Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2015.124 • VGN SG B.2015.124 KI-generiert

Residence Permit Non-Renewal After Failed Short Marriage

Geschäftsnummer B.2015.124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against the non-renewal of a residence permit for a foreign national whose marriage, which formed the basis for the permit, had definitively failed and lasted less than three years. The court reasoned that there was no continuing cohabitation or significant personal hardship warranting an exception under relevant foreign nationals law or the European Convention on Human Rights, as the appellant's integration was not sufficiently advanced to outweigh the public interest in migration control, and a return to the country of origin was deemed entirely reasonable despite his status as an ethnic minority member.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 61 Abs. 3 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP; Residence Permit Non-Renewal After Failed Short Marriage: The court reasoned that there was no continuing cohabitation or significant personal hardship warranting an exception under relevant foreign nationals law or the European Convention on Human Rights, as the appellant's integration was not sufficiently advanced to outweigh the public interest in migration control, and a return to the country of origin was deemed entirely reasonable despite his status as an ethnic minority member.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Fremdes Recht kurze Ehedauer Migrationskontrolle Dienstrechtliche Stellungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Addressed regarding the right to a fair hearing, but ultimately deemed not applicable to the decision on residence (E. 3).
Art. 96 Abs. 1 AuG
Cited in the context of the general admission requirements and discretionary power that apply after denying rights based on family links (E. 4.3).
Art. 45 Abs. 1 VRP
Cited in confirming the appellant's standing to appeal (E. 1).
Art. 61 Abs. 3 VRP
Cited in connection with the admissibility of new evidence (novum) in the appeal procedure (E. 2).
Art. 29 Abs. 2 BV
Cited regarding the right to be heard, but the court found no further significance beyond Art. 29 Abs. 2 BV (E. 3).
Art. 15 VRP
Cited as the guarantee of the right to be heard in cantonal procedural law (E. 3).
Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG
November 2013 erloschen war (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 62 lit. d AuG
Mentioned as a possible ground for revocation, but the court states the operative issue is non-extension (E. 4).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 Abs. 1 AuG

Cited in the context of the general admission requirements and discretionary power that apply after denying rights based on family links (E. 4.3).

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

The court evaluated whether a difficult personal situation (Härtefall) that would justify a stay under this provision was met, ultimately finding the requirements were not fulfilled (E. 4.3).

Art. 43 Abs. 1 AuG

Used to determine that the appellant could not derive a right to extension of the residence permit based on marriage (E. 4.1).

Art. 49 AuG

Cited in connection with Art. 76 VZAE when assessing the requirement for cohabitation in family-related residence permits (E. 4.1).

Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG

Used to reject the claim for permit extension based on the duration of the marriage or significant personal hardship after the breakdown of the marriage (E. 4.2).

Art. 31 Abs. 1 VZAE

Cited as a provision relating to the consideration of personal hardship in the context of Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (E. 4.3).

Art. 76 VZAE

Cited in relation to the requirement for cohabitation under Art. 49 AuG (E. 4.1).

Art. 77 Abs. 4 ff. VZAE

Cited in relation to the requirements for continued entitlement after marriage breakdown under Art. 50 AuG (E. 4.2).

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Addressed regarding the right to a fair hearing, but ultimately deemed not applicable to the decision on residence (E. 3).

Art. 13 BV

Cited alongside Art. 8 EMRK concerning the protection of private and family life, but not used as the basis for the final rejection (E. 4.1).

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV

Cited regarding the right to a fair hearing and the right to be heard, but the court ruled that this did not mandate an oral hearing (E. 3).

Art. 64 VRP

Confirmed the appellant's standing to appeal and the timeliness/formality of the appeal (E. 1).

Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP

Cited to define the scope of review in the administrative appeal proceedings (E. 4.3).

Art. 20 des Kantonalen Untersuchungsamtes

This reference appears in the facts (D) regarding two penalty orders, but it is not explicitly cited in the dispositive orders (1-3). Therefore, it is excluded based on the rules.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision uses 'Art. 66 al. 1 LTF' in the general structure of this type of decision, the actual dispositive of *this* decision cites the cantonal cost provision (Order 2).

Art. 64 LTF

Not cited as the court applies cantonal procedural law (VRP) for costs.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited regarding the right to be heard, but the court found no further significance beyond Art. 29 Abs. 2 BV (E. 3).

Art. 93 LTF

Not cited.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited.

Art. 2 Abs. 1 BV

Not cited in the dispositive.

Art. 45 Abs. 1 VRP

Cited in confirming the appellant's standing to appeal (E. 1).

Art. 47 Abs. 1 VRP

Cited in confirming the formal and content requirements of the appeal submission (E. 1).

Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP

Cited in confirming the formal and content requirements of the appeal submission (E. 1).

Art. 59bis Abs. 1 VRP

Confirmed the factual jurisdiction of the Administrative Court (E. 1).

Art. 15 VRP

Cited as the guarantee of the right to be heard in cantonal procedural law (E. 3).

Art. 61 Abs. 3 VRP

Cited in connection with the admissibility of new evidence (novum) in the appeal procedure (E. 2).

Art. 8 EMRK

Cited regarding the right to private and family life, but the court concluded no claim to extension of the permit could be derived from it (E. 4.1).

Art. 51 Abs. 2 AuG

Mentioned as a reservation to the right to extension under Art. 43 Abs. 1 AuG, but not explicitly used in the operative part to justify the outcome (E. 4.1).

Art. 18-29 AuG

Cited as the general admission requirements that must be examined next if no right based on family life exists (E. 4.3).

Art. 62 lit. d AuG

Mentioned as a possible ground for revocation, but the court states the operative issue is non-extension (E. 4).

Art. 33 Abs. 3 AuG

Cited in relation to the grounds for revocation (E. 4).

Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE

Cited in relation to the requirement for SEM consent for hardship permits (E. 4.3).

Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide

Cited in relation to the requirement for SEM consent for hardship permits (E. 4.3).

Art. 99 AuG

Cited in relation to the requirement for SEM consent for hardship permits (E. 4.3).

Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE

Cited in relation to the requirement for SEM consent for hardship permits (E. 4.3).

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2015/124 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.10.2016 Entscheiddatum: 26.10.2016

Entscheid Verwaltungsgericht, 26.10.2016 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 13, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 43 Abs. 1, Art. 49, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 2, Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 31 Abs. 1, Art. 76, Art. 77 Abs. 4 ff. VZAE. Es liegt kein nachehelicher oder schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig (E. 4), (Verwaltungsgericht, B 2015/124). Entscheid vom 26. Oktober 2016

Besetzung

Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Bietenharder, Zindel; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte

X.Y.,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

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Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. X.Y., geboren am (…), und A.Y., geboren am (…), heirateten am (…) in E., Mazedonien. Beide sind mazedonische Staatsangehörige albanischer Ethnie. A.Y. reiste am 13. September 1992 in die Schweiz ein und ist hier niederlassungsberechtigt. X.Y. reiste am 10. November 2012 in die Schweiz ein, wo ihm eine bis am 9. November 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde (Akten Migrationsamt X.Y. [fortan: Dossier A], S. 4-10, Akten Migrationsamt A.Y. [nachfolgend: Dossier B], S. 7, 37, 89 f., act. 1, 12 und 7.1-7.3).

B. Am 7./10. Oktober 2013 teilte A.Y. dem Migrationsamt mit, dass sie sich von X.Y. scheiden lasse. Am 5. November 2013 zog sie aus der ehelichen Wohnung aus. Mit Verfügung vom 19. März 2014 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von X.Y. und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 27. Mai 2014 an. Mit Entscheid vom 24. März 2014 stellte das Kreisgericht Rheintal fest, dass X.Y. und A.Y. getrennt leben. Auch ordnete es die Gütertrennung mit Wirkung ab 7. Januar 2014 an und verpflichtete A.Y. ab Februar 2014 zu monatlichen Unterhaltszahlungen (Dossier A, S. 25-29, 82-86, Dossier B,

S. 122 f., act. 15/1/4,).

C. Am 1. April 2014 rekurrierte X.Y. durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Sicherheitsund Justizdepartement (act. 15/1). Mit Entscheid vom 11. Juni 2015 wies das Departement den Rekurs ab und wies das Migrationsamt an, X.Y. eine neue Ausreisefrist anzusetzen (act. 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die eheliche Gemeinschaft von X.Y. und A.Y. sei seit der Trennung am 7. Januar 2014 nicht

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mehr aufgenommen worden. Es könne daher nicht von einer vorübergehenden Trennung ausgegangen werden. Vielmehr sei die Ehe als gescheitert einzustufen. X.Y. könne deshalb weder aus Art. 43 in Verbindung mit Art. 49 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) noch gestützt auf Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Die eheliche Gemeinschaft von X.Y. und A.Y. sei in der Schweiz vom 10. November 2012 bis längstens 7. Januar 2014 und damit weniger als drei Jahre gelebt worden. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz lägen keine vor und würden auch nicht geltend gemacht. Bei einem Aufenthalt in der Schweiz von zweieinhalb Jahren könne selbst dann nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, wenn X.Y. über eine Arbeitsstelle verfüge und sich klaglos verhalten habe. Eine Rückkehr ins Herkunftsland sei für X.Y. ohne weiteres zumutbar. Seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden deshalb die öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht überwiegen.

D. Gegen den Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartements (Vorinstanz) vom

11. Juni 2015 erhob X.Y. (Beschwerdeführer) am 2. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kostenund Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (act. 1). Am 17. August / 3. September 2015 ergänzte er seine Beschwerdebegründung (act. 6 und 12). Mit Vernehmlassung vom 23. September 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 14). Am 22. Oktober 2015 und 17. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Kantonalen Untersuchungsamt je wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von CHF 80, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt (act. 20.1 und 20.3).

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 2. Juli 2015 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP), zumal an die Qualität und Ausgestaltung der Begründung sowie an die Darstellung des Sachverhalts – speziell bei Beschwerden nicht rechtskundig vertretener Personen – keine grossen Anforderungen gestellt werden und eine fehlende Unterschrift nachgereicht werden kann (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, N 921 ff.). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Im Beschwerdeverfahren müssen aufgrund der verfassungsund konventionsrechtlichen Rechtsweggarantien und entgegen dem Novenverbot in Art. 61 Abs. 3 VRP echte Noven zugelassen werden, soweit – wie vorliegend – ein Dauerrechtsverhältnis betroffen ist und die Angelegenheit bisher nicht von einer richterlichen Instanz überprüft wurde (vgl. VerwGE B 2015/171 vom 25. Februar 2016

E. 1 mit Hinweis auf VerwGE B 2013/254 vom 28. Juli 2015 E. 4.2, www.gerichte.sg.ch). Die Beweismittel act. 7.1-7.3, die vom Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gegeben worden sind, sind somit rechtsgültig in das Verfahren eingebracht worden.

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV), welcher auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt und im kantonalen Verfahrensrecht garantiert wird (vgl. Art. 15 VRP), umfasst unter anderem das Recht des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt allerdings einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Er hat lediglich im Sinne

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eines Beweisantrags um persönliche Befragung ersucht (act. 6 und 12). Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat daher im vorliegenden Zusammenhang keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung (vgl. BGer 8C_515/2015 vom 16. November 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Abgesehen davon steht ein Entscheid über den Aufenthalt eines Ausländers in einem Land oder dessen Wegweisung ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGer 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 I 128 E. 4.4.2 und BGer 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.2 sowie VerwGE B 2013/47 vom 21. August 2013 E. 2 und VerwGE B 2012/76 vom 11. Dezember 2012 E. 2 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).

Das Recht der betroffenen Person auf Äusserung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV schliesst keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein. Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungsoder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. BGer 2C_564/2014 vom 20. April 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Sachverhalt ist umfassend der schriftlichen Darstellung zugänglich. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch eine persönliche Befragung von nicht namentlich bezeichneten „Beteiligten“ – in Frage kämen in erster Linie der Beschwerdeführer und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau – gewonnen werden könnten. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Beweiserhebung ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

4. Mit Verfügung vom 19. März 2014 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, obschon diese bereits mit Ablauf der Gültigkeitsdauer am 9. November 2013 erloschen war (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Verfahrensgegenstand bildet daher nurmehr die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Dessen ungeachtet wäre im konkreten

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Fall, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, auch der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG erfüllt (vgl. hierzu auch Art. 33 Abs. 3 AuG).

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehe sei nicht endgültig gescheitert. Er hoffe nach wie vor, dass die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen werde. Überdies liege ein Härtefall vor. Er sei gut integriert und erwerbstätig. Er zahle seine Steuern und habe sich nichts zuschulden lassen kommen. Er habe in Mazedonien keine Zukunft und werde dort als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Albaner verfolgt.

4.1. Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung der Interessen des Familienund Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungsoder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 mit Hinweisen sowie Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privatund Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013, S. 1 ff., Ziff. 13 f.).

Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, auf welche, wie vorliegend, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) nicht zur Anwendung gelangt, unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht

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solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2 und BGE 137 II 345

E. 3.1.2).

Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE, und BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 3.1 mit Hinweisen sowie T. Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Eheund Familiengemeinschaft, in: Achermann/Amarelle/Caroni/Epiney/Kälin/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., S. 48 ff.).

Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz im November Jahr 2012 aufgrund der Ehe mit der hier niederlassungsberechtigten A.Y. bewilligt. An diesem Aufenthaltszweck hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Gemäss Erwägung 4 des Entscheids des Kreisgerichts Rheintal vom 27. März 2014 (act. 15/1/4) lebt der Beschwerdeführer spätestens seit dem 7. Januar 2014 getrennt von seiner Ehefrau. Demnach ist die Ehegemeinschaft mittlerweile seit über zweieinhalb Jahren aufgehoben. Anhaltspunkte für eine Wiedervereinigung oder für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE liegen keine vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht und nachgewiesen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen sollten. Vielmehr geht aus der Mutationsmeldung vom 1. Oktober 2015 (act. 17.3) hervor, dass die Ehe mittlerweile geschieden wurde. Der Beschwerdeführer kann weder aus Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV noch aus Art. 43 Abs.

1 AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.

4.2. Der Anspruch besteht trotz Auflösens oder definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, vgl.

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Art. 77 Abs. 4 VZAE, BGE 140 II 345 E. 4 und BGE 140 II 289 E. 3 je mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere auf BGE 138 II 229 E. 2 und BGE 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG, vgl. Art. 31 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 5 ff. VZAE sowie BGE 138 II 393 E. 3.1 mit Hinweisen). Da Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (vgl. BGer 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art.

43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, BGE 137 II 345 E. 3.2.3 sowie M. Spescha, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG Art. 50 N 7 ff.).

Die Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz dauerte nach seiner Einreise am 10. November 2012 bis zur Trennung spätestens am 7. Januar 2014 und damit maximal rund 14 Monate. Sodann begründet der Beschwerdeführer nicht weiter, inwiefern „wichtige Gründe“, welche einen Zusammenhang zur gelebten Ehe aufweisen, für einen nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefall vorliegen sollten. Allein die Tatsache, dass es ihm nach wie vor nicht zu gelingen scheint, die Trennung von seiner Ehefrau zu akzeptieren und er weiterhin die Hoffnung in sich trägt, die Ehe wiederaufzunehmen, begründet jedenfalls keinen Härtefall. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine familiäre und soziale Wiedereingliederung in Mazedonien wegen der gescheiterten Ehe erschwert sein soll. Auch blieb die Ehe des Beschwerdeführers kinderlos. Folglich hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

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4.3. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Die Frage der Erteilung eines Anwesenheitsrechts ist daher von den Migrationsbehörden nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18-29 AuG und im pflichtgemässen Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG) zu prüfen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden können (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, es sei von den Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen, da ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE) vorliege.

Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass der Ausländer sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und sein Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung des Ausländers zur Schweiz muss derart eng sein, dass man von ihm nicht verlangen kann, in einem anderen Land, insbesondere seinem Heimatland, zu leben. In dieser Hinsicht begründen die arbeits-, freundoder nachbarschaftlichen Beziehungen, die der Ausländer während seinem Aufenthalt knüpfen konnte, normalerweise keine derart enge Verbindung mit der Schweiz, dass eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung der Ausländer gerechtfertigt wäre. Die Anerkennung als Härtefall setzt jedoch nicht zwangsläufig voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz den einzig möglichen Ausweg aus der Notlage darstellt (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 mit Hinweis, allerdings in Bezug auf Art. 13 f. der altrechtlichen Begrenzungsverordnung vom 6. Oktober 1986, AS 1986 1791, BVO, und zur Übernahme der Regelung von Art. 13 f. BVO in Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG: Good/Bosshard, in: Caroni/Gächter/Thurnheer [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 30 N 7 f.). Im Weiteren bedarf die Erteilung einer Härtefallbewilligung der Zustimmung des SEM (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 99 AuG, Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE und Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1).

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Der Beschwerdeführer ist im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt mittlerweile seit knapp vier Jahren hier. Er ist in seinem Herkunftsland aufgewachsen, ging dort während 11 Jahren zur Schule, absolvierte anschliessend ein Praktikum und arbeitete bis zu seiner Einreise in die Schweiz als Plattenleger mit einem monatlichen Einkommen von ca. EUR 500 (Dossier A, S. 91). Hinweise, dass eine Wiedereingliederung in Mazedonien gefährdet wäre oder die Rückkehr schwere Nachteile zur Folge hätte, liegen keine vor. Gemäss Angaben des Bundesverwaltungsgerichts sind die Beziehungen zwischen den beiden grössten Bevölkerungsgruppen Mazedoniens, den ethnischen Mazedoniern und Albanern, zwar als angespannt zu bezeichnen. Es kann aber nicht von einer staatlichen oder gar systematischen Diskriminierung der albanischen Bevölkerungsgruppe von staatlicher Seite respektive von einem ungenügenden Schutzwillen oder ungenügenden Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden gesprochen werden (vgl. BVerwGer D-6258/2015 vom 12.10.2015 E. 5.4 mit Hinweis). Im Weiteren steht der Beschwerdeführer zwar offenbar seit dem 11. Juni 2015 (act. 7.1) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Personalvermittlungsunternehmen. Eine darüber hinaus gehende Verwurzelung in der Schweiz ist aber weder erkennbar noch wird eine solche vom Beschwerdeführer belegt (vgl. Art. 90 AuG). Inwiefern sich sein Schicksal von demjenigen anderer Ausländer in vergleichbaren Situationen abheben sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Rechtsordnung nicht immer respektiert hat (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE), auch wenn aus den Akten lediglich zwei Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (act. 20.1 und 20.3) ersichtlich sind. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG sind damit nicht erfüllt. Wie die Vorinstanz in Erwägung 4b des angefochtenen Entscheides (act. 2, S. 6 f.) mit Recht ausgeführt hat, ist eine Rückkehr ins Herkunftsland ohne weiteres zumutbar. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtete als die privaten Interessen des erst seit relativ kurzer Zeit hier lebenden Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz hat keinen rechtsfehlerhaften Ermessensentscheid getroffen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. (…).

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten von CHF 2000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Bischofberger

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