Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2013.53 • VGN SG B.2013.53 KI-generiert

Special Education Placement Determination Based on Severity of Impairment

Geschäftsnummer B.2013.53
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that there is no constitutional, federal, or cantonal right to educate a child with proven special educational needs in a regular class setting; the determining factor for special education placement is whether the child's physical, mental, or psychological impairments are so severe that instruction in a regular or small group class is impossible and not in the child's best interest, with remedial measures being subject to the principle of proportionality, and furthermore, the court found that the educational authority was justified in relying on assessments from teachers and special education professionals as part of the overall factual determination.

Legislator-Regeste

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Art. 19 BV, Art. 38 VSG, Art. 8 VVU, Art. 12 Abs. 1 VRP, Art. 34 Abs. 1 lit. c VSG, Art. 37 Abs. 1 VSG; Special Education Placement Determination Based on Severity of Impairment: Nach Art. 51 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) hat das im Kanton wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Die Schulgemeinde sorgt u.a. für Behandlung von Schülerinnen und Schülern mit Lern-, Leistungsoder Verhaltensstörungen (Art. 34 Abs. 1 lit. c VSG). Zulässige Therapien und zulässiger Stützunterricht sind Logopädie, Legasthenieund Diskalkulietherapie, Psychomotorik und Rhythmik, Nachhilfeunterricht, Deutschunterricht, schulische Heilpädagogik als integrierte Schülerförderung (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Volksschulunterricht, sGS 213.12, abgekürzt VVU).

Schlagwörter

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Sonderschulbedürftigkeit Recht auf Bildung Kindesunterbringung psychische Beeinträchtigungen verfassungsmässiger Grundsatz Verhältnismässigkeitsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 1 VSG

This article is the main basis for ordering special education for disabled children who cannot be educated in regular or small classes, which is the subject of the appeal.

Art. 12 Abs. 1 VRP

Cited to address the appellant's argument regarding the evidence used by the authorities in determining the factual basis.

Art. 64 LTF

Cited implicitly by waiving the collection of official costs due to free legal aid ('zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege').

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly as the provision governing the costs of the appeal proceedings, which are waived due to free legal aid.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2013/53 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.06.2013 Entscheiddatum: 12.06.2013

Urteil Verwaltungsgericht, 12.06.2013 Sonderschulung, Art. 8 Abs. 2, Art. 19 BV (SR 101), Art. 34, Art. 36, Art. 37 und Art. 38 VSG (sGS 213.1), Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 VVU (sGS 213.12), Art. 12 Abs. 1 VRP (sGS 951.1).Es besteht weder ein verfassungsnoch ein bundesoder kantonalrechtlicher Anspruch, ein Kind mit ausgewiesener Sonderschulbedürftigkeit in einer Regelklasse zu beschulen. Massgebend ist, ob die körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen des Kindes derart schwerwiegend sind, dass eine Schulung in einer Regeloder einer Kleinklasse nicht möglich und zum Wohle des Kindes nicht geboten ist. Fördernde Massnahmen haben dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Verwaltungsgericht, B 2013/53).

Urteil vom 12. Juni 2013

Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig

In Sachen

X.Y.

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Regula Walker, Postgasse 5, Postfach 248, 9620 Lichtensteig,

gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

Politische Gemeinde U., vertreten durch den Schulrat, U.,Beschwerdegegnerin, betreffend

Sonderschulung von A.B.

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ (…).

B./ (…).

C./ (…).

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

2.​(...).

3. Nach Art. 51 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) hat das im Kanton wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Die Schulgemeinde sorgt u.a. für Behandlung von Schülerinnen und Schülern mit Lern-, Leistungsoder Verhaltensstörungen (Art. 34 Abs. 1 lit. c VSG). Zulässige Therapien und zulässiger Stützunterricht sind Logopädie, Legasthenieund Diskalkulietherapie, Psychomotorik und Rhythmik, Nachhilfeunterricht, Deutschunterricht, schulische Heilpädagogik als integrierte Schülerförderung (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Volksschulunterricht, sGS 213.12, abgekürzt VVU).

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Nach Art. 37 Abs. 1 VSG ordnet der Schulrat für behinderte Kinder, die in Regelund Kleinklassen nicht beschult werden können, den Besuch einer Sonderschule an. Stimmen die Eltern der Zuweisung nicht zu, so holt er das Gutachten einer Fachstelle ein (Art. 37 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 36 Abs.2 VSG). Abklärungsstelle im Sinn von Art. 36 Abs. 2 VSG ist der SPD (Art. 8 VVU). Die Eltern sorgen in Zusammenarbeit mit dem Schulrat für die Sonderschulung. Vernachlässigen sie diese Pflicht, so benachrichtigt der Schulrat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (Art. 38 VSG). Erlaubt es der besondere Förderbedarf, wird gemäss Art. 7 Abs. 1 VVU während oder in Ergänzung des Unterrichts in der Regelklasse eine Therapie oder Stützunterricht verfügt. Erfordert es der besondere Förderbedarf, wird an Stelle des Unterrichts in der Regelklasse gemäss Art. 7 Abs. 2 VVU der Besuch einer Kleinklasse oder die Sonderschulung verfügt.

3.1. Im Kanton St. Gallen gilt bezüglich Sonderpädagogik somit der Grundsatz der Subsidiarität. Soweit als möglich sind integrative Massnahmen anzuordnen. Eine gewisse Präferenz für die integrierte Schulung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3). In Betracht fällt aber, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV) nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen umfasst. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes. Somit steht den Kantonen bei der Ausgestaltung der Sonderpädagogik ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 138 I 162 E. 3.2 und E. 3.3 mit Hinweisen). Vorab ist das Wohl des (behinderten) Kindes massgebend für den Entscheid, welche Schule in Frage kommt. Weder qualifiziert sich die Sonderschulung als ein Eingriff in das Recht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, noch besteht ein Anspruch, ohne Rücksicht auf die Fähigkeiten andere Schulen zu besuchen, wenn dort keine Sonderschulung möglich ist, die der konkreten Behinderung entspricht (BGE 130 I 358 E. 6.1.2). Demzufolge besteht weder ein verfassungsnoch ein bundesoder kantonalrechtlicher Anspruch, ein Kind mit ausgewiesener Sonderschulbedürftigkeit in einer Regelklasse zu beschulen. In einem

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solchen Fall liegt die Beschulung in einer Regelklasse nicht im Interesse des Kindes, das dort nicht entsprechend seinen Bedürfnissen individuell gefördert werden kann. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht, den alle Schülerinnen und Schüler haben, nicht gewährleistet werden kann, wenn sich die Lehrpersonen einer Regelklasse in erster Linie um ein bestimmtes Kind kümmern müssen, das nicht in der Lage ist, dem Unterricht zu folgen (vgl. dazu VerwGE B 2011/210 vom 17. Januar 2012).

3.2. Fördernde Massnahmen im Sinn von Art. 34 ff. VSG haben dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Die Massnahme muss zur Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Im Bereich der fördernden Massnahmen ist zu prüfen, ob die vorgesehene Massnahme geeignet und notwendig ist, um das Kind nach seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen bestmöglich bzw. besser als ohne die Massnahme zu fördern. Sind für die Förderung des Kindes verschiedene zielführende Massnahmen denkbar, ist die für das Kind am wenigsten einschneidende Massnahme anzuordnen. Sodann ist dem Umfeld des Kindes Rechnung zu tragen (VerwGE B 2011/210 vom

17. Januar 2012 E. 3.1).

4. (…).

5. (…).

5.1. (…).

5.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten ihre Entscheide nicht auf Einschätzungen der Lehrerin und der schulischen Heilpädagogin abstützen dürfen, weil es sich nicht um "Gutachten einer Fachstelle" im Sinn von Art. 36 Abs. 2 VSG handle. Auch seien die Leistungen A.B.s nicht an individuell angepassten Lernzielen gemessen worden.

Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von

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Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Wie ausgeführt (vgl. Ziff. 5.1 hiervor), lag sowohl der Vorinstanz als auch der Beschwerdegegnerin ein Gutachten im Sinn von Art. 36 Abs. 2 VSG vor. Sodann ist es im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, wie die Beschulung zum Wohle eines Kindes bestmöglich zu erfolgen habe, nicht nur sachgerecht, sondern unumgänglich, die Einschätzung der Lehrpersonen und schulischer Therapeuten in die Beurteilung einzubeziehen. Diese Fachpersonen sind aufgrund der Tatsache, dass sie sich regelmässig mit dem Kind beschäftigen, in der Lage, seine Fähigkeiten und seine Entwicklung zu beurteilen und abzuschätzen, ob eine Beschulung in der Regelklasse aufgrund des gesamten schulischen Umfeldes im Interesse des Kindes liegt oder ob es einer Betreuung bedarf, die ihm in der Regelklasse nicht zuteil werden kann.

Die Rüge, die Einschätzung der Lehrerin von A.B. sowie diejenige der schulischen Heilpädagogin, die ihn betreut, wonach das Kind stark überfordert ist und einen Betreuungsbedarf aufweist, der von der Regelschule nicht geleistet werden kann, hätten nicht als Entscheidgrundlage dienen dürfen, erweist sich somit als unbegründet. Daran ändert nichts, dass die Beschulung ohne individuell angepasste Lernziele erfolgt ist.

5.3. Der Beschwerdeführer vertritt weiter den Standpunkt, die Vorinstanz habe den

Sachverhalt bezüglich der Frage, ob bei A.B. von einer geistigen Behinderung auszugehen sei, unrichtig festgestellt. Die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. Q.T., wonach A.B. entgegen der Einschätzung im Bericht 3 nicht an einer "leichten geistigen Behinderung" leide (Bericht 4), sei aufgrund ihrer kinderpsychiatrischen Ausbildung glaubwürdiger.

Nach Art. 37 Abs. 1 VSG wird der Besuch einer Sonderschule für behinderte Kinder angeordnet, die nicht in Regeloder Kleinklassen geschult werden können. Dabei kann es sich nicht nur um eine "geistige Behinderung" bzw. eine Intelligenzminderung handeln, sondern auch um eine Sprachbehinderung oder um ausgeprägte Lern-, Entwicklungsoder Verhaltensstörungen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Kind sonderschulbedürftig ist, ist massgebend, ob seine körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen derart schwerwiegend sind, dass eine Schulung in einer Regeloder einer Kleinklasse nicht möglich und zum Wohle des Kindes nicht

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geboten ist. Demzufolge ist nicht entscheidend, ob A.B. geistig leicht behindert ist, wie aus den Berichten 2 und 3 hervorgeht, oder ob von einem Geburtsgebrechen 404, das eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung rechtfertigen würde, auszugehen ist (vgl. Verordnung über Geburtsgebrechen, SR 831.232.21, und Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 298, Medizinischer Leitfaden zum GG 404, abrufbar unter www.ergotherapie.ch), wie Dr. med. Q.T. im Bericht 4 festhält. Die Rüge, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt, weil A.B. nach Einschätzung der Fachärztin für Kinderund Jugendpsychiatrie geistig nicht behindert ist, erweist sich somit als unbegründet.

5.4. (…).

5.5. (…).

5.6. (…).

6. (…).

7. (…).

7.1. (…).

7.2. (…).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- trägt zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.

3./ Der Anspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'000.-- (zuzüglich MWSt).

V. R. W.

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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Regula Haltinner-Schillig

Versand dieses Entscheides an:

- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Walker, 9620 Lichtensteig)

- die Vorinstanz

- die Beschwerdegegnerin

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, abgekürzt BGG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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