschiebende Wirkung.

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2. Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, EGöB, in Verbindung mit Art. 17 Abs.

2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die aufschiebende Wirkung regelmässig gewährt, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde näher zu prüfen, wenn sich die Vergabeinstanz gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich zur Wehr setzt (vgl. VerwGE B 2015/49 vom 9. April 2015, www.gerichte.sg.ch; VerwGE B 2015/33 vom 9. März 2015 E. 2 mit Hinweisen auf VerwGE B 2014/96 vom 5. Juni 2014 und VerwGE B 2013/206 vom 9. Oktober 2013).

Die Vorinstanz befürwortet das Gesuch der Beschwerdeführerin ausdrücklich und stellt einen Widerruf der Zuschlagsverfügung in Aussicht. Dementsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde zu entsprechen. Die aufschiebende Wirkung kann wieder entzogen werden, wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist oder die Interessenabwägung neu vorzunehmen ist.

3. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer per Post verspätet eingegangenen Vernehmlassung einen gegenteiligen Antrag stellen lässt: Gemäss Art.

34 Abs. 1 VöB erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Art. 37 Abs.

1 VöB bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber den Vertrag mit dem Anbieter nach dem Zuschlag schliessen darf. Nach Art. 38 Abs. 1 VöB darf der Auftraggeber das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen und wiederholen. Diese Submissionsordnung stimmt im Wesentlichen mit derjenigen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen überein, welche insbesondere in Art. 14 Abs. 1 IVöB ebenfalls regelt, wann der Vertrag mit dem Anbieter nicht abgeschlossen werden darf. Weder die Ausschreibung noch die Zuschlagsverfügung begründen eine Kontrahierungspflicht des Auftraggebers. Das öffentliche Submissionsrecht berührt insofern das private Vertragsrecht nicht. Der Zuschlag beseitigt zwar ein Verbot des Vertragsabschlusses während des Vergabeverfahrens. Er

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bindet den Auftraggeber aber nur insoweit, als dieser den Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger abzuschliessen hat, sofern er überhaupt einen solchen eingeht. Verzichtet der Auftraggeber trotz Zuschlags auf den Abschluss eines Vertrags, kann er jedenfalls nicht zu einem solchen gezwungen werden. Eine solche weitreichende Rechtsfolge müsste sich eindeutig aus dem Gesetz ergeben, was für das st. gallische Vergaberecht nicht zutrifft, wobei sich bei einer gegenteiligen Betrachtungsweise zusätzlich die Frage stellte, ob und wieweit das kantonale Recht überhaupt die bundesrechtliche Vertragsfreiheit einschränken dürfte (vgl. BGE 129 I 410 E. 3.4 mit Hinweisen; ebenso BGE 134 II 192 E. 1.4, 297 E. 4.1). Erlässt die Vorinstanz eine Widerrufsverfügung, wird die Beschwerdegegnerin Gelegenheit haben, dagegen das ordentliche Rechtsmittel zu erheben (Art. 15 Abs. 2 Ingress und lit. e IVöB). Im Übrigen bringt die Beschwerdegegnerin auch keine derart gewichtigen privaten Interessen vor, welche – entgegen den von der Vorinstanz als nicht ausreichend gewichtigen öffentlichen Interessen – einen umgehenden Abschluss des Vertrags verlangen würden.

4. Der Vorinstanz ist die Frist zur Einreichung der Vergabeakten bis 9. November 2015 abzunehmen. Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit einzuräumen, sich bis 14. Dezember 2015 zum Gesuch der Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, vernehmen zu lassen. Nach unbenützter Frist ist Zustimmung zur Sistierung anzunehmen.

5. Die Kosten dieser Verfügung sind bei der Hauptsache zu belassen.

Der Präsident verfügt:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.

2. Der Vorinstanz wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerde der Vertragsschluss untersagt.

3. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin erhalten Gelegenheit, bis 14. Dezember 2015 zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist wird Zustimmung zur Sistierung angenommen.

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4. Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden.

Der Präsident

Eugster

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