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B.2012.27 • VGN SG B.2012.27 KI-generiert

Procurement Challenge Regarding Sports Hall Ventilation System Award Upheld Due to Tenderer Discretion

Geschäftsnummer B.2012.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a public procurement dispute regarding the ventilation system for a new sports hall, a bidder challenged the award decision made by the contracting authority, arguing the scoring of several evaluation criteria—specifically apprentice training, references, and deadlines—was flawed. The Administrative Court upheld the award, reasoning that the awarding authority benefits from significant discretion in evaluating bids, and this discretion was not unlawfully exercised or abused in this case; specifically, the lower apprentice training score was justified by comparing the ratio of apprentices to total staff, and a poor reference severely undermined the challenger's case on the remaining criteria, making the challenged evaluation reasonable and not subject to judicial correction.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 1 IVöB, Art. 61 VRP, Art. 16 IVöB, Art. 82 ff. BGG, Art. 83 lit. f BGG, Art. 113 ff. BGG; Procurement Challenge Regarding Sports Hall Ventilation System Award Upheld Due to Tenderer Discretion: The Administrative Court upheld the award, reasoning that the awarding authority benefits from significant discretion in evaluating bids, and this discretion was not unlawfully exercised or abused in this case; specifically, the lower apprentice training score was justified by comparing the ratio of apprentices to total staff, and a poor reference severely undermined the challenger's case on the remaining criteria, making the challenged evaluation reasonable and not subject to judicial correction.

Schlagwörter

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öffentlicher Auftrag Offertbewertung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zuschlagskriterien richterliches Ermessen Staatsorgane

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 IVöB

This provision defines the grounds for appeal (legal violations, including misuse of discretion, or incorrect factual determination), which is the basis for the court's substantive review, even though the appeal was ultimately dismissed.

Art. 61 VRP

Cited as corresponding to Art. 16 IVöB regarding the limits on the grounds of appeal that the court can review.

Art. 34 Abs. 1 lit. l der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

Cited in the reasoning (E. 3.2) when discussing the criterion of apprentice training, although the decision itself is based on the discretionary margin and unreasonableness, not the specific application of this rule.

Art. 82 ff. BGG

Cited to establish the basis for appeal to the Federal Supreme Court against the Administrative Court's decision.

Art. 83 lit. f BGG

Cited to establish the basis for appeal to the Federal Supreme Court against the Administrative Court's decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited to establish the basis for appeal to the Federal Supreme Court against the Administrative Court's decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly through the imposition of costs in order 2 (Art. 66 LTF deals with costs, although the text actually cites the cantonal costs provision in order 2).

Art. 64 LTF

Cited implicitly through the assessment of cost reimbursement, although the text actually cites the cantonal costs provision in order 2.

Art. 64 LTF

Cited implicitly through the assessment of cost reimbursement, although the text actually cites the cantonal costs provision in order 2.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly through the imposition of costs in order 2 (Art. 66 LTF deals with costs, although the text actually cites the cantonal costs provision in order 2).

Art. 257 i.V.m. Art. 53 BGG

Cited implicitly through the imposition of costs in order 2 (Art. 66 LTF deals with costs, although the text actually cites the cantonal costs provision in order 2).

Art. 66 LTF

Cited implicitly through the imposition of costs in order 2 (Art. 66 LTF deals with costs, although the text actually cites the cantonal costs provision in order 2).

Art. 257 i.V.m. Art. 53 BGG

Cited implicitly through the imposition of costs in order 2 (Art. 66 LTF deals with costs, although the text actually cites the cantonal costs provision in order 2).

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2012/27 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.07.2012 Entscheiddatum: 03.07.2012

Urteil Verwaltungsgericht, 03.07.2012 öffentliches Beschaffungswesen.Der Vergabebehörde kommt bei der Bewertung der eingereichten Angebote ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Im konkreten Fall erwies sich diese Bewertung nicht als rechtswidrig (Verwaltungsgericht, B 2012/27).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners

_______________

In Sachen

Lippuner Energieund Metallbautechnik AG,Werdenstrasse 84 + 86, 9472 Grabs,

Beschwerdeführerin,

gegen

Politische Gemeinde Oberriet,vertreten durch den Gemeinderat, 9463 Oberriet,

Vorinstanz,

und

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Hälg & Co. AG,Im Moos 2, 9450 Lüchingen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

öffentliches Beschaffungswesen; Neubau Sporthalle Bildstöckli, Lüftungsanlagen

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ Die Politische Gemeinde Oberriet schrieb den Auftrag betreffend Lüftungsanlagen für den Neubau der Sporthalle Bildstöckli im offenen Verfahren aus. Innert der angesetzten Frist bis zum 7. Dezember 2011 gingen sechs Angebote von sechs Anbietern ein. Die Lippuner Energieund Metallbautechnik AG reichte zudem eine Unternehmervariante ein, auf die der Gemeinderat Oberriet nicht eintrat. Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 wurde der Zuschlag an die Hälg & Co. AG, Altstätten-Lüchingen, zum Preis von Fr. 475'215.95 (inkl. MWST) erteilt.

B./ Dagegen erhob die Lippuner Energieund Metallbautechnik AG, Grabs, mit Eingabe vom 2. Februar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben.

In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2012 schliesst die Politische Gemeinde Oberriet auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Am 3. April 2012 wurde die Vernehmlassung der Politischen Gemeinde Oberriet an die Lippuner Energieund Metallbautechnik AG weitergeleitet. Zudem wurde Gelegenheit eingeräumt, zu den in der Vernehmlassung allfällig vorgebrachten neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten eine Stellungnahme einzureichen. Die Lippuner Energieund Metallbautechnik AG liess sich nicht ergänzend vernehmen.

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Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (...).

2. Nach Art. 16 Abs. 1 IVöB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Aufgrund von Abs. 2 der gleichen Bestimmung kann hingegen Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden. Diese Regelung entspricht der Vorschrift von Art. 61 VRP.

Aus Art. 16 IVöB leitet das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ab, dass die angefochtene Verfügung nicht von Amtes wegen auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten zu überprüfen ist, sondern die Beschwerdeführerin im Einzelnen darzulegen hat, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein soll. Die Beschwerdeführerin muss also dartun, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht oder Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung beziehungsweise Missbrauch des Ermessens angewendet wurden (vgl. dazu GVP 1999 Nr. 37 mit Hinweisen).

3. Vorliegend legte die Vorinstanz für den streitgegenständlichen Auftrag in den Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien fest: "Preis" mit einer Gewichtung von 50%, "Referenzen" mit einer Gewichtung von 15%, "Termine" mit einer Gewichtung von 15%, "Kapazität" mit einer Gewichtung von 10% und "Lehrlingsausbildung" mit einer Gewichtung von 10%. Bei jedem Kriterium wurden je maximal 100 Punkte verteilt und die erhaltenen Punkte dann gewichtet.

Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde mit total 68.04 Punkten im sechsten Rang, dasjenige der Beschwerdegegnerin mit total 97.17 Punkten im ersten Rang bewertet. Die Beschwerdegegnerin erhielt abgesehen vom Preis und den Referenzen,

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wo sie jeweils mit 96 Punkten bewertet wurde, überall die Maximalpunktzahl. Die Beschwerdeführerin erhielt bei der Kapazität ebenfalls 100 Punkte und beim Preis 98 Punkte. Bei der Lehrlingsausbildung wurden ihr sodann 90 Punkte zugesprochen, und bei den Referenzen sowie Terminen ging sie mit jeweils 0 Punkten leer aus. Gegen die drei letztgenannten Bewertungen wendet sich die Beschwerdeführerin. Unbestritten blieben demgegenüber die Bewertungen beim Preis und der Kapazität. Die Beschwerdeführerin rügt auch nicht, die Beschwerdegegnerin habe (jeweils) eine zu hohe Punktzahl erreicht. Zudem macht sie keinen Verfahrensmangel geltend. Schliesslich wurde auch die Auswahl der Zuschlagskriterien nicht angefochten. Auf die unbestritten gebliebenen Punkte ist mit Blick auf das im Beschaffungswesen geltende "strenge Rügeprinzip" (vgl. oben E. 2) nicht weiter einzugehen.

3.1 Der Vergabebehörde kommt in der Bewertung und Benotung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Galli/Moser/Lang/Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. Auflage, Nr. 544). Sie darf aber auch nicht willkürlich entscheiden, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss zu betätigen. Dabei ist sie insbesondere an den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot gebunden. Solange sich die Vergabebehörde jedoch beim Zuschlag von sachlichen und vernünftigen Überlegungen leiten liess, hat das Verwaltungsgericht den Entscheidungsspielraum zu respektieren, und eine Korrektur ist ihm verwehrt.

3.2. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Lehrlingsausbildung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie bilde seit vielen Jahren Lehrlinge in insgesamt 12 Berufen aus. Bei einem Gesamtpersonalbestand von rund 300 Mitarbeitern belaufe sich der Lehrlingsanteil auf über 11%. Im Bereich Lüftungsplanung und Ausführung seien insgesamt 11 Lehrlinge beschäftigt. Dies sollte zu einer Bewertung von 100 Punkten (anstatt von 90 Punkten) führen. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe in der Offerte angegeben, 304 Mitarbeiter, wovon 36 Lehrlinge, zu beschäftigen. Sie sei deshalb von einem Lehrlingsanteil von (gerundet) 12% ausgegangen. Bei der Beschwerdegegnerin mache demgegenüber die Anzahl der Lehrlinge 21% der Gesamtbelegschaft aus, was mit 100 Punkten bewertet worden sei.

Beim Kriterium der Lehrlingsausbildung erscheint es sachgerecht, nicht auf die absolute Zahl der Lehrlinge, sondern auf das Verhältnis in Bezug auf die Gesamtzahl

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der Beschäftigten abzustellen, würden doch ansonsten grosse Unternehmen bevorzugt (vgl. auch VGer ZH, Urteil vom 23. November 2001 [VB.2001.00215], E. 6). Zudem darf dem (an sich vergabefremden, indes in Art. 34 Abs. 1 lit. l der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen [sGS 841.11] positivrechtlich vorgesehenen) Kriterium der Lehrlingsausbildung kein sonderlich grosses Gewicht zukommen (Galli/Moser/ Lang/Clerc, a.a.O., Nr. 590 ff.). Diesen beiden Gesichtspunkten trug die Vorinstanz Rechnung. Da die Beschwerdeführerin gemessen an der Anzahl der Beschäftigen (deutlich) weniger Lehrlinge als die Beschwerdegegnerin beschäftigt, ist nicht zu beanstanden, dass sie nicht die Maximalpunktzahl erhielt. Die diesbezügliche Bewertung von 90 Punkten, welche die Beschwerdeführerin erhielt, erweist sich sogar eher als grosszügig.

3.3. Aufgrund der keineswegs unsachgemässen Bewertung beim Kriterium der Lehrlingsausbildung müsste die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einwendungen bei den Kriterien Termine und Referenzen (durchschnittlich) mindestens 98 Punkte erhalten, damit der erfolgte Zuschlag an die Beschwerdegegnerin als fehlerhaft erschiene. Dies ist jedoch in Anbetracht der schlechten Referenz, welche die Beschwerdeführerin von der Gemeinde Sevelen erhielt, gänzlich ausgeschlossen. Diese Auskunft rechtfertigt auf jeden Fall einen grösseren Punktabzug bei beiden Kriterien, zumal das von der Vorinstanz verwendete Referenzformular auch eine Rubrik "Termineinhaltung" enthält. Die von den Mitbewerbern eingeholten Referenzen - insbesondere auch diejenige der Beschwerdegegnerin – fielen demgegenüber durchwegs positiv aus. Eine fehlerhafte Bewertung ist somit auch insoweit nicht auszumachen.

3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung der drei Kriterien Lehrlingsausbildung, Referenzen sowie Termine sich als unbegründet erweisen. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch seitens der Vorinstanz ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.

4. (...).

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Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet, und der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

- die Beschwerdeführerin

- die Vorinstanz

- die Beschwerdegegnerin

am:

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Die Rechtsmittelberechtigung gegen diesen Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f und Art. 113 ff. BGG. Das Rechtsmittel ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

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