Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2012.262 • VGN SG B.2012.262 KI-generiert

Appeal Deadline Restoration Denied Due to Insufficient Proof of Impediment Cessation and Timely Application

Geschäftsnummer B.2012.262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court declined to rule on the request for the restoration of the appeal deadline, which was filed after a disciplinary decision was issued, because the applicant failed to demonstrate when the impediment ceased and when they became aware of the missed deadline, thus failing to prove compliance with the ten-day period mandated by the relevant procedural law; furthermore, even assuming the deadline was met, the court found it not credible that a severe burnout, supported only by a general certificate of incapacity since July 2012, continued to prevent the applicant from appointing a representative four months later, which is insufficient to justify the restoration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 30ter Abs. 1 VRP, Art. 148 ZPO, Art. 148 Abs. 2 ZPO, Art. 30bis VRP, Art. 133 DBG, Art. 82 lit. a BGG; Appeal Deadline Restoration Denied Due to Insufficient Proof of Impediment Cessation and Timely Application: Gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt ZPO) kann eine Frist einer säumigen Partei wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung ist das Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.

Schlagwörter

KI-generiert
Wiederherstellung der versäumten Frist verfahrensrechtliche Fragen verwaltungsrechtlicher Widerruf Verwaltungskonformität verspätete Einreichung von Urkunden ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30ter Abs. 1 VRP

This provision, in conjunction with Art. 148 ZPO, forms the basis for the court's decision not to enter into the substance of the request for reinstatement of the appeal deadline.

Art. 148 ZPO

This provision, cited alongside Art. 30ter Abs. 1 VRP, governed the requirements for the reinstatement of the deadline, the failure of which led to the decision not to enter into the application.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the text refers to the general principle of costs applied by the Cantonal Court, the final order 2 concerning the payment of official costs refers to the general cost consequences typical in such proceedings (in lieu of a specific cantonal procedural cost article, the standard procedural consequence cited in the dispositive is noted).

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the instruction on legal remedies as the procedural basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2012/262 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.03.2013 Entscheiddatum: 12.03.2013

Urteil Verwaltungsgericht, 12.03.2013 Verfahrensrecht, Wiederherstellung der Beschwerdefrist, Art. 30ter Abs. 1 VRP (sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 148 ZPO (SR 272).Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist nicht einzutreten, nachdem der Gesuchsteller nicht dargelegt hat, wann der Säumnisgrund weggefallen ist und er Kenntnis von der Säumnis nahm; entsprechend fehlt es am Nachweis der Einhaltung der zehntägigen Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO (Verwaltungsgericht, B 2012/262).

Urteil vom 12. März 2013

Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners

_______________

In Sachen

Dr. X.Y.,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt A.B.,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Gesuchsgegner,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

betreffend

Fristwiederherstellung (Disziplinarverfahren)

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ Das Gesundheitsdepartement stellte mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 fest, Dr. med. X.Y., habe eine Berufspflicht verletzt (Ziff. 1). Es büsste ihn dafür mit Fr. 4'000.-- (Ziff. 2). Ausserdem wies es ihn an, den ärztlichen Bericht betreffend L.V., umgehend der Christlichsozialen Krankenkasse der Schweiz zuzustellen (Ziff. 3). Schliesslich wurde die Widerhandlung gegen die Anweisungen der Verfügung unter Strafandrohung gestellt (Ziff. 4) und Dr. med. X.Y. eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt (Ziff. 5). Die Verfügung wurde am 11. Oktober 2012 per Einschreiben versandt. Sie konnte Dr. med. X.Y. nicht zugestellt werden; er holte das Einschreiben auch später nicht auf der Post ab. Die Verfügung wurde deshalb am 26. Oktober 2012 nochmals orientierungshalber per A-Post zugestellt.

B./ Mit Schreiben vom 16. November 2012 liess Dr. med. X.Y. (nachfolgend: Gesuchsteller) durch Rechtsanwalt A.B. ein Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist beim Gesundheitsdepartement stellen. Das Gesundheitsdepartement (nachfolgend: Gesuchsgegner) leitete das Gesuch am 5. Dezember 2012 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

Der Gesuchsgegner erklärte mit Schreiben vom 30. Januar 2013 Verzicht auf eine Vernehmlassung. Das Schreiben wurde am 31. Januar 2013 zur Kenntnisnahme an den Vertreter des Gesuchstellers weitergeleitet.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. Gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt ZPO) kann eine Frist einer säumigen Partei wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung ist das Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

1.1. Zuständig zur Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs ist jene Instanz, bei welcher die Frist versäumt wurde (B. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 27 zu Art. 148; N. Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 149). Da vorliegend um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht wird, hat das Verwaltungsgericht darüber zu befinden.

1.2. Die Frist von zehn Tagen beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Hinderungsgrund weggefallen ist; Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs ist überdies, dass die Partei überhaupt Kenntnis von der Säumnis hat (B. Merz, a.a.O., N 22 zu Art. 148; N. Gozzi, a.a.O., N 41 zu Art. 148). Die Nichtbeachtung der Frist hat gemäss Art. 30bis VRP Verwirkungsfolge; sie führt mit anderen Worten zum Nichteintreten auf den Rechtsbehelf. Der Nachweis der Fristeinhaltung liegt im Übrigen an der säumigen Partei. Sie ist gehalten, im Wiederherstellungsgesuch den Grund für die Säumnis sowie dessen Eintritt und Wegfall im Einzelnen darzulegen und die notwendigen Beweismittel beizulegen (vgl. M. Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Auflage, Basel 2008, N 21 zu Art. 133 DBG).

Den entsprechenden Nachweis erbringt der Gesuchsteller nicht. In seinem Gesuch führt er lediglich aus, er leide an einem schweren Burnout. In einem beigelegten Arztzeugnis (Beilage 6 zur Beschwerde) wird ihm zwar eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2013 bescheinigt. Er äussert sich jedoch mit keinem Wort dazu, wann er von der Säumnis Kenntnis nahm und es seine gesundheitliche Situation wieder zuliess, einen Vertreter zu bestellen. Somit ist die Einhaltung der Wiederherstellungsfrist nicht nachgewiesen und auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten.

1.3. Selbst wenn von der Einhaltung der Frist ausgegangen würde, wäre das Gesuch abzuweisen. Zwar kann eine plötzliche und schwere Erkrankung eine Fristwiederherstellung rechtfertigen (vgl. N. Cozzi, a.a.O., N 20 zu Art. 148). Vorliegend fehlt es jedoch am Nachweis, dass der entsprechende Hinderungsgrund - auch Ende Oktober 2012 noch - bestand. Das im Recht liegende Arztzeugnis enthält keinen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

ärztlichen Befund. Daraus geht lediglich hervor, dass eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2012 besteht. Ob sie – wie der Gesuchsteller behauptet - auf ein schweres Burnout zurückgeht, kann dem Zeugnis nicht entnommen werden. Selbst wenn aber der Gesuchsteller an einem Burnout litt beziehungsweise leidet und deswegen seit dem 1. Juli 2012 krankgeschrieben ist, erscheint nicht glaubhaft, dass er vier Monate später (objektiv und subjektiv) immer noch nicht in der Lage war, einen Dritten mit der in Frage stehenden Prozesshandlung zu betrauen. Auf jeden Fall ist dies nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.

2. (…).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

1./ Auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. November 2012 wird nicht eingetreten.

2./ Die amtlichen Kosten für das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung von Fr. 1'000.-- bezahlt der Gesuchsteller. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Beda Eugster Dr. Henk Fenners

Versand dieses Entscheides an:

- den Gesuchsteller (durch Rechtsanwalt A.B.)

- den Gesuchsgegner

am:

Rechtsmittelbelehrung:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5