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B.2014.51 • VGN SG B.2014.51 KI-generiert

School Headscarf Ban Overturned on Freedom of Belief Grounds

Geschäftsnummer B.2014.51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a school community's ban on head coverings in class, which was based on a regulation subject to optional referendum, was disproportionate when applied to a student wearing an Islamic headscarf (Hijab), as this practice is protected by her fundamental right to freedom of belief and conscience, which is not forfeited by the father's conduct. The court reasoned that wearing the headscarf, which does not conceal the face, had not negatively affected the student's integration or orderly schooling, and a ban could only be considered if a serious threat to religious peace were imminent, which was not currently evident.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 2 St.G. OG, Art. 66 Abs. 1 LTF; School Headscarf Ban Overturned on Freedom of Belief Grounds: The court reasoned that wearing the headscarf, which does not conceal the face, had not negatively affected the student's integration or orderly schooling, and a ban could only be considered if a serious threat to religious peace were imminent, which was not currently evident.

Schlagwörter

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Religionsfreiheit Verhüllungsverbot religiöse Diskriminierung fakultatives Referendum muslimisches Recht Freiheit der Lehre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Abs. 2 St.G. OG
Although not explicitly cited in the dispositive, the decision references the *St. Galler Obergericht* (Appellate Court) which is referred to in the reasoning regarding the standard of review or the weight of prior jurisprudence, but no specific procedural article from the St. Galler OG is explicitly cited in orders 1-4.
Art. 66 Abs. 1 LTF
Cited implicitly through the decision to impose costs on the losing party (Beschwerdegegnerin) in item 3, referring to the general rules on court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 des Beschlusses des Erziehungsrates vom 26. Mai 2009 betreffend die Schulordnung der Primarschule St. Margrethen

This provision, although not explicitly numbered in the dispositive, establishes the school rule (Kopfbedeckungsverbot) that the court order overturns in points 1 and 2, making it the substantive basis of the dispute resolved by the judgment.

Art. 19 Abs. 2 St.G. OG

Although not explicitly cited in the dispositive, the decision references the *St. Galler Obergericht* (Appellate Court) which is referred to in the reasoning regarding the standard of review or the weight of prior jurisprudence, but no specific procedural article from the St. Galler OG is explicitly cited in orders 1-4.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited implicitly through the decision to impose costs on the losing party (Beschwerdegegnerin) in item 3, referring to the general rules on court costs.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2014/51 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.11.2014 Entscheiddatum: 11.11.2014

Dispositiv und vorläufige Kurz-Begründung zum Urteil Verwaltungsgericht, 11.11.2014 Der Wunsch der Tochter (geboren 2001) der Beschwerdeführer, während des Schulunterrichts das islamische Kopftuch (Hijab) zu tragen, ist durch ihre Glaubensund Gewissensfreiheit geschützt. Dieses Grundrecht wird nicht durch Wohlverhalten verdient, sondern steht jeder Person voraussetzungslos zu. Es kann auch durch die Haltung des Vaters, der die Regeln seines Glaubens über das schweizerische Recht stellt, nicht verwirkt werden. Die Schulgemeinde ist befugt, eine Schulordnung zu erlassen, die im Interesse eines geordneten Schulbetriebs und der Bewahrung des Religionsfriedens auch Kleidervorschriften enthalten kann. Das Verbot, während des Unterrichts eine Kopfbedeckung zu tragen, unterstand dem fakultativen Referendum und kann deshalb auch Grundlage für eine schwerwiegende Einschränkung der Grundrechte der Schülerinnen und Schüler sein. Die Anwendung des Verbots auf religiös begründete Kopfbedeckungen wie das islamische Kopftuch erweist sich zurzeit als unverhältnismässig. Nach der vom Verwaltungsgericht geteilten Auffassung des Bundesgerichts ist das Tragen eines Kopftuches nicht in allgemein erkennbarer Weise ein Zeichen für eine Herabminderung der Frau. Wenn das Kopfbedeckungsverbot einem mittels der Kleidung zum Ausdruck gebrachten respektvollen persönlichen Umgang dienen soll, erscheint es angebracht, auch jene Kleidung zu respektieren, mit welcher ein religiöses Bekenntnis äusserlich erkennbar wird. Dies gebietet nicht zuletzt die kantonale Volksschulgesetzgebung, die verlangt, dass die Schule nach christlichen Grundsätzen geführt wird. Sie prägen das Verständnis der Menschenwürde, das der Christ jedem Menschen, auch dem Nicht-Christen entgegen bringt. Die Tochter der Beschwerdeführer trägt das islamische Kopftuch, welches das Gesicht nicht verhüllt, seit rund einem Jahr auch während des Unterrichts. Dass dies – im Gegensatz zu der vom Gericht ausdrücklich nicht gebilligten Verweigerung der Teilnahme an verschiedenen schulischen Aktivitäten und Anlässen, welche aber nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Gegenstand dieses Verfahrens ist – ihre Integration in der Klasse beeinträchtigt hat und einem geordneten Schulbetrieb entgegen steht, ist nicht ersichtlich. Ein Kopfbedeckungsverbot während des Schulunterrichts, welches auch das islamische Kopftuch nicht ausnimmt, dürfte dann erwogen werden, wenn sich eine ernsthafte Gefährdung des Religionsfriedens abzeichnen sollte. Solange indessen selbst in Schulen, in denen keine entsprechenden Kleidervorschriften gelten, lediglich vereinzelte Schülerinnen islamischen Glaubens das Kopftuch tragen, ist eine solche Gefährdung nicht erkennbar. Damit ist es der Tochter der Beschwerdeführer nach dem vom St. Galler Verwaltungsgericht am 11. November 2014 gefällten, noch nicht rechtskräftigen Urteil erlaubt, im Schulunterricht das islamische Kopftuch (Hijab) zu tragen (Dispositiv und vorläufige Kurz- Begründung zum Urteil Verwaltungsgericht, B 2014/51).

Entscheid vom 11. November 2014

Besetzung

Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

A. und B. Z.

Beschwerdeführer,

vertreten durch den Islamischen Zentralrat Schweiz, Postfach 695, 3000 Bern 9, dieser vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

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Schulgemeinde St. Margrethen, Bahnhofplatz 8, 9430 St. Margrethen SG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Urs Freytag, factum advocatur, Davidstrasse 1, Postfach 635, 9001 St. Gallen,

Gegenstand

Tragen des Kopftuchs im Schulunterricht

Das Verwaltungsgericht erkennt zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Bildungsdepartements des Kanton St. Gallen vom 12. März 2014 aufgehoben.

2. Der Tochter der Beschwerdeführer, C. Z., wird erlaubt, im Schulunterricht das islamische Kopftuch (Hijab) zu tragen.

3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.

4. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführer ausseramtlich mit CHF 4'000 (zuzüglich Mehrwertsteuer).

Der Präsident

Eugster

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