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B.2013.60 • VGN SG B.2013.60 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Non-Extension Appeal Dismissal

Geschäftsnummer B.2013.60
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal challenging the non-extension of a residence permit for a foreign national whose marriage to a Swiss citizen had dissolved, finding that the statutory three-year cohabitation requirement under the relevant statute for continued residency after marital breakdown was not met, as the appellant had only recently arrived in the country. Furthermore, the court reasoned that the appellant failed to substantiate claims of domestic violence by demonstrating systematic and constant physical or psychological coercion, citing only incidents separated by a year, and also did not demonstrate that his social reintegration into his home country was seriously endangered, given his existing family ties and past ability to take over his father's work abroad.

Legislator-Regeste

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Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 42 weiter, Art. 50 AuG, Art. 61 Abs. 3 VRP; Foreign National Residence Permit Non-Extension Appeal Dismissal: Furthermore, the court reasoned that the appellant failed to substantiate claims of domestic violence by demonstrating systematic and constant physical or psychological coercion, citing only incidents separated by a year, and also did not demonstrate that his social reintegration into his home country was seriously endangered, given his existing family ties and past ability to take over his father's work abroad.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Beschwerdelegitimation aufgelöste Ehe Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 45 Abs. 1 VRP
Cited together with Art. 64 VRP to confirm the appellant's standing to appeal regarding the non-extension of the permit.
Art. 42 Abs. 1 AuG
This provision was cited to establish the initial requirement for residence based on marriage, which was later dissolved, leading to the examination under Art. 50 AuG.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
The court found that the cumulative requirement of the three-year marriage duration was not met under this provision, which justifies rejecting the claim for extension.
Art. 42 weiter
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Art. 50 AuG
Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar, Bern 2010, N 16 zu Art. 50 AuG).
Art. 61 Abs. 3 VRP
Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 61 Abs.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
The court examined whether the residence permit could be extended based on important personal reasons under this provision, finding the grounds (domestic violence and reintegration risk) were not met.
Art. 42 nach
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

The court found that the cumulative requirement of the three-year marriage duration was not met under this provision, which justifies rejecting the claim for extension.

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

The court examined whether the residence permit could be extended based on important personal reasons under this provision, finding the grounds (domestic violence and reintegration risk) were not met.

Art. 50 Abs. 2 AuG

The court considered the specific ground of severe risk to social reintegration in the home country as an important personal reason under Art. 50 para. 1 lit. b AuG.

Art. 42 Abs. 1 AuG

This provision was cited to establish the initial requirement for residence based on marriage, which was later dissolved, leading to the examination under Art. 50 AuG.

Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG

Cited to establish that the original residence permit had expired, changing the subject matter to non-extension.

Art. 64 VRP

Cited to confirm the appellant's standing to appeal (legitimation).

Art. 45 Abs. 1 VRP

Cited together with Art. 64 VRP to confirm the appellant's standing to appeal regarding the non-extension of the permit.

Art. 47 Abs. 1 VRP

Cited to confirm that the appeal submission was timely filed.

Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP

Cited to confirm that the appeal submission was compliant with formal requirements.

Art. 2'000.--

This amount represents the official costs of the appeal proceedings imposed on the appellant in order no. 2.

Fr. 2'000.--

This amount represents the official costs of the appeal proceedings imposed on the appellant in order no. 2.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2013/60 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 02.07.2013 Entscheiddatum: 02.07.2013

Urteil Verwaltungsgericht, 02.07.2013 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG.Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer, dessen eheliche Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau nicht während dreier Jahre Bestand hatte, weist mit der Behauptung, im Abstand von einem Jahr zweimal Opfer von Gewalt seiner Ehefrau, die auch seine Abhängigkeit von der Aufenthaltsbewilligung ausgenutzt habe, geworden zu sein, keine systematische und konstante physische und/oder psychische Zwangsausübung nach. Der knapp 38- jährige Beschwerdeführer lebt erst seit rund drei Jahren in der Schweiz, hat den Jahreswechsel 2012/13 in seiner Heimat verbracht und ist auch während eines früheren Aufenthalts in Spanien für längere Zeit nach Nigeria zurückgekehrt, um dort die Arbeit seines erkrankten Vaters zu übernehmen. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Nigeria scheint unter diesen Umständen nicht stark gefährdet (Verwaltungsgericht, B 2013/60).

Urteil vom 2. Juli 2013

Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer

In Sachen

X.Y.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen

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Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ X.Y., geboren am 9. November 1975 in Amuro (Nigeria), heiratete am 10. März 2007 in Murcia (Spanien) die Schweizerin A.B., geboren am 4. September 1966. Am 21. Juli 2008 stellte X.Y. ein persönliches Einreisegesuch über die Schweizer Botschaft in Madrid. A.B. reichte am 30. September 2008 über das Einwohneramt St. Gallen ein Familiennachzugsgesuch ein. Nach verschiedenen Abklärungen bewilligte das Migrationsamt den Familiennachzug am 17. November 2008. X.Y. holte in der Folge sein Visum jedoch nicht ab, weshalb seine Ehefrau am 31. März 2010 erneut ein Familiennachzugsgesuch einreichte. Am 9. April 2010 bewilligte das Migrationsamt erneut den Familiennachzug und X.Y. reiste schliesslich am 16. Mai 2010 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt X.Y. eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, gültig bis 15. Mai 2013 (nach Verlängerung).

Am 6. Dezember 2011 teilte das Einwohneramt St. Gallen dem Migrationsamt mit, X.Y. sei ohne seine Ehefrau umgezogen. Mit Schreiben vom 15. März 2012 ersuchte das Migrationsamt die Ehepartner um Stellungnahme. X.Y. nahm am 20. März 2012 Stellung. Er teilte mit, dass die Trennung etwas mit der IV und/oder mit dem Sozialamt und der finanziellen Stellung seiner Frau zu tun habe. Er hingegen wolle die Ehegemeinschaft wieder aufnehmen. Zudem übernachte er praktisch jede Nacht in der ehelichen Wohnung. Seine Ehefrau wolle nicht, dass er in seiner eigenen Wohnung bleibe. Sein Ehewille sei nicht erloschen und eine Scheidung auch nicht geplant. Seiner Stellungnahme legte X.Y. den Eheschutzentscheid des Kreisgerichtes St. Gallen vom

16. November 2011 bei, worin das Getrenntleben der Ehegatten seit dem 1. Oktober 2011 festgehalten, und die Vereinbarung, die sie getroffen hatten, genehmigt wurde. A.B. liess sich am 3. April 2012 vernehmen. Sie führte aus, dass sie für zwei Jahre in

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Trennung leben würden und es ungewiss sei, was die Zukunft bringen werde. Es handle sich u.a. um ein kulturelles Problem. Sie verwies zudem auf den Eheschutzentscheid samt Verhandlungsprotokoll sowie eine anlässlich der Eheschutzverhandlung getroffene Vereinbarung.

Das Migrationsamt gewährte X.Y. am 26. April 2012 das rechtliche Gehör im Hinblick darauf, dass in Erwägung gezogen werde, seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, St. Gallen, teilte am 10. Mai 2012 mit, dass er von X.Y. mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden sei. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 nahm der Rechtsvertreter von X.Y. Stellung. Er führte aus, dass die Ehe nur auf dem Papier getrennt sei und X.Y. praktisch jeden Tag inkl. Nacht mit seiner Ehefrau in der ehemals gemeinsamen Wohnung verbringe. Zudem beantragte der Vertreter von X.Y., die Ehefrau und deren Nachbarn zu befragen. Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 5. Juli 2012 die Aufenthaltsbewilligung von X.Y. und setze ihm eine Ausreisefrist bis spätestens 12. September 2012.

B./ Am 6. Juli 2012 erhob der Vertreter von X.Y. Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Juli 2012 beim Sicherheitsund Justizdepartement und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen, und es sei X.Y. die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Dem Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung entsprach das Sicherheitsund Justizdepartement am

20. Dezember 2012, und sein Vertreter wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt. Am 8. März 2013 wies das Sicherheitsund Justizdepartement den Rekurs von X.Y. ab und lud das Migrationsamt ein, eine neue Ausreisefrist anzusetzen.

C./ Am 20. März 2013 erhob X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartements vom 8. März 2013 (Versand am 11. März 2013). Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenund Entschädigungsfolge aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Mit Eingabe vom 18. April 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit dem verfahrensrechtlichen Antrag, die Akten eines allfälligen Strafverfahrens gegen A.B. beizuziehen.

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Mit Vernehmlassung vom 25. April 2013 beantragt das Sicherheitsund Justizdepartement (nachfolgend Vorinstanz) unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.

Auf die von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt VRP). Anfechtungsgegenstand ist der abschlägige Rekursentscheid der Vorinstanz vom

8. März 2013, der zum Widerruf der bis 15. Mai 2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ergangen ist. Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20, abgekürzt AuG). Insofern ist das Verfahren gegenstandslos. Der Rechtsstreit betrifft mithin nun die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. dazu BGer 2C_1020/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.1; 2C_235/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 20. März 2013 und vom 18. April 2013 wurden formund fristgerecht eingereicht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und

2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Ein Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG setzt also voraus, dass die Ehegatten zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer bekundete die Absicht, ab 17. Februar 2013 bei seiner Freundin R.S. zu wohnen, zunächst aber ab ungefähr Ende Dezember 2012 nach Nigeria zu reisen. Bis Anfang Dezember 2012 habe er jedoch bei seiner Ehefrau gewohnt (act. 11/19b-2, Frage 5). A.B. schrieb in einem Brief an das Migrationsamt vom 27. Dezember 2012, dass der Beschwerdeführer aufgrund finanzieller Engpässe

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die gemeinsame Wohnung nach der gerichtlichen Trennung nur kurzzeitig verlassen habe (vgl. act. 11/13a). Somit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trotz der richterlichen Ehetrennung auch nach dem 1. Oktober 2011 zumindest zeitweilig wieder unter einem Dach lebten. Dies ergibt sich auch aus den ins Recht gelegten Akten (vgl. act. 11/5 und act. 11/19b-3, S. 4). Die Voraussetzung des Zusammenlebens im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG ist aber auch nach Auffassung des Beschwerdeführers spätestens ab anfangs Dezember 2012 erkennbar dahingefallen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2 bis E. 2bb) verwiesen.

3. Der Beschwerdeführer erklärte im Verfahren vor der Vorinstanz am 25. Februar 2013, mit der Scheidung einverstanden zu sein (act. 23). Damit wird die Ehe bzw. Familiengemeinschaft im vorliegenden Fall nicht mehr gelebt. Daher ist zu überprüfen, ob ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht.

3.1. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

Die Kriterien der Dreijahresfrist und der Integration sind kumulativ erforderlich (BGer 2C_95/2012 vom 13. März 2012 E. 2.2.1; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die Ehegemeinschaft besteht, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Äusseres Kennzeichen einer bestehenden Ehegemeinschaft ist in der Regel das Zusammenleben der Ehegatten in einer Hausgemeinschaft (M. Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar, Bern 2010, N 16 zu Art. 50 AuG). Bei der Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit an (BGer 2C_366/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.1; 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011

E. 4.1 und 4.1.1; BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Hausgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).

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3.2. Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 10. März 2007 in Spanien. Nachdem er sein erstes Einreisevisum verfallen liess, reiste er schliesslich am 16. Mai 2010 — mithin drei Jahre nach Eheschliessung — in die Schweiz ein. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob die Auflösung der Ehegemeinschaft bereits am 1. Oktober 2011 (gemäss Eheschutzentscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. November 2011) erfolgte, oder wie vom Beschwerdeführer behauptet erst im Dezember 2012, denn die Dreijahresfrist wurde ohnehin nicht eingehalten, hätte er ansonsten schon im Jahr 2008 (ausgehend von der Trennung im 2011) bzw. 2009 (ausgehend von der Trennung im 2012) in der Schweiz bei seiner Ehefrau leben müssen. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich jedoch nicht in der Schweiz. Somit fehlt es an der Voraussetzung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, und eine Prüfung der Integration erübrigt sich.

4. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Feststellung der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG erfüllt. Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe diese Einwendungen im Rekursverfahren nicht vorgebracht (act. 10).

4.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind neue Begehren grundsätzlich unzulässig (vgl. Art. 61 Abs. 3 VRP). Nicht eingeschränkt durch das Novenverbot ist jedoch die Möglichkeit, die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge mit einer gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren geänderten rechtlichen Begründung zu versehen oder diese nachträglich zu verdeutlichen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen 2. Aufl. 2003, Rz. 649). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer keine neuen Begehren vor, sondern ändert lediglich die rechtliche Begründung. Deshalb werden auch von der Vorinstanz zu Recht keine Einwände dagegen erhoben. Zudem müssen im Beschwerdeverfahren aufgrund der verfassungsund konventionsrechtlichen Rechtsweggarantien und entgegen dem in Art. 61 Abs. 3 VRP statuierten Novenverbot echte Noven zugelassen werden, soweit ein Dauerrechtsverhältnis betroffen ist und die Angelegenheit bisher nicht von einer richterlichen Instanz überprüft wurde (vgl. VerwGE B 2012/20 vom 3. Juli 2012, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch).

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4.2. Da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verlängert werden kann, worauf sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft.

Danach besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42 nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).

4.2.1. Die Ehe gilt bereits dann als aufgelöst im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, wenn die eheliche Gemeinschaft gescheitert ist (Caroni, a.a.O., N 8 zu Art. 50 AuG). Im vorliegenden Fall wurde die Ehegemeinschaft spätestens am 1. Dezember 2012 — wie in Erwägung 2.2. dieses Entscheids ausgeführt — aufgelöst.

4.2.2. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die beiden Elemente der ehelichen bzw. häuslichen Gewalt (nachfolgend E. 4.2.3.) und der sozialen Wiedereingliederung (nachfolgend E. 4.3.) sind nicht kumulativ zu verstehen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Bei der Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG handelt es sich nicht um eine abschliessende Liste (Caroni, a.a.O., N 23 zu Art. 50 AuG; nachfolgend E. 4.4.).

4.2.3. Eheliche Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten ehelichen Beziehung psychische, physische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen (Caroni, a.a.O., N 32 zu Art. 50 AuG). Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid ausgeführt, dass häusliche Gewalt eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, bedeute. Eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits reiche dagegen nicht aus. Vielmehr müsse die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität geprägt sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; vgl. auch BGE 136 II 1 E. 5.3; Caroni, a.a.O., N 34 zu Art. 50 AuG). Bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie

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muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

Der Beschwerdeführer macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Dazu führt er aus, dass seine Ehefrau seine Abhängigkeit von der Aufenthaltsbewilligung ausgenützt habe und dies eine Nötigung im Sinne von Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) darstelle. Dabei stützt er sich auf seine Schilderungen bezüglich häuslicher Gewalt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

17. Dezember 2012 zu den gegen ihn von seiner Ehefrau erhobenen Vorwürfen der Drohung, Tätlichkeit und Vergewaltigung (act. 11/19b-2). Bis zu dieser Einvernahme als beschuldigte Person hatte der Beschwerdeführer sich aktenkundig nie gegenüber einer Behörde (Familienrichterin oder Polizei) geäussert, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, obwohl sich die geltend gemachten Vorfälle angeblich bereits im Juli 2010 und im Juli 2011 zugetragen haben.

Es liegt kein Strafantrag des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau im Recht. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, einen solchen Antrag erhoben zu haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer keinen Antrag stellte, wäre er bei einem von ihm angezeigten und von Amtes wegen verfolgten Delikt als Anzeiger auf Anfrage hin über die Erledigung bzw. den Verfahrensstand informiert worden (vgl. Art. 301 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, SR 312.0). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei zu den von ihm in der Befragung vom 17. Dezember 2012 gegen seine Ehefrau erhobenen Vorwürfen in der Folge als Opfer befragt worden. Aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers genügt ein pauschaler Antrag zum Aktenbeizug nicht, zumal der Beschwerdeführer als Partei die Möglichkeit hat, in Besitz dieser Akten zu kommen und diese einzureichen. Deshalb ist dem Antrag des Beschwerdeführers, die Akten eines allfälligen Strafverfahrens gegen A.B. seien durch das Gericht beizuziehen, nicht zu entsprechen.

Abgesehen davon betreffen die Behauptungen des Beschwerdeführers punktuelle Spannungen in der Ehe, welche zum Teil auch in den Anzeigen der Ehefrau dargelegt

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wurden. Die von ihm geschilderten Vorfälle ereigneten sich jeweils in einem Abstand von rund einem Jahr. Selbst wenn sie sich so wie vom Beschwerdeführer geschildert ereignet haben sollten, wären sie als Einzelereignisse nicht geeignet, eine systematische und konstante physische und/ oder psychische Zwangsausübung durch seine Ehefrau zu belegen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Deshalb fehlt es am Nachweis der häuslichen Gewalt.

4.3. Da die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellt, ist zu prüfen, ob aufgrund dessen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern ist.

4.3.1. Bei der sozialen Wiedereingliederung ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGer 2C_17/2012 vom

24. Januar 2012 E. 2.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.1).

4.3.2. Der rund dreijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz war zumindest anlässlich des Jahreswechsels 2012/13 durch einen rund zweimonatigen Aufenthalt in seiner Heimat unterbrochen. In Nigeria leben noch der Vater und Geschwister des Beschwerdeführers (act. 12/40). In einem Zeitraum, als er bereits in Spanien lebte und über ein Visum für die Schweiz verfügte, nämlich in den Jahren 2009/2010, übernahm der Beschwerdeführer die Arbeit seines an Malaria erkrankten Vaters in Nigeria (act. 12/40). Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile in der Schweiz beruflich relativ stabil integriert erscheint, bestehen nach wie vor enge familiäre Beziehungen zu seiner Heimat, wo er die ersten dreissig Jahre seines Lebens verbracht hat. Die in der Schweiz erlangten beruflichen Fähigkeiten können sich auch auf sein Fortkommen in Nigeria günstig auswirken. Es ist somit keine starke

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Gefährdung ersichtlich, die gegen eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner Heimat sprechen würde.

4.4. Da Art. 50 Abs. 2 AuG nur beispielhaft ist, stellt sich die Frage, ob ein anderer wichtiger persönlicher Grund ersichtlich ist, welcher eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangen würde.

4.4.1. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn die betroffene ausländische Person hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen allenfalls auch etwas Deutsch spricht (BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.1).

4.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz beruflich sehr gut integriert zu sein. Er arbeite seit längerem bei einer Baufirma und werde als Arbeitnehmer sehr geschätzt. Allein daraus lässt sich entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten.

Nachdem der Beschwerdeführer die Absicht äusserte, nach seiner Rückkehr aus Nigeria im Februar 2013 zu einer Freundin zu ziehen, die Ehe des Beschwerdeführers seit Oktober 2011 formell getrennt ist und die Ehegatten sich gegenseitig ehelicher Gewalt bezichtigen, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau entschliessen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Die Bindung an seine Ehefrau hinderte den Beschwerdeführer zudem nicht, sich trotz Ehe während über dreier Jahre aus beruflichen und verwandtschaftlichen Gründen in Spanien und in Nigeria und – trotz vorliegenden Visums – nicht in der Schweiz aufzuhalten. In der Beschwerde werden deshalb zu Recht keine besonders engen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Diese ergeben sich auch nicht durch eine neue mögliche Partnerschaft. Es sind auch keine anderen wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würden.

Bezüglich des strafrechtlichen Leumunds wäre zudem — bei Nichtberücksichtigung der Anzeigen der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer — immerhin der rechtskräftige

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Strafbefehl bezüglich der Erschleichung einer Falschbeurkundung (act. 11/17b-7) in Betracht zu ziehen.

5. (…).

6. (…).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer

Versand dieses Entscheides an:

- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, 9000 St. Gallen)

- die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

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Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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